Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 299 (NJ DDR 1976, S. 299); Vertragsabschlußpflicht der Betriebe bei vorrätiger Ware Dennoch sind die allgemeinen Versorgungspflichten auch für den Abschluß eines einzelnen Kaufvertrags von Bedeutung. Aus ihnen ergibt sich nicht nur die allgemeine Pflicht des Einzelhandelsbetriebes, alles zu tun, um ein bedarfsgerechtes Warenangebot unterbreiten zu können, sondern auch die für die Befriedigung einzelner Kaufwünsche durchaus nicht unbeachtliche Pflicht, alle in der Verkaufseinrichtung vorhandenen Waren tatsächlich in das Angebot aufzunehmen, sie sichtbar auszustellen oder sie soweit dies nicht möglich sein sollte dem Käufer auf Wem sch vorzulegen (§ 138 Abs. 1 ZGB). In speziellen Regelungen des Ministeriums für Handel und Versorgung wird sowohl das unberechtigte Zurückhalten von Waren und ihre ungerechtfertigte bevorzugte Abgabe an bestimmte Käufer untersagt als auch eine unmittelbare Pflicht zum Verkauf der sog. Schaufensterware begründet./14/ Aus den genannten Regelungen des ZGB und den sie präzisierenden anderen Bestimmungen kann eine allgemeine Pflicht zum Abschluß von Kaufverträgen über die in der Verkaufseinrichtung vorrätigen Waren abgeleitet werden. Der Einzelhandelsbetrieb ist danach grundsätzlich verpflichtet, an jeden Bürger vorrätige Waren zu verkaufen. Er hat kein Recht der „freien Partnerwahl“. Diese Pflicht kann nur durch Entscheidungen staatlicher Organe (§ 5 ZGB) eingeschränkt werden, und zwar insbesondere durch die Festlegung verkaufslenkender Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung der Berufstätigen, von Diabetikern und anderen Personen sowie bei besonderen Versorgungssituationen. Der Bürger hat auf Grund seiner in den §§ 6 und 8 ZGB geregelten zivilrechtlichen Stellung das Recht, eigenverantwortlich diejenigen Verträge abzuschließen, die er zur Befriedigung seiner materiellen und kulturellen Bedürfnisse für erstrebenswert hält. Er ist nicht an bestimmte Verkaufseinrichtungen gebunden, darf beim Kauf keinem Kaufzwang (z. B. durch sog. Kopplungsgeschäfte) unterworfen werden und ist grundsätzlich berechtigt, sich aus dem Angebot gleicher Waren diejenige auszuwählen, die er zu kaufen wünscht. Der Käufer hat hierbei die allgemeinen Verhaltenspflichten des § 13 ZGB und die Pflicht zur Zusammenarbeit ( §§ 14, 44 ZGB) zu beachten. Er muß auch auf berechtigte Interessen der Verkaufseinrichtung und anderer Käufer Rücksicht nehmen. So kann er z. B. nicht verlangen, daß er aus einer Kiste Äpfel, die zu einem bestimmten Preis verkauft werden, nur die größten und schönsten erhält. Dagegen ist es nicht zulässig, dem Käufer der Güte-und Preiseinstufung nicht entsprechende Äpfel mit der Begründung verkaufen zu wollen, „sie müßten so genommen werden, wie sie aus der Kiste kommen“. Entsteht bei der Durchsetzung der Verkaufspflicht des Einzelhandelsbetriebes und des Auswahlrechts des Käufers ein Konflikt, der nicht durch die Bemühungen der Beteiligten selbst beigelegt werden kann, so widerspräche es auch hier den Erfahrungen und Erfordernissen des täglichen Lebens, wenn vorrangig die Hilfe der Gerichte in Anspruch genommen würde. Vielmehr sollte sich der Käufer vertrauensvoll an den Leiter der Verkaufseinrichtung oder an den Leiter des Handelsbetriebes, zu dem die Einrichtung gehört, aber auch an den Kundenbeirat oder an das zuständige örtliche Staatsorgan wenden. Dies ist der Weg, auf dem am wirksamsten und schnellsten die Übereinstimmung der Interessen der Beteiligten herbeigeführt werden kann. /14/ VgL Anweisung Nr. 17/72 des Ministers für Handel und Versorgung über das Ausstellen von Waren im Einzelliandiel vom 8. Juni 1972 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1972, Heflt 