Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 289 (NJ DDR 1976, S. 289); Die wohl bedeutendste Maßnahme des Namibia-Rates dürfte sein Dekret Nr. 1 vom 27. September 1974 über die Naturreichtümer Namibias sein. In diesem von der UNO-Vollversammlung vollinhaltlich gebilligten Dekret wird auf einen Nenner gebracht verordnet, daß jeder Kauf und Verkauf, jeder Export, jede Verwendung und Verarbeitung von Naturreichtümem Namibias (Vieh- und Bodenschätze) ohne schriftliche Erlaubnis des Namibia-Rates illegal ist, daß hierfür benutzte Transportmittel zu beschlagnahmen sind und daß jeder, der dieses Dekret verletzt, der zukünftigen Regierung eines unabhängigen Namibias schadenersatzpflichtig ist./9/ Ferner hat die Vollversammlung einen VNO-Kommis-sar für Namibia ernannt (seit Dezember 1973 Sean MacBride), der sein Aktionsprogramm dem Namibia-Rat unterbreitet hat./10/ Es ist zu hoffen, daß der Namibia-Kommissar entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß Dekret Nr. 1 bei ordentlichen Gerichten einstweilige Verfügungen beantragt, damit die widerrechtlichen, weil ohne Erlaubnis des Namibia-Rates ausgeführten Mineralien oder Felle samt den Transportschiffen zugunsten Namibias beschlagnahmt werden. Die Legitimität des nationalen Befreiungskampfes des Volkes von Namibia Wie der jüngste Bericht der einschlägigen Ad-hoc-Ex-pertengruppe der UNO-Menschenrechtskommission in seinen Schlußfolgerungen feststellt/11/, gibt es nicht das geringste Anzeichen dafür, daß die Republik Südafrika ihre illegale Okkupation Namibias aufgeben will. Im Gegenteil: die Anwendung der Apartheid-Gesetze wird verstärkt, und die Resolutionen der zuständigen UNO-Organe für Namibia werden mißachtet. Es besteht kein Zweifel, daß das sowohl friedensgefährdende als auch verbrecherische Okkupationsregime Südafrikas in Namibia ohne die ökonomische, politische, militärische und ideologische Unterstützung der imperialistischen Westmächte längst zusammengebrochen wäre. Die imperialistischen Kräfte sind aber ökonomisch daran interessiert, daß die bisherigen Zustände in Namibia im wesentlichen aufrechterhalten werden. Die Namibianer kämpfen seit ihrer Kolonialisierung gegen die weiße „Herrenrasse“. Das Volk Namibias hat sich in der South West Africa People’s Organization (SWAPO) eine politische Führung und in der People’s Liberation Army of Namibia (PLAN) einen bewaffneten Arm dieser Befreiungsbewegung geschaffen, die gewillt ist, den Kampf gegen die Okkupanten mit allen erforderlichen Mitteln und Methoden zu führen. Die SWAPO ist die von der UNO-Vollversammlung und ihren Organen als einzig rechtmäßige Vertreterin des namibianischen Volkes anerkannte Organisation./12/ Der Präsident der SWAPO, Sam Nujoma, hat auf der Konferenz in Dakar zur Forderung nach nationaler Unabhängigkeit und sozialer Befreiung des Volkes von Namibia folgendes ausgeführt: „In Namibia kann die Unabhängigkeit nicht durch konstitutionelle Methoden erreicht werden Für das na-mibianische Volk ist daher der bewaffnete Befreiungskampf unausbleiblich geworden Wir sind im Befreiungskampf, damit die arbeitenden Massen, die Arbeiter und Bauern Namibias, direkten Zugang zu den Produktionsmitteln erhalten, damit alle Bildungs- und Kultur- /9/ Vgl. Naüons Unies, Gazette de Namibia N° 1. Daa Dekret wurde anerkannt in der Resolution 3295 (XXIX) der UNO-Vollversammlung. Mit der Resolution 3399 (XXX) forderte die Vollversammlung den Namibia-Rat auf, weitere Dekrete zu erlassen. /10/ Vgl. UN DOC. A/10024, VoL n, p. 55, 1975. tili Vgl. DOC. E/CN. 4/1159, p. 132, und A/9624, Vol. I, p. 3. /12/ vgl. Resolution 3111 (XXVIII) der UNO-Vollversammlung vom 12. Dezember 1973. einrichtungen für alle, unabhängig von Rasse, Farbe oder ethnischer Herkunft, offen