Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 286 (NJ DDR 1976, S. 286); Prof. Dt. habil. HERMANN KLENNER, Mitglied des Präsidiums des DDR-Komitees für Menschenrechte Namibia und die Menschenrechte Anfang Januar 1976 fand in Dakar auf Einladung der Regierung der Republik Senegal unter der Schirmherrschaft des UNO-Kommissars für Namibia eine Internationale Konferenz zum Thema „Namibia und die Menschenrechte“ statt, die durch das Internationale Institut für Menschenrechte (Strasbourg) gemeinsam mit der Internationalen Juristenkommission und der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen organisiert worden war. Der folgende Beitrag versucht auf der Grundlage der Konferenzmaterialien, einschlägiger UNO-Dokumente und Literatur sowie persönlicher Gespräche des Verfassers während der Konferenz eine Einführung in die menschenrechtlich relevante Problematik zu geben. Die Dokumente der Konferenz sind dem Archiv des DDR-Komitees für Menschenrechte inkorporiert worden. D. Red. Während das Volk Angolas seine Befreiung vom Kolonialismus errungen hat, ist sein südliches Nachbarvolk in Namibia nach wie vor ein Ausbeutungs- und Unterdrückungsobjekt fremdländischer Kolonial-Kapitali-sten. Die afrikanischen Bewohner Namibias leben unter der Doppel-Diktatur der Weißen ihres eigenen Landes, denen sie zahlenmäßig um das Siebenfache überlegen sind, und des Apartheid-Regimes der Republik Südafrika. Sie sind das wird nachfolgend zu belegen sein aber auch jedes einzelnen der von den Mitgliedern der Vereinten Nationen akzeptierten Menschenrechte beraubt. In Namibia wie auch an den anderen Brennpunkten unseres Erdballs zeigt sich, daß die Menschenrechte zu einem wichtigen Feld der internationalen Klassenauseinandersetzungen geworden sind./l/ Gerade da in der Nachfolge der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von bürgerlichen Kräften versucht wird, die Menschenrechte wie von ihrer Nabelschnur, dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, so auch von ihrer aktuellsten Problemseite, der Friedenserhaltung, loszulösen als ob ein Angehöriger eines unterdrückten Volkes frei sein könne und die imperialistischen Menschenrechtsverletzer eines Landes die Grenzen ihres Ausbeutungsterritoriums nicht auch mit kriegerischen Mitteln auszudehnen trachteten , sei Namibia als Demonstrationsfall für den Zusammenhang von Friedenssicherung, nationaler Selbstbestimmung und Menschenrechten verstanden. Das vom XXV. Parteitag der KPdSU beschlossene Programm des weiteren Kampfes für Frieden und internationale Zusammenarbeit, für Freiheit und Unabhängigkeit der Völker bezeichnet die völlige Beseitigung aller Herde des Kolonialismus und Rassismus als eine der wichtigsten internationalen Aufgaben./2/ Dazu gehört auf dem afrikanischen Kontinent vor allem die Überwindung des friedensgefährdenden Apartheid-Regimes und der illegalen Okkupation Namibias durch Südafrika. Die sich vertiefende allgemeine Krise des Kapitalismus einerseits und das Erstarken des Weltsozialismus andererseits, die erfolgreiche Friedenspolitik der Sowjetunion und der anderen Länder der sozialistischen Gemeinschaft wie auch die revolutionär-demokratische, antiimperialistische Bewegung haben dafür günstigere Möglichkeiten geschaffen. Das gilt fll VgL L. X. Breshnew, Für einen gerechten, demokratischen Frieden, für die Sicherheit der Völker und internationale Zusammenarbeit (Rede auf dem Weltkongreß der Friedenskräfte am 26. Oktober 1973), Moskau 1973, S. 42 ff. /2J XXV. Parteitag der KPdSU, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Berichterstatter: L. L Breshnew, Berlin 1976, S. 32 ff. auch für den Befreiungskampf des Volkes von Namibia, mit dem wir uns solidarisch verbunden fühlen. Zur Geschichte Namibias Seit neunzig Jahren stehen die Bewohner Namibias, das früher Südwestafrika hieß, ohne Unterbrechung unter kolonialer Fremdherrschaft. Von 1884 bis 1915 hatten die deutschen Imperialisten das Territorium okkupiert, danach die weiße Oberschicht der Republik Südafrika, zunächst illegal, ab 1920 gedeckt durch einen Beschluß des Völkerbundes, der das Mandat über Südwestafrika „als heiliges Pfand der Zivilisation“ auf „Seine Britische Majestät“ übertrug, „in deren Namen es von der Südafrikanischen Union ausgeübt werden soll“. Im Ergebnis handelte es sich also um legalisierten Kolonialismus. Die Vereinten Nationen haben volle zwanzig Jahre lang, von 1946 bis 1966, an Südafrika appelliert, seine Mandatsverpflichtungen gegenüber der Bevölkerung des Territoriums zu erfüllen, ehe sie durch Vollversammlungsbeschluß das Völkerbundsmandat für beendet erklärten und Südwestafrika unter ihre eigene Verantwortung nahmen, dem sie dann am 12. Juni 1968, einen Wunsch der Bevölkerung dieses Landes berücksichtigend, die offizielle Bezeichnung „Namibia“ gaben. An der widerrechtlichen Okkupation Namibias durch Südafrika hat sich dadurch nichts geändert. Im Gegenteil: nachdem die UNO-Vollversammlung 1946 die Forderung der Republik Südafrika, einer Eingliederung Südwestafrikas in das Staatsgebiet Südafrikas zuzustimmen, eindeutig abgelehnt hatte, hat Südafrika eine Politik der faktischen und juristischen Eingliederung betrieben. Ein südafrikanischer Administrator regiert Südwestafrika, dessen Einwohner europäischer Abstammung ein Landesparlament wählen und Abgeordnete in Parlament und Senat Südafrikas entsenden; 1969 wurde Namibia auch wirtschaftlich in Südafrika eingegliedert. Apartheidpolitik Die durch die weiße Minderheit in Südafrika betriebene, seit 1943 auch so bezeichnete „Apartheid“ poli-tik/3/ ist inzwischen nach Südwestafrika exportiert worden. Apartheid bedeutet offene Rassen diskrimi-nierung aller Nichtweißen, durch die ökonomische und politische Klassenherrschaft der Weißen legitimiert wird. Apartheidpolitik ist so die Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 1973/4/ verbrecherisch und friedensgefährdend. Sie wird in Namibia mit aller Brutalität angewandt: a) Namibia wird seit dem vorigen Jahrhundert durch eine sog. Polizeigrenze in zwei Teile geteilt. Im nördlich dieser Grenze liegenden Land lebt mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung Namibias in Afrikaner-reservaten. Die südlich dieser Linie liegende Zone bedeckt zwei Drittel des Landes. In ihr befinden sich der fruchtbare Ackerboden, die Bodenschätze, die Seehäfen, die Transportwege und die städtischen Siedlungen. Die- /3/ VgL B. Bunting, „The Origins of Apartheid“, in: A. I Guma (ed), Apartheid, Berlin 1975, S. 23; G. Reintanz, Apartheid in Südafrika, Berlin 1969. Zur historischen Fundierung vgL G. Weinberger, An den Quellen der Apartheid (1902 1914), Berlin 1975. Hl Die Konvention wurde von der DDR ratifiziert (Bekanntmachung vom 23. August 1974 [GBl. II S. 491]); vgl. dazu B. Graefrath, „Apartheid ein internationales Verbrechen“, NJ 1974 S. 192 ff. 286;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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