Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 295 (NJ DDR 1976, S. 295);  die gesellschaftliche Bedeutung der verletzten Rechtsnormen, Art, Schwere und Dauer der konkreten Rechtsverletzung, die gesellschaftlichen Auswirkungen und Folgen der Rechtsverletzung. Inhaltliche Ausgestaltung des Gerichtskritikbeschlusses Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß die Gerichte die Kritikbeschlüsse in den meisten Fällen überzeugend begründen, insbesondere die Rechtsverletzungen konkret herausarbeiten und die diesen zugrunde liegenden Feststellungen exakt prüfen. In einigen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen von Rechtsverletzungen jedoch nicht ausreichend geprüft Aber erst dann, wenn die jeweiligen Rechtsgrundlagen, deren Verletzung das Gericht kritisiert hat sorgfältig festgestellt sind, ist eine Gerichtskritik gesetzlich begründet. Das gründliche Studium der konkreten Rechtsnormen ist unerläßlich. Die Qualität einer Gerichtskritik wird maßgeblich bestimmt durch eine exakte Kennzeichnung und gesellschaftliche Wertung der verletzten Rechtsnormen. Es genügt keineswegs, allgemein auf Mängel hinzuweisen. Wird es den kritisierten Bereichen selbst überlassen, die ihnen möglicherweise nicht bekannten Rechtsnormen zu suchen, kann die Gerichtskritik in der Rechtsarbeit der Betriebe nicht in dem erforderlichen Maß wirksam werden. Jede Gerichtekritik ist mit einer Begründung zu versehen. Die Praxis zeigt, daß häufig die Sachverhaltedarstellung recht umfangreich, hingegen die politischjuristische Begründung nicht immer ausreichend ist, Voraussetzung für eine überzeugende Begründung ist jedoch, daß die Rechtsverletzung sowie ihre Ursachen und Bedingungen im Verfahren richtig festgestellt werden. Dazu ist kein zusätzlicher Aufwand erforderlich; beispielsweise sind die Gerichte im Strafverfahren nach §§ X und 2 StPO verpflichtet, dies auch zur Begründung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen. Da sich die Aufklärung der straftatbegünstigenden Bedingungen auch auf die Schuldfeststellung auswirken kann, darf ohnedies darauf nicht verzichtet werden. In jedem Fall ist jedoch sorgfältig zu prüfen, welche Feststellungen in das Urteil gehören und welche in die Begründung der Gerichtekritik aufzunehmen sind. Verfehlt ist es, Ursachen und begünstigende Bedingungen von Straftaten und Rechtsverletzungen, die sich nicht auf die individuelle Verantwortlichkeit auswirken, in den Urteilsgründen zu behandeln und dort als gerichtliche Kritik auszugestalten. Das birgt die Gefahr in sich, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters abgeschwächt wird. Außerdem gelangt eine in dieser Form geübte Kritik des Gerichte nicht in jedem Fall an den Leiter des zu kritisierenden Verantwortungsbereichs, da ihm das Urteil nicht zugestellt wird. Bei einer exakten Abgrenzung zwischen den Urteilsgründen und dem Inhalt des Kritikbeschlusses kann es Vorkommen, daß die Gerichtekritik umfangreicher ist als das Urteil. So hat das Kreisgericht Spremberg in einem Strafverfahren Gerichtekritik an der Leitung des VEB E. üben müssen, weil eine Reihe schwerwiegender Verletzungen der Bestimmungen des Arbeite- und Gesundheitsschutzes festgestellt worden waren. Diese gingen über den Rahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten hinaus und betrafen grundlegende Mängel in der Leitungstätigkeit des Betriebes. Der Betriebsleiter hatte aus vorangegangenen gleichartigen Unfällen keine ausreichenden Schlußfolgerungen gezogen. Deshalb mußte sich das Kredsgericht mit diesen Fragen im Kritikbeschluß gründlich auseinandersetzen. Im Urteil wurden dagegen zutreffend nur die den Schuldfeststellungen zugrunde liegenden