Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 304 (NJ DDR 1976, S. 304); naturgemäß ihr Interesse weitaus mehr auf ihre künftige Wohnung rächtet. Die Bestimmung des § 104 ZGB berücksichtigt sowohl diese Interessen der Bürger als auch volkswirtschaftliche Belange./6/ Sie entspricht dem sozialpolitischen Anliegen der auf dem VIII. Parteitag der SED beschlossenen und gemäß den Entwürfen des Programms der SED und der Direktive des IX. Parteitags der SED zur Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1976 1980 weiterzuführenden Hauptaufgabe Für die Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 107 Abs. 2 ZGB ist es notwendig, das Tatbestandsmerkmal „Mängel“ im Sinne dieser Bestimmungen näher zu definieren. Ein Mangel ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Wohnung in der üblichen Weise abgewohnt ist, selbst wenn der bestehende malermäßige Zustand die Renovierung der Wohnung insgesamt oder teilweise erfordert. In diesem Fall ist der Vermieter dafür verantwortlich, daß dem nächsten Mieter eine malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Wohnung übergeben wird. Ein Mangel liegt aber dann vor, wenn sich die Wohnung in einem solchen malermäßigen Zustand befindet, der die Renovierung bei Überschreitung der gesellschaftlich anerkannten und üblichen Höhe an Aufwendungen für diese Instandhaltungsleistung verlangt Das wird dann zutreffen, wenn infolge pflichtwidriger Nichtdurchführung der malermäßigen Instandhaltung während des Mietverhältnisses an der Bausubstanz (Putz an Decke und Wänden, Fensterrahmen, Fußböden u. ä) Schäden entstanden sind oder die Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit des Anstrichs bzw. der Tapeten erheblich vermindert und die Erneuerung deshalb entsprechend aufwendiger ist./7/ Da es das ZGB für die Inanspruchnahme des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses auf das Vorhandensein von Mängeln abstellt, kommt es für den Vermieter darauf an, durch geeignete Kontrollen, vor allem im Zusammenwirken mit den Mietergemeinschaften (z. B. durch Wohnungsbegehungen), die regelmäßige Er- /6/ Vgl. hierzu auch P. Ebert, „Die sozialistische Ordnung prägt das neue Zivil reicht“, NJ 1975 S. 407; W. Weri/chedt, „Ein sozialistisches Gesetzgebungswerk mit dem Volk für das Volk geschaffen“, in: Das sozialistische Zivilrecht der DDR. Schriftenreihe: Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse, 6. Wahlperiode, 1975, Heft 12, S. 17; St Supranowitz, „Zum Verlauf und zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den Entwurf des Zivilgesetzbuchs", NJ 1975 S. 416. /7/ VgL Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 141. füllung der Pflicht des Mieters zur malermäßigen Instandhaltung zu sichern. Dazu sollte ggf auch die gerichtliche Klage gegen den Mieter auf Erfüllung dieser Pflicht genutzt werden. Vereinbarung der malermäßigen Instandhaltung als Pflicht des Vermieters Die Definition des Merkmals „Mängel“ i. S. des § 104 Abs. 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 ZGB ist aber nicht nur für die Inanspruchnahme des Mieters von Bedeutung. Sie ist auch für den Fall wichtig, daß der Vermieter durch Vereinbarung gemäß § 104 Abs. 2 ZGB die malermäßige Instandhaltung übernommen hat, dieser Pflicht aber nicht nachkommt Läßt der Vermieter die Wohnung nicht renovieren, so rechtfertigt dies allein noch nicht, daß der Mieter unter Berufung auf § 109 ZGB die malermäßige Instandhaltung selbst durchführt und die dafür notwendigen Aufwendungen vom Vermieter verlangt oder gegen den Mietpreis aufrechnet Eine solche Verfahrensweise wäre nur dann zulässig, wenn die vom Vermieter unterlassene Renovierung zu einem Mangel in der Wohnung geführt hat Denn § 109 ZGB berechtigt nur dann zum Handeln, wenn der vertagsgemäße Gebrauch der Wohnung durch einen Mangel beeinträchtigt wird. Das Unterlassen einer Renovierung muß jedoch noch nicht zu einem Mangel führen. Die zugunsten des Mieters getroffene Bestimmung über die malermäßdge Instandhaltung bei Beendigung des Mietverhältnisses erfordert konsequenterweise die rechtlich gleichartige Würdigung der Rechte des Mieters, wenn der Vermieter die ihm obliegende malermäßige Instandhaltung während des Mietverhältnisses nicht pflichtgemäß erfüllt Aber selbst wenn aus dieser Nichterfüllung kein Mangel resultiert, hat der Mieter ausreichenden Rechtsschutz, da er sich gemäß § 16 ZGB an das zuständige Gericht wenden kann. Der Mieter kann nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO beantragen, den Vermieter zur Durchführung der malermäßigen Instandhaltungsarbeiten zu verurteilen. Dabei kann der Rechtsstreit auch durch gerichtliche Einigung beendet werden, in der der Vermieter die Durchführung der notwendigen Arbeiten exakt zusichert oder mit dem Mieter vereinbart, daß dieser die malermäßige Instandhaltung auf Kosten des Vermieters übernimmt Aus der Praxis für die Praxis Qualifizierung der Tätigkeit der Sekretäre zur Anwendung der neuen Zivilgesetze Die Sekretäre der Gerichte können mit ihrer Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur. weiteren Vertiefung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zum sozialistischen Staat leisten. Es ist deshalb notwendig, der Arbeit der Sekretäre in der Leitungstätigkeit der Gerichte größere Aufmerksamkeit zu schenken. Von ihrer politisch-fachlichen Verantwortung her sind die Sekretäre mit dem Inkrafttreten der neuen Zivilgesetze stärker in die Nähe des Richters gerückt Auch in ihrem Aufgabenbereich geht es um eine konzentrierte Durchführung der Verfahren, um die strikte Einhaltung aller materiellen und verfahrensrechtlichen Normen angefangen bei der Aufnahme von Anträgen bis zu den Entscheidungen , um die Wahrung der Rechte der Bürger bei Vollstreckungshandlungen, um die exakte Beratung in den Sprechstunden und um die sorgfältige Bearbeitung der Eingaben. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfordert entsprechende politisch-fachliche und arbeitsorganisatorische Maßnahmen. Hierzu wurde für die Kreisgerichte des Bezirks Leipzig folgendes festgelegt: 1. Die Arbeit der Sekretäre äst fester in die Leitungstätigkeit der Kreisgerichtsdirektoren einzubeziehen. An allen Kreisgerichten werden deshalb im Kollektiv der Richter und Sekretäre regelmäßig die materiellrechtlichen und prozessualen Fragen beraten, die sich aus der Verfahrensbearbeitung, aus der Rechtsauskunft und aus der Öffentlichkeitsarbeit ergeben. Der Leitende Sekretär des Bezirksgerichts nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Präsidiums teil, in denen es um Probleme der Anwendung des Zivilrechts geht Hier berichtet er darüber, wie das neue Zivilrecht im Sekretärbereich durchgesetzt wird. Außerdem wertet er gemeinsam mit dem Zivilsenat die Entscheidungen dieses Senats über Beschwerden gegen Entscheidungen der Sekretäre der Kreisgerichte aus. 2. Die Kreisgerichtsdirektoren müssen die Voraussetzungen schaffen, um die richtige Anwendung der neuen 304;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der begründet sich auf der exakten Analyse im Verantwortungsbereich über die in den Beschlüssen der Partei und der staatlichen Organe erankerte Entwicklungsperspektive und die.

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