Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 300 (NJ DDR 1976, S. 300); vernünftig mit den berechtigten Interessen des Käufers an der Zuverlässigkeit der Preisvereinbarung in Übereinstimmung zu bringen (§§ 4, 13, 14, 20, 43, 44 ZGB). Abgesehen davon, daß in vielen Fällen der Käufer nicht bekannt ist oder er keine Vorteile mehr hat und deshalb das Erlangte nicht mehr herauszugeben braucht (§ 357 Abs. 1 ZGB), würde eine Preisnachforderung auch nicht immer zu einem Ausgleich der dem sozialistischen Eigentum entstandenen Nachteile führen. Der Käufer könnte einer Preisnachforderung zunächst entgegenhalten, daß er den Kauf nicht getätigt hätte, wenn er den höheren gesetzlichen Preis gekannt hätte. Auch der Preis ist als eine wesentliche Eigenschaft der Ware anzusehen, bei der ein Irrtum zur Anfechtung des Vertrags berechtigt (§ 70 Abs. 1 ZGB). Der Einzelhandelsbetrieb müßte gegen Rückzahlung des Kaufbetrags die Ware zurücknehmen. Er könnte sie nur unter Herabsetzung des Kaufpreises als gebrauchte Ware erneut verkaufen. Neben dem Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 70 Abs. 3 ZGB) könnte dem Käufer ein Schadenersatzanspruch gemäß § 92 ZGB zustehen. Der Käufer konnte z. B. Unkosten im Zusammenhang mit der Änderung von Kleidungsstücken oder mit dem Kauf weiterer Waren zur Ergänzung des zu einem falschen Preis gekauften Erzeugnisses haben. Unter diesen Gesichtspunkten wäre dann, wenn eine Preisnachforderung gemäß § 356 ZGB grundsätzlich anerkannt würde, der für das sozialistische Eigentum insgesamt entstehende Nachteil möglicherweise größer als der Vorteil. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen unter richtiger Abwägung der berechtigten Interessen der Partner eine Nachforderung gerechtfertigt sein kann. Wird z. B. der fehlerhafte Preis zwar nach Abschluß des Kaufvertrags, aber noch vor seiner Erfüllung, etwa der Auslieferung von Einzelmöbeln, Polsterhockem u. ä., festgestellt, dann sollte mit dem Käufer eine Verständigung darüber angestrebt werden, ob er die Preisdifferenz nachzahlen, andere ähnliche Waren zu einem Preis, der dem Vertragspreis entspricht, geliefert haben oder den Kauf gegen Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags rückgängig machen will. In einem solchen Fall, in dem der Einzelhandelsbetrieb sofort ein anderes vom Gebrauchswert der Ware her im Prinzip gleichartiges Lieferangebot macht, also sich um eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags zum vereinbarten Preis bemüht, erleidet der Käufer keine Nachteile, so daß ihm die Annahme eines solchen Angebots zuzumuten ist. Unzulässige Vertragsabreden Auch bei anderen einzelnen Vertragsabreden ist von dem Grundsatz auszugehen, daß im Vertrag die individuellen Interessen des Bürgers mit den gesellschaftlichen Erfordernissen in Übereinstimmung zu bringen sind und die Zielstellung des Gesetzes durchzusetzen ist (§§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZGB). Vereinbarungen, die von den Bestimmungen des ZGB abweichen, deren Anwendung aber verbindlich vorgeschrieben ist, sind unzulässig. Das ist z. B. der Fall, wenn Garantieansprüche ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, wenn sich der Käufer von vornherein mit mehreren Anlieferterminen beim Kauf neuer Möbel einverstanden erklären soll, weil der Einzelhandelsbetrieb nicht einen bestimmten Tag verbindlich Zusagen kann, oder wenn der Käufer eine Verlängerung der in § 158 Abs. 1 ZGB verbindlich vorgeschriebenen Frist für die Entscheidung über die Anerkennung eines Garantieanspruchs akzeptieren soll. Derartige Vertragsabreden stimmen nicht mit dem Sinn und Zweck des ZGB überein. Recfatsbeziehimgen bei der Erfüllung von Kaufverträgen Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung Auch die Rechtsbeziehungen bei der Erfüllung von Kaufverträgen werden von den Grundsätzen des vertrauensvollen