Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 288 (NJ DDR 1976, S. 288); I in Namibia zu investieren, ebenso wie das Niederschlagen einer Person während eines Krakeels in einer Bar. Mindeststrafe in all diesen Fällen ist fünf Jahre Kerker, Höchststrafe der Tod. Nach Abschn. 6 des „Terrorismusgesetzes“ kann jeder Namibianer in Haft genommen werden, wenn ein Polizeibeamter glaubt, daß der Betreffende irgend etwas über vergangene, gegenwärtige oder zukünftig beabsichtigte terroristische Aktivitäten (im Willkürsinn des Gesetzes) weiß- die Haft dauert solange, bis der Betreffende die ihm vorgelegten Fragen „zur Zufriedenheit“ des Vernehmenden beantwortet. Ferner verschiebt das „Terrorismusgesetz“ die Beweislast: der Angeklagte muß seine Unschuld beweisen, wenn der Ankläger behauptet, daß die Handlung des Täters „wahrscheinlich“ eine der zwölf „Folgen“ haben kann. Ähnlich hat laut Abschn. 11 des „Kommunismusgesetzes“ der zum „Kommunisten“ erklärte Täter zu beweisen, daß er nicht die Informationen erhielt, die angeblich den „Kommunismus“ zu fördern geeignet sind. Das „Terrorismusgesetz“ ist mit fünfjähriger Rückwirkung in Kraft gesetzt worden (Abschn. 9). Das „Kommunismusgesetz“ definiert als zu bestrafenden „Kommunisten“ jede Person, die es „zu irgendeiner Zeit vor oder nach Erlaß dieses Gesetzes“ war (Abschn. 1). „Terrorismus“ - und „Kommunismusgesetz“ sind infolge einer faktischen Tatbestandsuniversalität Willkürinstrumente ohne jeden normativen Gehalt. Sie stehen daher in unzweideutigem Widerspruch zu solchen menschenrechtlichen Grundbestimmungen wie: Jeder hat ein Recht auf Leben, Freiheit, persönliche Sicherheit und Gesetzlichkeit. Die Rolle des Internationalen Gerichtshofes in der Namibia-Frage Der Internationale Gerichtshof als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen hat sich mehrfach mit Südwestafrika/Namibia beschäftigt und dabei eine wechselvolle, teilweise auch beschämende Rolle gespielt./7/ Sein erstes Gutachten gab er auf Antrag der Vereinten Nationen im Jahre 1950 ab. Die wichtigsten Feststellungen des Gutachtens waren, daß Südwestafrika weiterhin als ein Territorium unter dem Mandatssystem der Völkerbundsliga zu betrachten sei, die Vereinten Nationen nunmehr die früher dem Völkerbund obliegenden Überwachungsfunktionen auszuüben berechtigt seien, Südafrika auch weiterhin verpflichtet sei, das Wohlergehen der südwestafrikanischen Bevölkerung „als heiliges Pfand der Zivilisation“ aufs* äußerste zu fördern, Südafrika hingegen nicht verpflichtet sei, Südwestafrika in das Treuhandschaftssystem der Vereinten Nationen zu überführen. Nach zwei weiteren Gutachten von 1955 und 1956 und einer Art Zwischenurteil von 1962 fällte der Internationale Gerichtshof seine zweite bedeutsame Südwestafrika-Entscheidung, das Urteil vom 18. Juli 1966, nach sechs Verhandlungsjahren und mit einem empörend reaktionären Inhalt: der von den Vereinten Nationen gebilligte Antrag von Äthiopien und Liberia, der Gerichtshof möge Südafrika auffordem, seine Apartheidpolitik und die sonstigen Verletzungen seiner Mandats- [7/ Vgl.: A. Trust Betrayed: Namibia, New York 1974, S. 9, 22, 25, 37; Legal Consequences for States of the Contlnued Pre-aence ol South Africa ln Namibia (South West Africa), Advir aory Opi.nion, I. C. J. Reports 1971, S. 16; J. Balicki, The Illegal Occupation of Namibia, Warsaw 1976, S. 7 fl. Verpflichtungen in Südwestafrika einzustellen, wurde mit 8 gegen 7 Stimmen zurückgewiesen! Seine dritte bedeutsame und nun den Fortschritt nicht