Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 302 (NJ DDR 1976, S. 302); Gesetzliche Festlegungen zur malermäßigen Instandhaltung Die skizzierten Aspekte waren maßgebend dafür, daß abweichend von der generellen Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung der Wohnung (§ 101 ZGB) die Pflicht zur malermäßigen Instandhaltung der Wohnung während des Mietverhältnisses dem Mieter übertragen wurde (§ 104 Abs. 1 ZGB). Dabei wird diese Mieterpflicht durch die Formulierung „vertragsgemäße Nutzung“ eindeutig von solchen Malerarbeiten abgegrenzt, die z. B. infolge eines vom Mieter nicht verschuldeten Wasserrohrbruchs notwendig wurden und dem Vermieter obliegen. Diese Regelung entspricht sowohl den Interessen der Mieter als auch deinen der Gesellschaft Diese Interessenübereinstimmung findet auch in der gesetzlichen Fixierung der Pflicht zur malermäßigen Instandhaltung für die Zeitpunkte der Begründung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses ihren Niederschlag. Bei der Begründung hat der Vermieter die Wohnung in einem malermäßigen Zustand zu übergeben, der ihren vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht Wird das Mietverhältnis beendet, entstehen für den Mieter aus der malermäßigen Instandhaltungspflicht dann Folgen, wenn er während des Mietverhältnisses diese Pflicht verletzt hat und dadurch Mängel in der Wohnung entstanden sind. Vermieter und Mieter können von dieser Regelung der Pflicht zur malermäßigen Instandhaltung abweichen und etwas anderes vereinbaren (§ 104 Abs. 2 ZGB). Das bedeutet zugleich, daß vor dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 getroffene mietvertragliche Abreden über die malermäßige Instandhaltung keiner Änderung bedürfen. Stimmen solche Abreden nicht mit § 104 Abs. 1 ZGB überein, dann handelt es sich um anderweitige Vereinbarungen i. S. des § 104 Abs. 2 ZGB. Mit der Bestimmung des § 104 ZGB wird der Praxis entsprochen, wie sie vor allem von VEBs Gebäudewdrt-schaft und Kommunale Wohnungsverwaltung geübt wird. Zudem berücksichtigt diese Bestimmung außer den eingangs dargelegten kulturellen Gesichtspunkten auch ökonomische Belange/2/, wenngleich diese keineswegs das hauptsächliche Gesetzgebungsmotäv waren. Das wird z. B. daran deutlich, daß der Anteil der gesamten Malerarbeiten, also nicht nur derjenigen im Sinne der zivilrechtlichen malermäßigen Instandhaltung, je Nutzungsjahr und Quadratmeter Wohnfläche an den gesamten Reparaturkosten nur 6 Prozent beträgt,/3/ Inhalt der malermäßigen Instandhaltung Die malermäßige Instandhaltung ist eine Leistungsart des Gesamtkomplexes der Instandhaltungen als prophylaktische Baureparaturen./4/ Sie umfaßt alle Malerarbeiten innerhalb der Gebäude und Wohnungen/5/, die infolge Vertrags- und zweckentsprechender Nutzung zur Sicherung ihrer Funktionstüchtigkedt und zur Schadensverhütung notwendig sind. Dagegen sind Malerarbeiten im Zusammenhang mit Leistungen zur Beseitigung phy- /2/ Zu diesen ökonomischen Aspekten gab bereits R. Wüstneck („Die Wohnungsmiete“, NJ 1974 S. 688) anhand der Regelung des ZGB-Entwurfs eine ausführliche Begründung, die für die Jetzt vorliegende Fassung des § 104 ZGB gleichermaßen Gültigkeit hat. /3/ Vgl. F. Liebscher, „Mehr Beachtung der Nutzungsdauer der Wohngebäude“, Bauzeitung 1975, Heft 9, S. 481. /4/ Zum Begriff „Instandhaltung“ vgl. R. Nissel, „Zu einigen Bestimmungen über die Wohnungsmiete“, NJ 1976 S. 98. 