Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 287 (NJ DDR 1976, S. 287); ser Teil, die sog. Polizeizone, darf nur von Weißen besiedelt werden; Nichtweiße sind hier in kleine Reservate zusammengedrängt. Aber auch in der Polizeizone werden die Weißen von den afrikanischen Arbeitern zahlenmäßig weit übertroffen. Diese afrikanischen Arbeiter, die nur eine an ihren Arbeitsplatz gekoppelte vorübergehende Aufenthaltserlaubnis haben, müssen in abgesonderten Siedlungen leben, die von den Wohngebieten der „Herrenrasse“ durch einen Pufferstrei-. fen von mindestens 450 Metern getrennt sind. b) Ehen zwischen Weißen und Afrikanern sind verboten. Sexuelle Beziehungen zwischen ihnen können mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Geldstrafe und Gefängnis droht ferner jedem, der „Worte äußert oder etwas in der Absicht tut, Gefühle der Feindschaft zwischen Eingeborenen und Europäern zu stärken“. Nach diesem Gesetz ist bisher noch kein Weißer angeklagt oder verurteilt worden. c) Aufenthalt und Bewegung der Afrikaner im Lande werden durch ein komplexes Paßsystem kontrolliert: Nichtweiße brauchen eine amtliche Genehmigung, um von ihren nördlichen Reservaten oder von außerhalb in die sog. Polizeizone einzureisen (diese Genehmigung erhalten im allgemeinen nur zur Arbeit rekrutierte Männer). In der Polizeizone brauchen Nichtweiße eine Genehmigung oder einen Paß, wenn sie innerhalb dieser Zone reisen oder eine Eisenbahnfahrkarte kaufen wollen, die Reservats-, Farm- oder Siedlungsgrenzen überschreiten wollen, wo sie wohnen oder beschäftigt sind, länger als 48 Stunden in einem Reservat bleiben wollen, dem sie nicht zugeteilt sind, länger als 72 Stunden in einem anderen Stadtgebiet bleiben wollen als in dem, in dem sie geboren sind oder ständig wohnen. d) Innerhalb der sog. Sperrgebiete das sind alle wichtigen städtischen Gebiete Namibias müssen Nichtweiße eines der folgenden Dokumente vorweisen: einen Ausweis über ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine (normalerweise für sieben Tage gültige) Genehmigung zur Arbeitssuche oder eine kostenpflichtige (für höchstens 14 Tage ausgestellte) Besuchserlaubnis oder eine kostenpflichtige Arbeitserlaubnis, deren Inhaber ein Namensschild tragen muß. In den Sperrgebieten kann jeder Afrikaner ohne Haftbefehl unter dem Vorwand, er sei eine „faule oder unordentliche Person“, verhaftet werden; er hat dann einem Richter oder Eingeborenenkommissar gegenüber den Nachweis eines ordentlichen Lebenswandels zu erbringen. Ausbeutung der Afrikaner Die Warenproduktion Namibias (Grubenindustrie, Fischerei, Landwirtschaft) befindet sich ausschließlich in den Händen der Weißen. Die Rolle des Afrikaners in diesem kapitalistischen Wirtschaftssystem der Weißen ist auf die eines ausgebeuteten Arbeiters beschränkt, dessen Situation der eines Sklaven ähnelt: Die Schwarzen werden von ihren Reservaten geholt, um unter Bedingungen zu arbeiten, die sie von ihren Familien trenntn, die sie an ihren Arbeitsplatz und in der Freizeit an ihre Wohnbaracke binden. Sie haben eine „Beschäftigungsmarke“ ans Handgelenk gebunden und müssen nach Ablauf der Vertragsdauer in ihre Reservate zurückkehren. