Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 282 (NJ DDR 1976, S. 282); hältnis des Menschen das gesetzliche Verhältnis (ist), das Verhältnis zu Gesetzen, die ihm nicht gelten, weil sie die Gesetze seines eigenen Willens und Wesens sind, sondern weil sie herrschen und weil der Abfall von ihnen gerächt wird“ 76/ Von solch einem ideologischen Boden aus wird das sozialistische Recht bestenfalls als Instrument individualistischer Selbstbehauptung des einzelnen angesehen und gehandhabt, nicht aber als Instrument zur Organisation des sozialistischen Aufbaus. Die Folge davon ist: Die gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts erleidet Einbußen. Zu unterschiedlichen Auffassungen über die inhaltliche Gestaltung der Rechtserziehung Bei der Aufgabe, die ideologischen Grundlagen der gesellschaftsorganisierenden Wirkung des sozialistischen Rechts weiter zu stärken und zu verbreitern, spielt wie die Erfahrungen der Praxis zeigen die Rechtserziehung eine wichtige Rolle. Uber den Erfolgen in unserer rechtserzieherischen Arbeit dürfen aber bestimmte Probleme nicht übersehen werden, die noch gelöst werden müssen. Dazu gehört auch die Frage, welchen Inhalt die sozialistische Rechtserziehung haben muß. Untersucht man nämlich die vielfältigen Aktivitäten zur Rechtserziehung daraufhin, was an konkreten Bewußtseinsinhalten vermittelt wird, so stellt man große Unterschiede fest. Das beginnt bereits bei der Frage nach den Ebenen der psychischen Aneignung des sozialistischen Rechts, auf die mittels der Rechtserziehung eingewirkt werden soll: auf die Ebene der Kenntnisse, der Einstellungen, der Motive und der Fähigkeiten. Unbestritten ist die Notwendigkeit, Kenntnisse über das Recht, seine Entste-hungs- und Wirkungsbedingungen zu vermitteln. Fast durchweg, aber doch nicht immer wird anerkannt, daß auch Einstellungen zum sozialistischen Recht, zu seinen Zielen, zu den Bedingungen des Rechtsverwirklichungsprozesses vermittelt werden müssen, denn über die Einstellung erfolgt die Bewertung dieser Fakten, die Voraussetzung aktiven Handelns ist. Vernachlässigt ist die Tatsache, daß auch Motiverziehung und Fähigkeits-Vermittlung wichtige Inhalte der Rechtserziehung betreffen. Fast keine Aussagen gibt es darüber, was die realen Wechselbeziehungen zwischen Kenntnissen, Einstellungen, Motiven und Fähigkeiten innerhalb der Aneignung des Rechts für Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung der Rechtserziehung stellen. Ein weiteres Problem der inhaltlichen Gestaltung der Rechtserziehung ist die Auswahl des auf der jeweiligen Ebene zu vermittelnden Aneignungsstoffes, d. h. welche Kenntnisse, welche Einstellungen, welche Motive und welche Fähigkeiten vermittelt werden sollen. Dieses Problem und zwar beispielhaft bezogen auf die Ebene der Rechtskenntnisse soll hier erörtert werden. Zugespitzt geht es darum: Sollen in erster Linie Rechtsnormenkenntnisse vermittelt werden, oder muß das Schwergewicht darauf gelegt werden. Wissen über das Wesen des sozialistischen Rechts, seine sozialökonomischen und klassenmäßigen Grundlagen und Wirkungsbedingungen weiterzugeben? In der Praxis, vor allem des Wirtschaftsrechts, wird Rechtserziehung häufig als bloße Vermittlung von Rechtsnormenkenntnissen aufgefaßt. Bei der These, daß Rechtsnormen, die realisiert werden und eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit erreichen sollen, den Adressaten bekannt sein müssen/7/, wird oftmals nur die /6/ K. Marx, „Zur Judenfrage“, in: Marx/Engels, Werke, BdL 1, Berlin 1964, S. 375. tJl So G. Udke, „Ideologische Aspekte effektiver Rechtsverwirklichung“, Staat und Recht 1974, Heft 6, S. 903. Alternative gesehen: Rechtsnormenkenntnis oder Kenntnis des Wesens des sozialistischen Rechts? Wenn wir auch zur Zeit noch nicht über genügend detaillierte Kenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Rechtsnormenkenntnis, Kenntnis des Wesens des Rechts und Effektivität der Rechtsnormen verfügen/8/, so sind doch gegenüber einem solchen Ausgangspunkt Zweifel am Platze. Zunächst: Es ist eine Tatsache, daß die Mehrzahl der Bürger, die mit dem Recht nicht in Konflikt kommt und aktiv für die Durchsetzung des sozialistischen Rechts eintritt, durchaus nicht immer die Rechtsnormen kennt, die sie einhält. Wer z. B. von dem Grundsatz überzeugt ist, daß Volkseigentum unantastbar ist, der braucht die speziellen Normen, die unser Rechtssystem ur Ausführung dieses Prinzips enthält, nicht alle zu kennen, und dennoch wird er sie einhalten und aktiv durchsetzen helfen, weil er sich die in Rechtsformen und -normen gekleideten gesellschaftlichen Forderungen angeeignet hat und akzeptiert. Ferner: Untersuchungen haben ergeben, daß Straftäter, insbesondere Rückfalltäter, oft über eine bestimmte Rechtsnormenkenntnis verfügen, diese aber benutzen, um das Recht zu umgehen. Im Vergleich mit Gleichaltrigen, die nicht straffällig wurden, versagen die Straftäter also bei der Verallgemeinerung ihrer Rechts-normenkenntnis./9/ Rechtserziehung als Teil der sozialistischen und kommunistischen Erziehung Um den Inhalt der Rechtserziehung zu "bestimmen, ist es erforderlich, sie nicht nur in ihren juristischen Dimensionen zu sehen, sondern als Teil der sozialistischen und kommunistischen Erziehung in den gesamtgesellschaftlichen Prozeß sozialistischer Bewußtseinsbildung hineinzustellen. In gleicher Weise betrachten wir ja auch das sozialistische Rechtsbewußtsein als Bestandteil des Klassenbewußtseins der Arbeiterklasse und reduzieren es nicht auf „Normenbewußtsein“, d. h. auf die Kenntnis oder Nichtkenntnis von Rechtsnor-men./10/ Der Inhalt der Rechtserziehung wird also theoretisch richtig erfaßt, wenn wir Rechtserziehung als eine spezifische Form des Hineintragens von sozialistischem Rechtsbewußtsein als Bestandteil des Klassenbewußtseins der Arbeiterklasse in die gesamte Bevölkerung auffassen. Das sozialistische Rechtsbewußtsein wie auch andere Formen des sozialistischen Bewußtseins entwickelt sich nicht spontan auf der Grundlage der gesellschaftlichen Verhältnisse des Sozialismus./ll/ Vielmehr muß es systematisch in die Bevölkerung hineingetragen werden. Wie bei der sozialistischen Bewußtseinsbildung insgesamt geschieht auch dies durch die Partei der Arbeiterklasse und unter ihrer Führung durch staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen.// Die Gesetze, nach denen sich die sozialistische Ideologie allgemein herausbildet und ent-wickelt/13/, bestimmen folglich auch den Prozeß rechtlicher Bewußtseinsbildung. /8/ VgL W. N. Kudrjawzew, a. a. O. /9/ Vgl. G. Efremowa, „Die Untersudiung des ReChtsbewußt-seing der Jugend“, ln: Fragen der Kriminalitätsbekämpfung, Heft 19, Moskau 1973, S. 52 (russ.). /10/ Vgl. G. Schüßler, „Zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins“, Staat und Recht 1976, Heft 2, S. 119 f. /II/ Vgl. W. Lamberz, Über ideologische Arbeit in der gegenwärtigein Entwicklungsperiode, Berlin o. J-, S. 11. /12/ Vgl. dazu R. Gefroi/R. Hetzer, „Erläuterung des sozialistischen Rechts und Festigung des Rechtsbewußtsedns der Werktätigen“, NJ 1974 S. 445 fl /13/ Die wichtigsten dieser Gesetze hat W. I. Lenin in „Was tun?“ (Werke, Bd. 5, Berlin 1966, S. 355 fl.) formuliert; hier sind deshalb auch entscheidende ideologische Grundlagen für die Rechtserziehung behandelt worden. 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 282 (NJ DDR 1976, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 282 (NJ DDR 1976, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträgern zu nutzen, um dort offonsivo Positionen zu vertreten. Im Zusammenhang mit der Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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