15, S. 118). Sicherung der Rechte des Käufers beim Abschluß und bei der Gestaltung des Inhalts des Kaufvertrags In der Regel werden Kaufhandlungen ohne besondere Abreden getroffen. Der Käufer kann darauf vertrauen, daß sich seine Rechte und Pflichten beim Abschluß und der Erfüllung von Kaufverträgen aus dem ZGB sowie weiteren, mit dem ZGB übereinstimmenden Rechtsvorschriften ergeben (§45 Abs. 1 ZGB, §§ 2, 13 EGZGB). Vielfach wird es den Bürgern beim Einkauf nicht einmal bewußt, daß sie hierbei Verträge schließen und erfüllen. Einige damit verbundene Fragen bedürfen dennoch der Erörterung. Zustandekommen des Kaufvertrags Zunächst ißt davon auszugehen, daß die allgemeine Warenpräsentation in der Verkaufseinrichtung sowie in Schaufenstern und Vitrinen noch kein Vertragsangebot des Einzelhandelsbetriebs ist, sondern eine Aufforderung an den Kunden darstellt, seinerseits ein Kaufvertragsangebot zu machen. Der Kaufvertrag kommt grundsätzlich erst durch eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung der Partner zustande ( § 63 ZGB). Das ist z. B. für den Selbstbedienungskauf von Bedeutung, bei dem der Kaufvertrag dadurch abgeschlossen wird, daß der Käufer die Ware in dem dafür vorgesehenen Behältnis an der Kasse zur Bezahlung vorlegt und die Kassiererin den Kaufpreis auf der Registrierkasse bongt. Der Käufer unterbreitet sein Kaufvertragsangebot also erst an der Kasse; er kann eine zuvor entnommene Ware wieder in das Regal zurücklegen, ohne zum Kauf verpflichtet zu sein. Aber auch dann, wenn eine Ware im Schaufenster oder im Regal falsch ausgepreist ist, kann der Preis noch vor dem Kauf korrigiert werden, ohne daß die Verkaufseinrichtung an die fehlerhafte Preisauszeichnung gebunden ist (§ 139 Abs. 2 ZGB). Preisvereinbarung Der von den Partnern zu vereinbarende Preis muß den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen (§ 62 ZGB). Problematisch ist es, wenn erst nach Abschluß oder sogar erst nach Erfüllung eines Kaufvertrags festgestellt wird, daß die Preisvereinbarung fehlerhaft war. War der Preis überhöht, steht dem Käufer ein Rückforderungsrecht in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten und dem gesetzlich zulässigen Preis zu (§ 62 Abs. 2 i. V. m. §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 ZGB). Schwieriger ist die Rechtslage, wenn dem Käufer ein zu niedriger Preis berechnet und ihm die Ware bereits übergeben wurde. § 62 Abs. 2 ZGB regelt nur den Fall, daß kein Preis oder ein höherer als der gesetzlich zulässige vereinbart wird. §§ 68 Abs. 2, 69 ZGB verstehen deshalb unter einem Preisverstoß die Berechnung eines unzulässigen höheren Preises. Wenn auch im ZGB ein Nachforderungsrecht bei der Berechnung eines zu niedrigen Preises nicht ausdrücklich vorgesehen ist, liegt letztlich auch in diesem Fall ein Preisverstoß vor, zumal § 139 Abs. 2 ZGB den Käufer zur Zahlung des gesetzlichen oder des vereinbarten zulässigen Preises verpflichtet. Grundsätzlich ist der Handelsbetrieb auch in diesen Fällen berechtigt, den vollen Kaufpreis zu fordern oder die Herausgabe der Ware zu verlangen. Dabei sind jedoch noch folgende Aspekte zu berücksichtigen: Es liegt eine Pflichtverletzung des Handelsbetriebes vor (§ 138 Abs. 2 ZGB). Der Käufer durfte auf die Richtigkeit der Preisauszeichnung genauso vertrauen wie darauf, daß der Handel zur Veräußerung der Ware an ihn berechtigt war (§ 28 ZGB). Hier sind die berechtigten Interessen am Schutz des gesellschaftlichen Vermögens 299;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 299 (NJ DDR 1976, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 299 (NJ DDR 1976, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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