Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 30 (NJ DDR 1976, S. 30); I gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten in der Regel einen größeren Wert darstellen. Für das vorliegende Verfahren hätte die Feststellung, daß der Verklagte gemäß §15 Abs. 2 FGB nicht allein über das Wochenendhaus verfügen konnte, ausgereicht, um der Klägerin mit der einstweiligen Anordnung die Mitbenutzung zu sichern. Im übrigen drängt sich bei dem vorliegenden Sachverhalt die Frage auf, ob die Veräußerung des Wochenendhauses ap, den Bruder des Verklagten selbst wenn die Rechtslage nicht nach §15 Abs. 2 FGB zu beurteilen wäre gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 überhaupt rechtswirksam gewesen wäre (vgl. W. Seifert, „Die gegenseitige -Vertretung der Ehegatten nach dem FGB“, NJ 1972 S. 415). Der Bruder kannte die Familienverhältnisse und wußte, daß die Klägerin mit einem Verkauf nicht einverstanden war. Demzufolge hatte der Verklagte entgegen seinen Darlegungen auch keinen beachtlichen Grund, sich dem Anliegen der Klägerin, ihr die Mitbenutzung des Wochenendhauses zu ermöglichen, unter Hinweis darauf zu verschließen, inzwischen sei sein Bruder Eigentümer geworden. Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung mit der bodenrechtlichen Erwägung begründet, die alleinige Verfügungsmöglichkeit durch den Verklagten ergebe sich, weil die Prozeßparteien nicht Eigentümer des Bodens seien. Es soll hier im Hinblick auf das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene ZGB nicht darauf eingegangen werden, daß diese Ansicht auch nach bisherigem Recht bei dem unaufgeklärten Sachverhalt fragwürdig war. Je nach den Eigentumsverhältnissen und der Art des Wochenendhauses und seiner Verbindung mit dem Boden war sein Verkauf u. U. nach den Bestimmungen des BGB gar nicht möglich (vgl. dazu OG, Urteil vom 21. November 1967 - 2 Zz 22/67 - [NJ 1968 S. 3181; BG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 1970 BCB 38/69 - '[NJ 1970 S. 405]). In der vorstehenden Kassationsentscheidung ist die Möglichkeit genutzt worden, die sozialistische Bodenpolitik und die ihr entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen i. V. m. § 15 Abs. 2 FGB zu betrachten. Als Beispiel wurde die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenem Boden an Bürger gewählt. Dieses im Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) geregelte Rechtsinstitut veranschaulicht besonders deutlich, wie die notwendige Vergesellschaftung des Bodens und die Interessen der Bürger am Bau von Eigenheimen und an der Sicherung und Gewährleistung ihres persönlichen Eigentums in Einklang gebracht werden, indem getrenntes Eigentum am Boden und am Haus gewährleistet wird. Dieser rechtlichen Entwicklung entspricht auch die in § 15 Abs. 2 FGB getroffene Regelung, worauf im Kassationsurteil in Übereinstimmung mit dem FGB-Kommentar hingewiesen wird. Mit den §§ 287 bis 290 ZGB werden die wesentlichen Bestimmungen der Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken beibehalten und vervollkommnet. Die Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Bau von Wochenendhäusern war bisher selten und wird nach der gegenwärtigen Orientierung auch weiterhin die Ausnahme bleiben. Vermutlich hatten die Prozeßparteien, sofern das Wochenendhaus auf volkseigenem Boden errichtet worden war, ein vertragliches Nutzungsrecht. Mit dem ZGB wurde die bisherige Entwicklung der boden- und eigentumsrechtlichen Problematik entsprechend der Aufgabenstellung des VIII. Parteitages im Interesse der Bürger konsequent fortge-führt. Nach § 296 Abs. 1 ZGB sind alle Wochenendhäu- ser und ähnliche Bauten unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten, für das die Bestimmungen über bewegliche Sachen entsprechend gelten, soweit ein vertragliches Nutzungsrecht vorliegt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich nach § 296 Abs. 2 ZGB der Verkauf des Wochenendhauses auf Grund eines schriftlichen Vertrags und in enger Verbindung mit der Übertragung des Nutzungsrechts vollziehen muß. Ohne Genehmigung der Übertragung des Nutzungsrechts durch das örtliche Organ kommt auch kein wirksamer Verkauf des Wochenendhauses zustande. Damit zeigt sich zugleich, daß die neue Regelung auch aus familienrechtlicher Sicht zu einer größeren Rechtssicherheit für die Bürger führt. Dt. Ursula Roh de , Richter am Obersten Gericht §§ 13 Abs. 1, 39 FGB. Die einem Ehegatten nach Scheidung der Ehe gewährte Nachzahlung einer Invalidenrente ist in Höhe des Betrags, der für die Zeit der bestehenden Ehe gezahlt worden ist, bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens zu berücksichtigen. BG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 1975 003 BF 18/75. Die Ehe der Parteien ist seit dem 5. März 1974 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hat danach die gerichtliche Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien beantragt. Das Kreisgericht hat den Verklagten, der mehr Sachwerte erhielt, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1 950 M zu zahlen. Bei der Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrags ist das Kreisgericht davon 'ausgegangen, daß eine an die Klägerin nach Rechtskraft der Ehescheidung erfolgte Rentennachzahlung, die sie auf Grund eines rückwirkend ab 1. April 1972 zuerkannten Anspruchs auf Invalidenrente erhalten hat, nicht der Teilung unterliege und daher außer Betracht bleiben müsse. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt und folgendes vorgetragen: Entscheidend für die Vermögensbildung sei der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs und nicht der der Rentenauszahlung. Durch die Auszahlung sei gemeinschaftliches Vermögen in Höhe des Betrags entstanden, den die Klägerin für die Zeit vom 1. April 1972 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 5. März 1974 erhalten habe. Diesen Betrag von 5 000 M müsse sie sich anrechnen lassen. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags nicht zu. Die Berufung ist begründet. Aus denGründen: Das Kreisgericht vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, daß die an die Klägerin nach der Ehescheidung gezahlte Invalidenrente ihr persönliches Eigentum und somit bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Invaliden- und Altersrenten werden zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Berechtigten gezahlt Aus diesem Grunde sind diese Renten dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. Anders dagegen ist es z. B. bei Unfallrenten oder Zahlung einer Geldrente wegen rechtswidriger Schadenszufügung, da hier ein ganz persönlicher Anspruch vorliegt. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch uim eine Rentennachzahlung infolge eingetretener Invalidität. Diese Nachzahlung erfolgte zwar erst nach der rechtskräftigen Ehescheidung, aber für die Zeit in der die Ehe noch bestand und der Verklagte 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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