Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 292 (NJ DDR 1976, S. 292); spanne außer acht gelassen werden darf. Der Kraftfahrer muß vorausschauend das Verkehrsgeschehen beobachten, sonst verkürzt sich seine Übersicht über die Fahrbahn (im gegebenen Fall sogar um die Hälfte). Die nichtgehörige Beachtung des Verkehrsgeschehens stellte sich deshalb als Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, 1 Abs. 2 StVO dar. Diese als Pflichtverletzung zu wertende Verhaltensweise führte Jedoch nicht zum Unfall. Wie die Rekonstruktion des Unfallgeschehens ergab, hätte der später Getötete auf keinen Fall weiter als aus 30 m Entfernung und nicht einmal als Mensch, sondern nur als unbestimmbares Hindernis wahrgenommen werden können. Bei einem Anhaltsweg von 33 m hätte der Angeklagte den Unfall durch Bremsen, also auch bei ständiger Beobachtung der Fahrbahn, nicht mehr zu verhindern vermocht. Das Nichtbeachten des Verkehrsgeschehens steht zudem in engem Zusammenhang mit der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, also einem weiteren grundlegenden Pflichtenproblem. Der Angeklagte hatte die Geschwindigkeit seinem Sichtweg, dem Fahren außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einem genügendem Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand angepaßt. Er fuhr also vorsichtig und rücksichtsvoll. Sein Fehler, trotz Verkürzung des Sichtweges die Geschwindigkeit beibehalten zu haben, ist angesichts dieser Fahrweise erklärbar. Die Tatsache, daß auf der Fahrbahn ein Mensch lag, also eine weit bedeutsamere Information als die Armaturenkontrolle, hätte den Angeklagten veranlassen müssen, sofort langsam zu fahren. Mit einem so ungewöhnlichen Ereignis mußte er aber nicht rechnen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, daß nicht ein schwer erkennbarer, bewußtloser Mensch mitten auf der von ihm benutzten Fahrbahn liegt. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Grundregel, stets auf Sicht zu fahren/8/, lag somit nicht vor. Der Angeklagte hat daher den Unfall nicht schuldhaft verursacht. Bei der Angabe und Bewertung der Pflichten ist also stets zu berücksichtigen, daß sie sich sowohl von ihrem Inhalt als auch von ihrem Umfang her sowie entsprechend der Aufgabenstellung des Täters und der damit verbundenen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft unterscheiden. Dabei ist die Spezifik der Entscheidungsund Handlungssituation zu berücksichtigen. Unterschiedliche Wertigkeit der Pflichten Die Wertigkeit der Pflichten und damit ihre Einordnung in das gesellschaftliche System der Anforderungen, der Verantwortung des Menschen zur Lösung ihm übertragener Aufgaben ist entscheidend für die Beurteilung, ob und inwieweit ein konkretes Verhalten vom gesellschaftlich erforderlichen und rechtlich normierten Verhalten abweicht. Diese Beurteilung der Wertigkeit von Pflichten gilt für alle Lebens- und Schaffensbereiche. Im Bereich des Straßenverkehrs wird diese unterschiedliche Wertigkeit aus der Darstellung folgender Pflichtverletzungen ersichtlich: Das Fahren unter Alkoholeinfluß, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h und mehr, das Überholen mit Gefährdung des Gegenverkehrs, die Gefährdung von Fußgängern beim Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln im Haltestellenbereich und beim Befahren von Fußgängerschutzwegen mit hoher Geschwindigkeit oder die Nichtbeachtung der Pflicht zur Einweisung beim Rückwärtsfahren ist schwerwiegender als etwa die Ausführung eines weiten statt engen Bogens beim Einbiegen nach rechts in eine Einbahnstraße oder falsches Parken./9/ /8/ VgL dazu OG, Urteil vom 8. Juni 1972 3 Zst 12/72 (NJ 1972 S. 556). /9/ Vgl. dazu OG, Urteil vom 28. Januar 1972 3 Zst 39/71 -(NJ 1972 S. 211). Welche Wertigkeit die Pflicht zur Einweisung beim Rückwärtsfahren in einer