Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 29 (NJ DDR 1976, S. 29); einheit als auch auf unbebaute Grundstücke sowie aul Häuser bezieht, an denen Eigentum getrennt vom Grundstückseigentum besteht. Mit dieser Regelung für die zuletzt genannten Fälle wird die Bodenpolitik des sozialistischen Staates beachtet. Sie führt z. B. durch die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenem Boden zu der Rechtsfolge, daß hinsichtlich des Bodens und des Hauses unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestehen können. Unter Beachtung der gesetzlichen Regelung war es deshalb nicht zutreffend, wenn das Bezirksgericht seine Entscheidung damit begründete, daß § 15 Abs. 2 FGB nicht zu berücksichtigen sei, weil die Parteien nicht Eigentümer des Grundstücks seien, auf dem das Wochenendhaus gebaut wurde (vgl. auch FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 4 zu § 15 [S. 76]). Möglicherweise war für die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts auch die Überlegung bestimmend, daß der Verkauf sich nicht auf ein Wohnhaus, sondern nur auf ein Wochenendhaus bezogen hatte. Auch dieser Ansicht wäre nicht zu folgen. Im allgemeinen dienen Wochenendhäuser der Freizeitgestaltung und Erholung der gesamten Familie und sind ein beachtlicher Wejtanteil des gemeinschaftlichen Vermögens. Es liegt deshalb im Interesse der Ehegatten und der weiteren Familienmitglieder, § 15 Abs. 2 FGB auch auf Wochenendhäuser anzuwenden. Ausgehend von diesen Erwägungen konnte der Verklagte deshalb nicht allein über das Wochenendhaus wirksam verfügen. Bei dieser Rechtslage war das Begehren der Klägerin begründet, ihr mit der einstweiligen Anordnung im Wechsel mit dem Verklagten die Nutzung des Wochenendhauses für die Dauer des Verfahrens zu ermöglichen. Anm e r k u n g : Die Kassation der Beschwerdeentscheidung des Bezirksgerichts war vor allem deshalb notwendig, weil diese für die künftige Vermögensauseinandersetzung der Prozeßparteien erhebliche Auswirkungen hatte. Nach dem Beschluß des Bezirksgerichts .wäre davon auszugehen gewesen, daß der Verklagte das Wochenendhaus rechtswirksam veräußert hat und der Klägerin nur noch ein anteiliger Geldanspruch zustand. Hier zeigt sich deutlich, welche weitreichenden Folgen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen mitunter haben und welche Bedeutung eine gewissenhafte Arbeit des Gerichts für die Rechtssicherheit der Bürger hat. Die Kassationsentscheidung konnte auf die vorliegenden Probleme nur allgemein und kurz eingehen, weil der Sachverhalt entsprechend dem Stand des Verfahrens zu einigen wesentlichen Fragen noch nicht aufgeklärt war. So war lediglich bekannt, daß das Wochenendhaus auf Grund und Boden errichtet worden war, dessen Eigentümer die Prozeßparteien nicht waren. Unbekannt war, ob der Boden Volkseigentum oder persönliches Eigentum ist, ob ein Nutzungsrecht verliehen oder ein Nutzungs- oder Pachtvertrag abgeschlossen worden war. Aus dieser Sachlage ergaben sich Grenzen für die Ausführungen zu den bodenrechtlichen Fragen der Entscheidung. Unstreitig war das Wochenendhaus nach dem bekannten Sachverhalt gemeinschaftliches Eigentum der Prozeßparteien. Es ergab sich damit die Frage, ob die Verfügung darüber nach §15 Abs.l oder Abs.2 FGB zu beurteilen war. Diese Frage gewinnt zunehmend an praktischer Bedeutung, weil im Zusammenhang mit der Realisierung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe immer mehr Bürger Eigentum an Wochenendhäusern erwerben und das ZGB die Möglichkeiten, darüber zu verfügen, erweitert. Mit dem Urteil wurde eine im FGB-Kommentar (Berlin 1973, Anm. 4 zu § 15 S. 76). nur angedeutete Auffas- Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1975 I Pr 1 112 7/75 über die Aufhebung bzw. Änderung von Beschlüssen des Präsidiums des Obersten Gerichts im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465), des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 533) beschließt das Präsidium des Obersten Gerichts: I. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 werden aufgehoben: 1. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Verbesserung der Arbeit der Kreis- und Bezirksgerichte (Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen) bei der Mitwirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 25. August 1965 - I Pr. - 112 - 5/65 - (NJ 1965 S. 580, OGA Bd. 5 S. 41). 2. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 - I Pr. 1 - 7/66 - (NJ 1966 S. 635) zur Anwendung der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. ApriL 1965 (GBl. II S. 331). 3. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der Garantie und Gewährleistung beim Einzelhandelskauf und bei Dienstleistungen für Bürger vom 21. September 1966 - I Pr. 1 - 8/66 - (NJ 1966 S. 636). 4. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Zuständigkeit der Kreisgerichte in Arbeitsrechtssachen gemäß § 16 Abs. 2 AGO vom 25. Januar 1967 - I Pr. 1 - 2/67 -(NJ 1967 S. 168, OGA Bd. 6 S. 65). 5. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung 'der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 - I Pr. B 1 - 112 - 1/72 - (NJ-Beilage 3/1972, OGZ Bd. 13 S. 21). II. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 wird der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 24. Juli 1968 - I Pr. 1 - 112 -3/68 - (NJ 1968 S. 504, OGZ Bd. 12 S. 33 und OGSt Bd. 10 S. 45) zum Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtunggn für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 273) wie folgt geändert: Im Abschnitt II Ziff. 1 (Rechtsmittel gemäß §15) wird Satz 2 gestrichen. sung dahingehend ausgebaut, daß die Ehegatten auch über Wochenendhäuser gemäß § 15 Äbs. 2 FGB nur gemeinsam verfügen können. Es wurde davon ausgegangen, daß es sich hier im allgemeinen um Vermögenswerte handelt, die wenn auch begrenzter als Wohnhäuser der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen. Sie fördern die gemeinsame Freizeitgestaltung und Erholung der Familienmitglieder und umfassen damit einen Bereich des Familienlebens, in dem sich ein sinnvolles Zusammenleben besonders gut entwickeln läßt. Eine Verfügung über das- Wochenendhaus (die im allgemeinen ein Verkauf sein wird) berührt daher die Lebensgestaltung der .Familie und die Interessen ihrer Mitglieder erheblich. Es entspricht deshalb dem Wesen der Familiengemeinschaft, daß die Ehegatten darüber nur gemeinsam verfügen können. Hinzu kommt, daß Wochenendhäuser innerhalb des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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