stehen Die Grundlage für Gespräche zwischen den wahren Vertretern des namibianischen Volkes und der Regierung von Südafrika sind: a) daß Südafrika öffentlich das Recht des Volkes von Namibia auf Unabhängigkeit und staatliche Souveränität anerkennt; b) daß Namibias territoriale Integrität unverletzbar ist und respektiert werden muß; c) daß Südafrika die Tatsache akzeptiert, daß die SWAPO der einzig authentische Vertreter des namibianischen Volkes ist. Ohne eine bedingungslose Anerkennung dieser grundlegenden Prinzipien wird die SWAPO sich an keinen Gesprächen beteiligen Südafrika muß ferner folgende Voraussetzungen anerkennen : a) Freilassung aller politischen Gefangenen; b) Rückkehr aller exilierten Namibianer nach Namibia ohne Gefahr irgendwelcher Verfolgung; c) vorherige Verpflichtung der südafrikanischen Regierung, Truppen und Polizei vom Territorium Namibias zurückzuziehen.“ Daß die SWAPO für ihren bewaffneten Befreiungskampf Legitimität beanspruchen kann, haben die Vereinten Nationen mehrfach bekräftigt; dies entspricht jahrhundertealter menschenrechtlicher Tradition. Bereits die Bill of Rights von 1776 wie auch die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 enthielten das Widerstandsrecht des Volkes gegen eine es unterdrückende Regierung. Da das Selbstbestimmungsrecht der Völker eine verbindliche Völkerrechtsnorm ist (Art. 1 und 55 der UNO-Charta), erkennt das seit der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution entstandene Völkerrecht die faktische Souveränität in einem Territorium nicht mehr als Eigenschaft einer abstrakten Staatsgewalt an, sondern bewertet sie als ein Instrument zur Verwirklichung der Interessen der Völker: die Wahl und die evolutionäre wie revolutionäre Veränderung des politischen Systems gehört zu den legitimen Angelegenheiten des Volkes selbst. * Die hauptsächlichen Thesen und Forderungen zum Thema „Namibia und die Menschenrechte“ lassen sich anhand der Ergebnisse der Konferez in Dakar folgendermaßen zusammenfassen: 1. Das illegale Apartheid-Regime Südafrikas in Namibia führt ein ganzes Volk in die Sklaverei; das ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 2. Die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des namibianischen Volkes ist die unumgängliche Voraussetzung für den Genuß von Menschenrechten in Namibia. 3. Dieses Selbstbestimmungsrecht schließt den bewaffneten Befreiungskampf des namibianischen Volkes gegen den südafrikanischen Kolonialismus und Rassismus ein. Alle Staaten sollen das namibianische Volk und die SWAPO hierbei politisch, moralisch und materiell unterstützen. 4. Da das Apartheid-Regime Südafrikas in Namibia eine ständige Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Afrika und der Welt darstellt, muß es von der internationalen Gemeinschaft der Völker und Staaten bekämpft werden. Das erfordert u. a., daß alle Staaten ihre Wirtschaftsbeziehungen mit Südafrika suspendieren und das Dekret Nr. 1 des Namibia-Rates der UNO respektieren. Der UNO-Sicherheitsrat soll entsprechend Kapitel VII der UNO-Charta Sanktionen gegenüber Südafrika verhängen. 289;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 289 (NJ DDR 1976, S. 289) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 289 (NJ DDR 1976, S. 289)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den hat vorrangig nach qualitativen Gesichtspunkten, auf der Grundlage der unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien, unter besonderer Beachtung der von den im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der verantwortlich. Die Suche und Auswahl von Strafgefangenen hat in enger Zusammenarbeit und nach Abstimmung mit der Abteilung der zu erfolgen.

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