Pflichtverletzungen der unmittelbar strafrechtlich verantwortlichen Leiter behandelt Die den Gerichtekritiken zugrunde liegenden Feststellungen müssen bewiesen sein. In der Regel bietet die Hauptverhandlung eine ausreichende Grundlage dafür, daß das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen der Bewedswürdigung darüber befinden kann, ob die kritik-auslösenden Feststellungen wahr sind. Das Gericht darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen./2/ Beruhen die Feststellungen des Kritikbeschluses allein auf Zeugenaussagen, ist dieses Beweismittel wie jedes andere kritisch zu prüfen und zu bewerten. Verfahrensweise bei Einwendungen des Kritisierten Für den Fall, daß sich aus der Stellungnahme des Kritisierten Einwendungen zu den Sachfestetellungen bzw. zur Verletzung rechtlicher Bestimmungen ergeben, enthält unser Prozeßrecht keine Regelung. Für Gerichtekritiken ist kein Rechtsmittelverfahren vorgesehen. In der Praxis wird z. T. der Standpunkt vertreten, daß das Gericht seinen Kritikbeschluß von sich aus aufzuheben hat, wenn sich nach Prüfung der Einwendungen herausstellt, daß die Gerichtekritik unbegründet war. Das Präsidium des Bezirksgerichte Cottbus sieht für eine ausdrückliche formelle Aufhebung einer Gerichtekritik unter diesen Voraussetzungen keine Veranlassung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat nur der Kritisierte das Recht und die Pflicht zur Stellungnahme. Durch die Gerichtekritik wird keine unmittelbare materiellrechtliche Wirkung ausgelöst. Deshalb orientiert das Präsidium des Bezirksgerichte Cottbus auf andere Möglichkeiten einer klärenden Zusammenarbeit mit den zu Unrecht Kritisierten./3/ Zur Gerichtekritik in der Rechtemittelinstanz In der Praxis des Bezirksgerichte Cottbus ergab sich die Frage, ob die Senate bei im Verfahren bisher noch nicht festgestellten Rechtsverletzungen verpflichtet sind, selbständig Gerichtekritik zu üben, oder ob die Gerichte erster Instanz veranlaßt werden sollten, dies zu tun. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Im Strafprozeß zählt die Gerichtekritik zu den Auswertungsmaßnahmen i. S. des § 256 StPO, die in der Regel erst nach Rechtskraft der abschließenden gerichtlichen Entscheidung eingeleitet werden können. Davon allein kann jedoch der Erlaß einer Gerichtekritik nicht abhängig gemacht werden. Sie hat insofern eine sich aus § 19 StPO ergebende besondere Stellung Das ist notwendig, weil u. U. in einem bestimmten Verfahrensstadium sofortiges Reagieren auf noch bestehende Rechtsverletzungen notwendig ist In solchen Fällen sollte das Rechtemittelgericht unverzüglich Gerichtekritik üben. Es ist aber m. E. auch dann zur Gerichtekritik verpflichtet, wenn es eine abschließende Entscheidung trifft Wird jedoch das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, dann sollte dieses dazu ungehalten werden, in der neuen Verhandlung in eigener Verantwortung einen Gerichtekritikbeschluß zu erlassen. /2/ Zur Feststellung und Bewedswürdigung der die Gerichtskritik auslösanden Umstände vgL auch H. Latka/W. Seifert, „Gerichtekritik in Zivil-, Familien-, Arbeite- und GPG-Rechts-verfahren“, NJ 1970 S. 701 ff. (702). fi\ -VgL dazu H. Fincke, „Zur Verbindlichkeit der Gertchts-krittk“, NJ 1969 S. 80 f. Zur Frage, ob die Gerichtskritik eine verbindliche Entscheidung des Gerichts darstelit, vgL ferner R. Stenzei (NJ 1968 S. 144 £E.), W. Schulz (NJ 1968 S. 209 £.) und J. Schlegel/H. Pompoes (NJ 1968 S. 291 ft.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 295 (NJ DDR 1976, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 295 (NJ DDR 1976, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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