konkreten Entscheidungsund Handltmgssituation hat, wird an folgendem Beispiel deutlich: Der Angeklagte, der als Kraftfahrer in einem VEB tätig war, beabsichtigte, mit seinem Lkw rückwärts in eine Ausfahrt des Betriebes hineinzufahren, um einen Hänger anzukuppeln. Bevor er rückwärts anfuhr, überzeugte er sich durch den Rückspiegel und durch das rückwärtige Fahrerhausfenster davon, daß die Fahrbahn hinter seinem Fahrzeug frei war. Tatsächlich aber befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind in einer Entfernung von 1 m hinter dem Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte konnte das Kind auf Grund der Bauart des Fahrzeugs nicht sehen und hatte es auch vorher nicht wahrgenommen. Er schätzte den toten Winkel hinter dem Fahrzeug, durch das Rückfenster gesehen, auf etwa 2 bis 3 m und glaubte, in dieser Entfernung eine Person wahmehmen zu können. Ausweislich des technischen Gutachtens ist aber das Erkennen einer Person durch dieses Fenster erst bei einer Entfernung von 5,60 m hinter dem Fahrzeug möglich. Die Prüfung des 'toten Winkels über die Rückspiegel ergab eine Entfernung von 15,50 m. Als der Angeklagte langsam rückwärts fuhr, wurde das Kind vom Lkw umgeworfen, geriet unter das Fahrzeug und wurde von einem Rad überfahren. Der Angeklagte bemerkte dieses Geschehen erst, als er seinen Blick vom Rückfenster wieder nach vom wandte und sah, daß das verunglückte Kind in einer Entfernung von etwa 3 m vor dem Lkw lag. Das Kind verstarb an den Folgen seiner Verletzungen. Der Angeklagte hat diesen Verkehrsunfall fahrlässig i. S. des § 8 Abs. 1 StGB verursacht, indem er sich in bewußter Verletzung der sich aus § 16 Abs. 2 StVO ergebenden Pflicht zum Rückwärtsfahren ohne Einweiser entschied. Der Angeklagte hatte die Möglichkeit, sich pflichtgemäß zu verhalten, da auf dem Betriebsgelände Personen anwesend waren, die ihn hätten einweisen können. Der Hauptgrund für seine Entscheidung war, daß er nach vorheriger Überprüfung der Verkehrslage und der Kontrolle durch das Rückfenster zu der Auffassung gelangte, daß die Verkehrsverhältnisse hinter seinem Fahrzeug ein Rückwärtsfahren ohne Einweiser gestatteten. Außerdem dachte er daran, daß seine Kollegen pünktlich Feierabend machen wollten, so daß er sie nicht aufhalten wollte. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, und die Fahrerlaubnis wurde ihm für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Der Grad der Schuld des Angeklagten ist erheblich. Unter den zwei in § 16 Abs. 2 StVO genannten Möglichkeiten, die beim Rückwärtsfahren zu beachten sind, entschied er sich dafür, auf das Einweisen durch einen Kollegen zu verzichten. Er befand sich in keiner mißlichen Situation, die ihn zu dieser Entscheidung gedrängt hätte. Wehn der Angeklagte auch nicht voraussehen konnte, daß sich das Kind plötzlich in den unmittelbaren Bereich seines Fahrzeuges begibt, so konnte ihn dies grundsätzlich nicht von seiner Pflicht gemäß § 16 Abs. 2 StVO entbinden, sich eines Einweisers zu bedienen. Umfang and Grenzen der Pflichten Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Beurteilung des Umfangs der Verantwortung und der berechtigten Forderungen der Gesellschaft, die an eine sachgerechte, umsichtige und schadensfreie Lösung obliegender Aufgaben und Pflichten zu stellen sind. Das Oberste Gericht wendet sich in seinem Urteil vom 4. September 1975 - 2a Zst 12/75 - (NJ 1976 S. 26) diesen Fragen u. a. deshalb zu, weil mitunter in der Recht- 292;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Diensteinheiten. Sie ist nur dann zu gestatten, wenn hierfür sachliche Notwendigkeit besteht und es für die Planung und Organisation bestimmter Durchführungsmaßnahmen erforderlich ist. Für die Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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