Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 278 (NJ DDR 1976, S. 278); haben im Verhältnis zu der in der Maschine realisierten Erfindung jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung, die der Senat mit 15 Prozent bemessen hat. (Es folgen Ausführungen über die Berechnung der den Verklagten zustehenden Vergütung.) §431 ZGB; §2 EGZGB; §§20, 110 FGB; §105 ZPO. 1. Da das FGB über die Art der Verrechnung von Unterhaltszahlungen auf laufenden Unterhalt und auf daneben bestehende Rückstände keine speziellen Regelungen enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen des Zivilrechts anzuwenden. Für Unterhaltsverpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs fällig geworden sind, kommt § 366 BGB in Betracht. Für nach dem 1. Januar 1916 fällig werdende Leistungen regelt sich die Rechtslage nach § 431 ZGB. 2. Wegen der gesellschaftlichen Bedeutung der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen sind im Interesse des Gläubigers strenge Anforderungen an die Ausübung des Rechts des Schuldners zu stellen, darüber zu bestimmen, auf welche Forderungen die Zahlungen anzurechnen sind. Die laufende Zahlung von Beträgen in Höhe des festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrags läßt allein nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung zu, daß der jeweils zuletzt fällig gewordene Betrag getilgt werden soll. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, um dies beim Fehlen ausdrücklicher Hinweise des Schuldners annehmen zu können. OG, Urteil vom 20. Januar 1976 1 ZzF 37/75. Der Kläger ist der Vater des 1954 geborenen Verklagten. Die Eltern des Verklagten waren nicht miteinander verheiratet. Die Mutter ist 1972 verstorben. Durch Urteil vom 16. Mai 1955 wurde der Kläger verpflichtet, an den Verklagten monatlich 50 M Unterhalt zu zahlen. Der Verklagte ist inzwischen wirtschaftlich selbständig und volljährig geworden. Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß insgesamt 10 275 M Unterhalt zu zahlen war. Der Verklagte behauptet, daß der Kläger noch einen Unterhaltsrückstand von 3 403,31 M zu begleichen habe, da bisher erst 6 871,69 M gezahlt worden seien. Wegen der angeblichen Restforderung hat der Verklagte im November 1971 die Vollstreckung in das Sachvermögen des Klägers beantragt. Hierauf hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (alt) erhoben und beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Er hat hierzu vorgetragen, daß er ab Juli 1961 regelmäßig den laufenden Unterhalt und die vorher fällig gewordenen Raten beglichen habe. Sollten jedoch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1960 noch Beträge offen sein, dann seien diese Ansprüche verjährt. Aus der Art und Weise seiner Zahlungen ab Juli 1961 sei eindeutig zu erkennen gewesen, daß er den laufenden Unterhalt erfüllen wollte. Die Mutter des Verklagten habe ihm wegen angeblicher Rückstände weder gemahnt noch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Da der Kläger bei Aufnahme der regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht bestimmt habe, welcher Unterhaltsanspruch mit ihnen erfüllt werden sollte, greife § 366 Abs. 2 BGB Platz, wonach durch die Leistungen des Klägers jeweils die ältesten Unterhaltsforderungen getilgt worden seien. Demzufolge könne dessen Verjährungseinrede keinen Erfolg haben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Der Verklagte sei nicht berechtigt gewesen, die ab Juli 1961 regelmäßig gezahlten Unterhaltsbeträge auf Rückstände zu verrechnen. Hierüber sei zwischen den Prozeßparteien nichts vereinbart worden. Auf § 366 Abs. 2 BGB könne sich der Verklagte nicht berufen, da diese Bestimmung auf Unterhaltsansprüche keine Anwendung finde. Gemäß § 20 Abs. 1 FGB sei Unterhalt monatlich im voraus zu entrichten. Werde vollstreckt, seien gemäß der Rangfolge des § 7 Abs. 1 APfVO zunächst die laufenden monatlichen Unterhaltsforderungen zu befriedigen und erst danach die Rückstände. Das müsse auch für freiwillige Zahlungen gelten. Der Verklagte bzw. dessen Mutter hätten ab 1961 ausreichend Zeit gehabt, die drohende Verjährung des rückständigen Unterhalts durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu unterbrechen. Im November 1971 sei dies wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich gewesen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, daß im gegebenen Fall Bestimmungen des Zivilrechts auf die Unterhaltsansprüche des Verklagten keine Anwendung finden könnten, ist nicht zu folgen. Da das FGB über die Art der Verrechnung von Unterhaltszahlungen auf laufenden Unterhalt und daneben bestehende Rückstände keine spezielle Regelung enthält, bestehen keine Bedenken, die entsprechenden Bestimmungen des Zivilrechts anzuwenden. Handelt es sich um Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB fällig wurden, kommt § 366 BGB in Betracht. Für nach dem 1. Januar 1976 fällig werdende Leistungen regelt sich die Rechtslage nach § 431 ZGB. Das ergibt sich aus § 2 EGZGB. Aus § 20 Abs. 1 FGB, wonach Unterhalt monatlich im voraus in Geld zu leisten ist, können entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hinsichtlich der Verjährung keine Rechtsfolgen zugunsten des Schuldners hergeleitet werden, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine andere Rechtsanwendung stünde dem Sinn dieser Vorschrift, dem Berechtigten die Gewährung seiner Unterhaltsansprüche nach bester Möglichkeit zu sichern (vgl. OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 21/75 - NJ 1975 S. 722), in einer Weise entgegen, die mit den Grundsätzen des Familienrechts unvereinbar ist. Auch können Bestimmungen, die die Rangfolge der Vollstreckung laufenden und rückständigen Unterhalts regeln (früher: §7 APfVO; jetzt: §105 ZPO), wegen des unterschiedlichen Charakters der Erfüllung der Unterhaltsleistung im Wege der gerichtlichen Durchsetzung oder auf freiwilliger Grundlage für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ebenfalls keine Berücksichtigung finden. In diesem Verfahren darf davon ausgegangen werden, daß der Kläger anläßlich seiner Unterhaltszahlungen nicht ausdrücklich etwa durch schriftlichen Vermerk auf der Zahlungsanweisung oder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Gläubiger bestimmt hat, welchen Anspruch des Verklagten er getilgt wissen wollte. Das schließt allerdings nicht ohne weiteres aus. daß auch noch auf andere Weise eine solche Bestimmung getroffen werden kann. Bei der erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, auf die das Oberste Gericht immer wieder hingewiesen hat, sind jedoch im Interesse des Gläubigers strenge Anforderungen an die Ausübung des Bestimmungsrechts des Schuldners zu stellen. Allein die laufende Zahlung von Beträgen in Höhe des festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrags läßt nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung zu, daß der jeweils zuletzt fällig gewordene Betrag getilgt werden sollte. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, um 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 278 (NJ DDR 1976, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 278 (NJ DDR 1976, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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