Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 294 (NJ DDR 1976, S. 294); WERNER KUBE, Leiter der Abt. lnspektion am Bezirksgericht Cottbus Gerichtskritiken, Hinweise und Empfehlungen zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen Mit der zielgerichteten Anwendung von Gerichtskriti-ken sowie von gerichtlichen Hinweisen und Empfehlungen zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen (§ 19 GVG; §§ 19, 20, 256 Abs. 2 StPO, §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 2 ZPO) können die Gerichte dazu beitragen, daß die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren in Straf-, Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen erhöht wird und die sozialistische Gesetzlichkeit sowie Ordnung, Disziplin und Sicherheit strikt eingehalten werden. Die Erfahrungen im Bezirk Cottbus zeigen, daß mit der gesellschaftlich wirksamen Anwendung und Ausgestaltung von Gerichtskritiken, Hinweisen und Empfehlungen insbesondere solche gesetzlichen Regelungen konsequenter durchgesetzt werden, die der sozialistischen Intensivierung der Produktion dienen, so u. a das Neuererrecht sowie die rechtlichen Regelungen zur Gewährleistung einer besseren Auslastung von Grundmitteln zur planmäßigen, qualitätsgerechten Versorgung der Bevölkerung, zur Materialökonomie und zur Durchsetzung sozialistischer Sparsamkeitsprinzipien. Die Gerichte nutzen hier die Erfahrungen der Betriebe aus der Durchführung des sozialistischen Wettbewerbs, insbesondere auch aus der Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit. Das enge Zusammenwirken der Gerichte mit den Werktätigen dm den Betrieben und Wohnbereichen sowie mit staatlichen Leitern und Leitungen gesellschaftlicher Organisationen ist dabei eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Gerichtskritiken, Hinweise und Empfehlungen./!/ Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der Gerichtskritik Bei einigen Kredsgerichten ist mitunter noch eine Trennung zwischen der Durchführung des Verfahrens und der Anwendung von Gerichtskritiken, Hinweisen und Empfehlungen zu erkennen. Obwohl beide Aufgaben eine untrennbare Einheit bilden, werden sie verselbständigt und als gesonderte Tätigkeitsbereiche betrachtet. In den Vordergrund muß jedoch die Einheit von Verfahrensdurchführung und Auswertung des Verfahrens (§ 256 StPO) gestellt werden, zu der auch die Verpflichtung zählt, Gerichtskritik zu üben und Hinweise zu geben, um festgestellte Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gerichtskritik sind rationellste Arbeitsmethoden anzustreben. Die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Anwendung der Gerichtskritik ergeben sich aus dem Verfahren selbst, und deshalb kommt der konzeptionellen Vorbereitung der Hauptverhandlung auch in dieser Beziehung große Bedeutung zu. Diese Vorbereitung ist nicht einseitig auf die Prüfung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters zu richten, sondern muß sich auch auf die Feststellung von Ursachen und Bedingungen der Straftaten und damit im Zusammenhang stehende Rechtsverletzungen erstrecken. Gesonderte Untersuchungen sind nicht erforderlich, weil eine Gerichtskritik die Feststellung von Rechtsverletzungen im Verfahren voraussetzt Es können auch /l/ In diesem Zusammenhang sei besonders auf § 5 Abs. 2 ZPO hingewiesen, der den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften das Recht gibt, den Erlaß einer Gerichtskritik zu beantragen. In Strafverfahren sollte den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften ebenfalls Gelegenheit gegeben werden, eine Gerichtskritik anzuregen. keine außerhalb eines Verfahrens (z. B. 'bei der EingOr-benbearbeitung) festgestellten Rechtsverletzungen Anlaß zur Gerichtskritik sein. In solchen Fällen sind meist Hinweise oder Empfehlungen geboten, wenn nicht eine Information an den Staatsanwalt notwendig ist, damit dieser im Rahmen seiner Gesetzldchkeitsaufsicht tätig werden kann. Zur Notwendigkeit der Anwendung von Gerichtskritiken, Hinweisen und Empfehlungen Auf.vom Gericht festgestellte Gesetzesverletzungen ist grundsätzlich mit der Gerdchtskrdtik zu reagieren. Persönliche Gespräche des Vorsitzenden der Kammer oder des Senats bzw. der beisitzenden Richter oder Schöffen mit den Leitern, in deren Verantwortungsbereich die Gesetzesverletzung geschah, genügen in der Regel nicht, weil sie keine verbindliche Wirkung für die betreffenden Leiter haben. Das bedeutet jedoch nicht, daß Gerichtskritiken undifferenziert, d. h. ohne ausreichende Berücksichtigung der gesamten Umstände und Auswirkungen der Rechtsverletzung im konkreten Fall ergehen sollen. Beispielsweise wäre die Anwendung einer Gerichtskritik formal, wenn bei einer längere Zeit zurückliegenden Rechtsverletzung die Ursachen und Bedingungen dafür bereits durch den Leiter des Verantwortungsbereichs, an den sich die Kritik hätte richten müssen, beseitigt wurden. Die Gerichtskritik kann nicht von anderen Maßnahmen der Auswertung abhängig gemacht bzw. durch diese ersetzt werden. Wird z. B. bei einem Kreisgericht einerseits eine außerordentlich hohe Anzahl von Verfahrensauswertungen festgestellt, während andererseits keine Gerichtskritik geübt wurde und keine Hinweise oder Empfehlungen gegeben wurden, dann erhebt sich die Frage, was in den Arbeitskollektiven überhaupt ausgewertet wurde. Ihrem Wesen nach sind doch Verfahrensauswertungen vor allem darauf gerichtet, festgestellte straftatbegünstigende Umstände und Rechtsverletzungen auf breiterer Basis wirksam zu bekämpfen. Wenn die Verfahrensauswertung ihren Zweck erreichen soll, müssen die im Einzelfall zutreffenden rechtlichen Regelungen, die verletzt wurden, genau erläutert werden. Damit ist jedoch zugleich die Grundlage für den Erlaß von Gerichtskritiken oder Empfehlungen und Hinweisen gegeben, die wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Stellungnahme der betreffenden Leiter eine umfassendere gesellschaftliche Wirksamkeit erzielen. Verschiedentlich haben Richter die Auffassung vertreten, daß eine Gerichtskritik nicht mehr notwendig sei, wenn der entsprechende Sachverhalt in Anwesenheit von Vertretern der Betriebe in der Hauptverhandlung erörtert und die Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung zugesichert wurde. Auch diese Auffassung verkennt, daß der Kritikbeschluß dies Gerichts für die Adressaten verbindlich und damit in der Regel wirksamer ist Gerichtskritiken sind darauf gerichtet nicht individuelles Fehlverhalten, sondern über den Einzelfall hinausgehende, mit gesellschaftlichen Auswirkungen verbundene Rechtsverletzungen in Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften und staatlichen Organen zu überwinden. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei einer differenzierten Anwendung der Gerichtskritik folgende Kriterien zu beachten: 294;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 294 (NJ DDR 1976, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 294 (NJ DDR 1976, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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