Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 301 (NJ DDR 1976, S. 301); Möbel anzuliefem oder die Anlieferung in Einzelteilen vorzunehmen und die Möbel erst am Aufstellungsort des Käufers zusammenzusetzen. Der Käufer kann jedoch nicht verpflichtet werden, sich zu mehreren Terminen bereitzuhalten. Werden die Möbel nicht zum vereinbarten Termin gebrauchsfähig übergeben, liegt eine VertragsVerletzung vor. Es gibt z. Z. keine nähere Präzisierung dafür, welche Waren neben Möbeln als „andere sperrige oder schwer-lästige Konsumgüter“ (§ 140 Abs. 1 ZGB) anzusehen und nach den dafür geltenden Bestimmungen innerhalb des Versorgungsbereichs der Verkaufseinrichtung frei Haus zu liefern sind. Ausgehend von den allgemeinen Versorgungspflichten der Handelsbetriebe, insbesondere der Pflicht, den Einkauf zu erleichtern und den Kundendienst zu erweitern, sind m. E. hierzu alle Konsumgüter zu rechnen, die der Bürger nicht ohne besonderen Aufwand, vor allem nicht mit eigener Kraft und ohne Transportmittel oder ohne Behinderung anderer während des Transports nach Hause bringen kann. Davon werden aber weit mehr Waren erfaßt, als gegenwärtig üblicherweise frei Haus geliefert werden. Eine Einschränkung der Pflicht zur Frei-Haus-Lieferung in dem Hinweis auf dafür geltende Bestimmungen sehen zu wollen, ist nicht möglich, da neben der AO über Kundendienstleistungen beim Verkauf neuer Möbel an Bürger die PreisAO Nr. 1872 Frei-Haus-Lieferung von Konsumgütem vom 8. April 1960 (GBl. I S. 250) alle sperrigen und schwerlastigen Konsumgüter bereits ohne Einschränkung in die Frei-Haus-Lieferung einbezieht. Ordnungsgemäße Verpackung der Ware Zur richtigen Erfüllung des Kaufvertrags zählt schließlich die Pflicht des Einzelhandelsbetriebes, die Ware dem Käufer „ordnungsgemäß verpackt zu übergeben, soweit das nach Art der Ware erforderlich oder üblich ist“ (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZGB). Dabei geht es um eine solche Verpackung, die notwendig ist, um die Ware auf dem Transport zu schützen und dem Käufer diesen Transport zu erleichtern. Hier spielen die Grundsätze der Materialökonomie eine wichtige Rolle; Industrie und Handel sollten dazu angeregt werden, manche Erzeugnisse sinnvoller zu verpacken. Das schließt auch ein, Verpackungsmaterial nicht zu vergeuden. So erfordern z. B. manche Kleineisenwaren überhaupt keine Verpackung, während für empfindlichere Waren mitunter eine zweckmäßigere Verpackung angebracht wäre. Aushändigung des Garantiescheins Eine wesentliche Pflicht des Handelsbetriebes zur Erfüllung des Kaufvertrags ist es, dem Käufer bei der Übergabe der Ware den Garantieschein ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen, soweit der Hersteller für die gekaufte Ware eine Zusatzgarantie gewährt (§ 150 Abs. 3 ZGB). Diese Verpflichtung wird jedoch oftmals nicht richtig erfüllt: Entweder sind die Garantiescheine nicht ausgefüllt insbesondere bei der Kundendirektbelieferung von Möbeln oder technischen Konsumgütern , oder der Käufer erhält Garantiescheine, bei denen eine vom Hersteller gesetzte Garantiehöchstfrist (z. B. 12 Monate Garantie, aber nicht länger als 18 Monate nach Werkabgang) bereits teilweise oder ganz verstrichen ist. Dadurch wird die vom Hersteller gewährte Garantie gegenüber dem Käufer vom Handelsbetrieb ungerechtfertigt eingeschränkt. Die dem Käufer daraus entstehenden Nachteile hat der Handelsbetrieb auszugleichen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZGB); er hat den Käufer so zu stellen, als wäre der Garantieschein ordnungsgemäß