Zusammenwirkens, der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Partners und anderer Bürger und Betriebe sowie der Vertragstreue und der realen Erfüllung beherrscht (§§ 13, 14, 44, 47 und 71 ZGB). Da die Kaufverträge mit zu den wichtigsten Rechtsformen gehören, über die sich die ständige Verbesserung und kontinuierliche Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung vollzieht, kann es nicht gleichgültig sein, ob die Verträge ordnungsgemäß erfüllt werden oder ob der Bürger zur Durchsetzung seiner Interessen auf die Regelungen über die Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen, auf Garantie- oder Schadenersatzan-sprüche/15/ zurückgreifen muß. Die Rechtsfolgen für Pflichtverletzungen aus Verträgen sind deshalb vor allem darauf gerichtet, dem Käufer gebrauchswertmäßig die Befriedigung derjenigen materiellen und kulturellen Bedürfnisse zu ermöglichen, deretwegen der Vertrag geschlossen wurde. Die Entschädigung des Käufers in Geld (§ 337 Abs. 2 ZGB) kann daher nur als eine letzte Möglichkeit hierzu angesehen werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Festlegung in § 71 Abs. 3 Satz 2 ZGB, nach der die Betriebe nicht nur die ihnen gegebenen, sondern auch die durch die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben erschließbaren weiteren Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu nutzen haben. Ein Handelsbetrieb, der einem Käufer den Kaufpreis für Möbel zurückzahlt, weil er versehentlich über diese Möbel einen Kaufvertrag geschlossen hat, obwohl sie nicht mehr vorrätig waren, wird seinen Pflichten nicht gerecht. Er bleibt zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet, da das von ihm zu vertretende Unvermögen, die Leistung zu erbringen, ihn keineswegs zur einseitigen Auflösung des Kaufvertrags berechtigt. Vielmehr hat er sich mit Hilfe seiner Kooperationspartner, insbesondere der Betriebe des Großhandels und der Produktion, um die Beschaffung dieser Möbel zu bemühen und dem Käufer den Schaden zu ersetzen, der diesem infolge des Verzugs mit der Lieferung entsteht (§§ 47 Abs. 2, 86 Abs. 4 ZGB). Die wichtigste Rechtspflicht des Handelsbetriebes bei der Erfüllung eines Kaufvertrags besteht somit darin, die Ware in einer einwandfreien Beschaffenheit zu übergeben (§ 139 Abs. 1 ZGB). Soweit es sich um einen Kauf nach Muster handelt, muß die gelieferte Ware auch dem Muster entsprechen (§ 143 ZGB). Frei-Haus-Lieferung Sofern die Ware nicht sofort übergeben wird, sondern frei Haus zu liefern ist, hat das termingerecht zu geschehen (§ 140 Abs. 1 ZGB). Deshalb entspricht es z. B. nicht einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, wenn die Möbel zwar zürn vereinbarten Termin geliefert, aber erst zu einem späteren Termin zusammengesetzt und aufgestellt werden, selbst wenn dies alles noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstfrist von 14 bzw. 21 Kalendertagen/16/ geschieht. Der Bürger kauft bekanntlich nicht Einzelteile, sondern Möbel. Dem Handelsbetrieb steht es allerdings frei, fertige /I5/ Aui die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen aus Kaufverträgen, insbesondere bei nicht qualitätsgerechter Leistung, soll hier nicht eingegangen werden; vgl. dazu H.-W. Teige, „Garantieansprüche beim Kauf“, NJ 1975 S. 481 fl. /16/ § 3 Abs. 1 der AO über Kundendienstleistungein beim Verkauf neuer Möbel an Bürger vom 30. Juni 1972 (GBL n S. 531). 300;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 300 (NJ DDR 1976, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 300 (NJ DDR 1976, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage von Rückversiche rungs- und Wiedergutmachungs-motiven gewonnen wurden; bei konspirativ feindlich tätigen Personen; auch bei Angehörigen Staatssicherheit infolge krassel Widersprüche zwischen Leistungsvoraussetzungen und Anf orderungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X