mehr behindernde Entscheidung fällte der Internationale Gerichtshof am 21. Juni 1971 als Gutachten zu der Frage, welche Konsequenzen sich für die Staaten aus der fortdauernden Präsenz Südafrikas in Namibia ergeben, die im Gegensatz zur Resolution 276 (1970) des Sicherheitsrates steht. In dieser Resolution hatte der Sicherheitsrat, bei Stimmenthaltung von Frankreich und Großbritannien, die südafrikanische Anwesenheit in Namibia für illegal erklärt und alle Staaten aufgefordert, entsprechend zu handeln. Der Internationale Gerichtshof entschied (gegen die Stimmen des britischen und des französischen Richters), daß Südafrika verpflichtet sei, seine Besetzung Namibias sofort zu beenden und alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet seien, die Präsenz Südafrikas in Namibia als illegal anzusehen. Die Rolle der UNO in der Namibia-Frage Ausgelöst durch das skandalöse Urteil des Internationalen Gerichtshofes von 1966, wurde durch die Resolution 2145 (XXI) der UNO-Vollversammlung das Völkerbundsmandat Südafrikas über Südwestafrika für beendet erklärt. Die UNO nahm das Territorium unter eigene Verantwortung. In den folgenden Jahren hat sich der UNO-Sicherheitsrat kontinuierlich mit der illegalen, friedensgefährdenden Okkupation Namibias durch Südafrika beschäftigt. Von 1968 bis 1974 sind nicht weniger als 14 Sicherheitsratsresolutionen mit zum Teil sich wiederholendem Inhalt angenommen worden. Der im Mai/Juni 1975 vorgelegte Resolutionsentwurf scheiterte am Veto der drei westlichen Großmächte. Daraufhin forderte die Vollversammlung im November 1975 den Sicherheitsrat mit Resolution 3399 (XXX) auf, sich weiter mit der Angelegenheit zu befassen und die der UNO-Charta angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. In der letzten Januar-Woche 1976 nahm der Sicherheitsrat dann einstimmig eine Resolution an, in der die Okkupationspolitik Südafrikas in Namibia ebenso verurteilt wird wie seine Nutzung als Aggressionsbasis gegen Nachbarländer. Die Vollversammlung hat ferner im Jahre 1967 durch Resolution 2248 einen speziellen Rat für Südwestafrika/ Namibia ernannt, der seit 1974 aus 25 Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist. Von den sozialistischen Ländern sind Polen, Rumänien, die Sowjetunion und Jugoslawien beteiligt. Die Aufgabenstellung dieses Namibia-Rates, der nach den Worten des verstorbenen UNO-Generalsekretärs U Thant als „Regierung im Exil“ fungiert, ist durch die Vollversammlung wie folgt festge-legt/8/: sich selbst in Namibia einzurichten, aber sich auch außerhalb mit Namibianern zu treffen; Namibia nach außen zu repräsentieren sowie Personalausweise und Pässe für Namibianer auszustellen; in Namibia ausländische wirtschaftliche Beteiligungen, Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen Südafrikas sowie Menschenrechtsverletzungen zu beobachten und zu analysieren; als Treuhänder des Namibia-Fonds der UNO zu wirken; die Informationsübermittlung von und nach Namibia zu verstärken; jährlich der Vollversammlung zu berichten. /8/ Vgl. Offlcial Records of the General Assemhly, Twenty-ninth Session, Supplement No. 24 (A/9624), paras. 251 268. 288;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 288 (NJ DDR 1976, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 288 (NJ DDR 1976, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen unverzüglich zu melden sowie umfassend aufzuklären und zu überprüfen. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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