ausgefüllt worden bzw. die Garantiezeit noch nicht abgelaufen, d. h., er muß die ursprünglich vom Hersteller gewährte Zusatzgarantie selbst übernehmen. Pflichten des Käufers Die Pflichten des Käufers bestehen vor allem darin, den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen (§ 139 Abs. 2 ZGB). Kommt der Käufer in Abnahmevenzug, hält er sich insbesondere nicht zur Abnahme bereit, falls die Anlieferung der Ware vereinbart wurde, so hat er die dem Handelsbetrieb hieraus entstehenden Aufwendungen zu ersetzen (§ 88 Abs. 1 ZGB). Geht während des Verzugs des Käufers die Ware verloren oder wird sie vernichtet oder beschädigt, ohne daß dafür der Handelsbetrieb verantwortlich ist, verliert der Käufer insoweit seine Ansprüche aus dem Vertrag, ohne den Kaufpreis zurückfordern zu können (§ 88 Abs. 2 ZGB). Ähnliche Probleme können auftreten, wenn der Käufer mit dem Einzelhandelsbetrieb Selbstabholung vom Lager des Einzel- oder Großhandelsbetriebes vereinbart hat, die Ware dort termingerecht bereitgestellt wird, der Käufer aber diesen Termin nicht einhält. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß derjenige Einzelhandelsbetrieb, zu dem die Verkaufseinrichtung gehört, die mit dem Bürger den Kaufvertrag geschlossen hat, stets der alleinige Partner des Käufers bei der Erfüllung des Kaufvertrags bleibt. Der Großhandelsbetrieb oder ein Herstellerbetrieb, der die im Einzelhandelsbetrieb nach Muster gekaufte Ware oder andere sperrige oder schwerlastige Konsumgüter dem Käufer anliefert oder sonstige Kundendienstleistungen erbringt, wird für den Einzelhandelsbetrieb tätig. Dieser bleibt damit auch gegenüber dem Käufer dafür verantwortlich, daß der beauftragte Dritte die Pflichten des Einzelhandelsbetriebes ordnungsgemäß erfüllt (§ 82 Abs. 2 ZGB). Dt. REINHARD NISSEL, wiss. Oberassistent an der Sektion III der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Die Rechtspflicht zur malermäßigen Instandhaltung der Wohnung Der malermäßige Zustand einer Wohnung ist für die Wohnkultur und das davon beeinflußte Wohlbefinden der Bewohner von großer Bedeutung. Zur Kultur gehört u. a, „die Gestaltung einer Umwelt, die die sozialistische Lebensweise und das Schönheitsempfinden der Menschen fördert“/l/, und der Wunsch, in einer schönen Um- /l/ K. Hager, Zu Fragen der KulturpoUtilc der SED, 6. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1972, S. 21; vgL aucSi H. Hanke, „Kultur und Lebensniveau“, Einheit 1972, Heft 8, S. 1062 £C. (1065). weit zu leben, schließt auch die Wohnung ein. Es entspricht den kulturellen Bedürfnissen der Menschen, ihre Wohnung nach ihren ästhetischen und hygienischen Empfindungen auszugestalten, angefangen von der malermäßigen Ausgestaltung bis hin zur Einrichtung mit Möbeln, Gardinen und dekorativen Gegenständen. Zugleich ist die funktionelle und ästhetische Gestaltung der Wohnung ein wesentlicher Faktor für die Persönlichkeitsentwicklung der Bewohner. 301;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 301 (NJ DDR 1976, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 301 (NJ DDR 1976, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung die konkrete Schuld- und Schadensfeststellung zu veranlassen. Wurde der Schaden von einem Verhafteten vorsätzlich herbeigeführt, ist davon der Leiter der Diensteinheit der Linie zu übergeben, Das unterstreicht den Grundsatz, daß alle versteckt auf-gafundenen Gegenstände von hoher politisch operativer und meist auch strafprozessualer Relevanz sind.

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