15/ Vgl. Zifl. 1.1. der Anlage 2 der DB zur Verwirklichung der Grundsätze für die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaues vom 30. Juni 1972 (GBL n S. 499). sischen Verschleißes (z. B. mit der Erneuerung von Türen in der Wohnung oder der Beseitigung von Schäden im Mauerwerk verbundene malermäßige Arbeiten) Bestandteil dieser Instandsetzungsmaßnahmen. Ebenso sind Malerarbeiten bei der Modernisierung sowie beim Um- und Ausbau von Wohnungen diesen Bauleistungsarten zuzuordnen. Soweit die malermäßige Instandhaltung auch Malerarbeiten innerhalb des Wohngebäudes (z. B. im Hausflur) betrifft, können diese Arbeiten hier außer Betracht bleiben, da dem Gegenstand eines Mietvertrags entsprechend nur die Wohnung für die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Davon geht § 104 Abs. 1 ZGB aus, der nur die i n der Wohnung notwendigen Malerarbeiten umfaßt Aus dieser Definition der malermäßig ein Instandhaltung in der Wohnung ist zu folgern, daß sich die Malerarbeiten auf alle im Inneren der Wohnung befindlichen und bautechnisch unmittelbar zu ihr gehörenden Teile (insbesondere Wände, Decken, Fußböden, Türen, innere Fensterrahmen, freiliegende Rohrleitungen) erstrecken. Die Arbeiten erstrecken sich nicht auf Gegenstände, die nicht direkter Bestandteil der Wohnung selbst sind, sondern zu ihrer Ausstattung hinzugefügt wurden (z. B. Küchenmöbel, Gas- oder Elektrogeräte). Malermäßiger Zustand bei Übergabe der Wohnung Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand zu übergeben. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit den Bedingungen auszulegen, unter denen ein Mieter in eine Wohnung einzieht. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden: 1. Zieht ein Mieter auf Grund eines Tauschvertrags in eine Wohnung ein, ist § 104 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht anzuwenden, da der Mieter gemäß § 126 Ahs. 3 ZGB in das Mietverhältnis des bisherigen Mieters edntritt und folglich für den Vermieter keine Übergabepflicht i. S. dieser Bestimmung begründet wird. Der Mieter hat die Wohnung im bestehenden malermäßigen Zustand zu übernehmen. 2. Wird bereits vermietet gewesener Wohnraum auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Zuweisung durch die Organe der Wohnraumlenkung bezogen, entsteht mit Abschluß des Mietvertrags ein neues Mietverhältnis. Der Vermieter ist dann dafür verantwortlich, daß sich die Wohnung bei der Übergabe in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet Dazu bedarf es nicht unbedingt einer Renovierung; der Vermieter erfüllt seine Pflicht wenn die Wohnung nach objektiven Maßstäben sofort beziehbar ist Das kann je nach dem Zustand der Wohnung entweder ohne jegliche malermäßige Instandhaltungsarbeit oder nach teilweiser oder auch komplexer malermäßiger Instandhaltung der Wohnung gewährleistet sein. Es kommt also nicht darauf an, inwieweit die Wohnung hinsichtlich des maler-mäßigen Zustands den individuellen Ansprüchen und dem persönlichen Geschmack des Mieters genügt oder nach subjektivem Ermessen des Vermieters übergabe-würdig ist Die vielfältigen Faktoren, die den malermäßdgen Zustand einer Wohnung beeinflussen, gestatten es nicht definitiv Zeiträume festzulegen, nach deren Ablauf Arbeiten zur malermäßigen Instandhaltung vorzumehmen sind. Deshalb sind an das verantwortungsbewußte Handeln sowohl des Vermieters als auch des Mieters und an ihr vertrauensvolles Zusammenwirken hohe Anforderungen zu stellen. 302;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 302 (NJ DDR 1976, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 302 (NJ DDR 1976, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-oporativen Arbeit der Kreis eiist elleln Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit. Die politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit im Strafvollzug der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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