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder ein Aushandeln besserer Arbeitsbedingungen ist in dieser Zeit nicht zulässig. Alle über 18 Jahre alten männlichen Afrikaner, die auf der Farm eines Weißen leben, müssen vom Farmer beschäftigt sein. Ein Afrikaner, der in einem „weißen“ Gebiet ohne Erlaubnis angetroffen wird, kann einem Unternehmer als Arbeitskraft zugewiesen werden. Streiks von Afrikanern sind verboten. Ein afrikanischer Arbeiter kann mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn er u. a. sich ohne gesetzlich anerkannten Grund von seinem Arbeitsplatz entfernt oder seine Arbeit unordentlich ausführt oder seinen „Herrn“, dessen Ehefrau oder andere ihm übergeordnete Personen beschimpft. Hier verschmelzen ganz sichtbar Aus-beutungs- und Unterdrückungssystem. Politischer Terror Element des rassistisch betriebenen Ausbeutung- und Unterdrückungssystems in Namibia ist auch offener politischer Terror. Nicht ein einziges der menschenrechtlichen Prinzipien, die in den beiden UNO-Men-schenrechtskonventionen vom 16. Dezember 1966 der Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte sowie der Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte/5/ formuliert worden sind, wird in Namibia respektiert. Die Bürger Namibias werden von denjenigen, die im Lande Inhaber der faktischen politischen Gewalt sind, als Untertanen der Republik Südafrika behandelt. Sie sind der Gesetzgebung der südafrikanischen Rassisten unterworfen, sie werden von Polizei- und Justizorganen, die Südafrika untergeordnet sind, zum Teil sogar von südafrikanischen Gerichten, be- und verurteilt, und sie verbüßen ihre Strafen teilweise in den Zuchthäusern Südafrikas. Die schärfsten juristischen Unterdrückungsinstrumente sind das „Kommunismusgesetz“ von 1950 und das „Terrorismusgesetz“ von 1967. Beide sind zu einem Zeitpunkt für Namibia in Geltung gesetzt worden, als dieses Land bereits den Vereinten Nationen direkt unterstellt worden war. Das „Kommunismusgesetz“ /6/ definiert in Art. 2 Kommunismus als „jede Doktrin, die darauf abzielt, durch die Förderung von Unruhe und Unordnung, durch ungesetzliche Handlungen oder durch Drohung mit solchen Handlungen irgendeine politische, soziale oder ökonomische Veränderung innerhalb der (südafrikanischen) Union herbeizuführen“. Jeder, der von diesem Gesetz nach nicht überprüfbarer Entscheidung des Staatspräsidenten zum „Kommunisten“ gemacht worden ist, wird „geächtet“, was zur Folge hat: er darf nur bestimmte Gebiete betreten, unter Umständen seine Wohnung nicht verlassen, an keiner Versammlung von mehr als drei Personen teilnehmen, mit keiner anderen „geächteten“ Person Verbindung haben, bestimmte Arbeiten und Tätigkeiten nicht verrichten, und er muß sich regelmäßig bei der Polizei melden. Jede Verletzung der Ächtungsorder wird mit Kerker bis zu drei Jahren bestraft. Das „Terrorismusgesetz“ zählt zu terroristischen Aktivitäten jede innerhalb wie außerhalb des Landes begangene Handlung, die unabhängig von der Absicht des Täters eine von zwölf „Folgen“ bewirkt. Die Aufgezählten „Folgen“ erfassen den gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsgewalt genauso wie Verkehrsbehinderung, das Veranlassen ausländischer Firmen, nicht /5/ Beide Konventionen wurden von der DDR ratifiziert (Bekanntmachungen vom 14. Januar 1974 [GBL n S. 57 und 105]). /6/ VgL Apartheid, UNESCO, Palis 1972, S. 234. 28 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 287 (NJ DDR 1976, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 287 (NJ DDR 1976, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arteitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden und Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Gewalt angewendet werden. Die Begehungsweisen der sind das Zerstören, Unbrauchbarmachen, Beschädigen xmd die Entziehung des bestimniungsgemäßen Gebrauchs in anderer Weise.

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