Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 277 (NJ DDR 1976, S. 277); liegenden Fall durch den Export erfindungsgemäß gefertigter Maschinen eingetreten ist. Soweit das der Kläger im Berufungsverfahren dadurch in Zweifel zog, daß er vorbrachte, eine Erhöhung des Exports sei durch die Erfindung nicht eingetreten und § 15 NEAO könne demnach nicht angewandt werden, ist folgendes auszuführen: Ob eine Exporterhöhung im Sinne dieser Vorschrift eingetreten ist, kann nicht vorrangig anhand des Exportplans festgestellt werden und auch nicht ausschließlich durch einen Vergleich des im betreffenden Benutzungsjahr erreichten Exports mit den Exportergebnissen vorausgegangener Zeiträume. Festzustellen ist vielmehr, ob gerade durch eine erfindungsgemäße Fertigung die betreffenden Erzeugnisse exportiert werden konnten. Ist das zu bejahen, dann stellt der so ermöglichte Export eine Exporterhöhung und der Erlös daraus einen zusätzlichen Exporterlös i. S. des § 15 NEAO dar. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Es kommt somit für den Vergütungsanspruch der Verklagten in erster Linie auf die Höhe des Exporterlöses an, der durch die erfindungsgemäß gefertigten Spiralwickler im ersten Benutzungsjahr eine eventuelle Nachvergütung ist -nicht Gegenstand des Rechtsstreits erzielt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger einen Ist-Exporterlös vereinnahmt hat. In diesem Betrag ist ein Richtungskoeffizient mit dem Ergebnis wirksam geworden, daß seine Höhe über der des Valutagegenwerts liegt. Der vom Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, daß nur von letzterem ausgegangen werden könne, ist nicht zu folgen. Dem steht zunächst der Wortlaut des § 15 NEAO entgegen, der den Exporterlös und nicht den begrifflich und sachlich davon zu unterscheidenden Valutagegenwert als maßgebliches Kriterium für die Nutzensermittlung nennt. Demgegenüber kann nicht erfolgreich eingewendet werden, daß es auf den gesellschaftlichen Nutzen ankomme, der sich gerade im Valutagegenwert ausdrücke, und nicht auf den vom produzierenden Betrieb erzielten Erlös, der unter Berücksichtigung stimulierender Faktoren gebildet wurde. Insoweit ist vor allem darauf hinzuweisen, daß die besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Nutzens in der eigens dazu erlassenen NEAO gerade dem Zweck dienen, den gesellschaftlichen Nutzen, der Grundlage für die Vergütung ist, für die verschiedenartig gelagerten Einzelfälle der Neuerer- und Erfindervergütung zu konkretisieren und meßbar zu machen. Im übrigen ist aber auch zu bemerken, daß kein Grund ersichtlich ist, die stimulierende Wirkung des Exporterlöses bei der Bemessung der Neuerer- und Erfindervergütung nicht zum Tragen kommen zu lassen. Das gesellschaftliche Interesse, ganz bestimmte und vorteilhafte Exporte durchzuführen, kann zu einem erheblichen Teil gerade dadurch realisiert werden, daß technische Spitzenleistungen im internationalen Handel angeboten werden. Mit der gesetzlichen Regelung der Neuerer- und Erfindervergütung und ihrer Anwendung in der Praxis soll gerade dazu beigetragen werden, daß die Erarbeitung solcher Lösungen gefördert wird. Schwieriger zu entscheiden ist allerdings die Frage, ob der gesamte, auf die erfindungsgemäß gefertigten Maschinen entfallende Exporterlös Grundlage der Vergütungsberechnung sein kann. Zunächst ist hierzu zu bemerken, daß seit der Neuregelung der Nutzensermittlung im Zusammenhang mit dem Erlaß der Neuererverordnung vom 22. Dezember 1971 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, die kleinste technische Einheit heranzuziehen, in der die Erfindung verwirklicht wor- den ist, und 20 Prozent des darauf entfallenden Industrieabgabepreises als Vergütungsbasis zu wählen. Eindeutig ist andererseits, daß nicht allein der Export eines erfindungsgemäß gefertigten Erzeugnisses ausreicht, um die Feststellung zu treffen, daß der dadurch erzielte Exporterlös auf Grund der darin enthaltenen Erfindung ermöglicht wurde und damit der Vergütungsberechnung zugrunde zu legen ist. Die Exporterhöhung i. S. des §15 NEAO kann' vielmehr noch andere Ursachen haben, die sofern sie vorliegen dergestalt berücksichtigt werden müssen, daß die Vergütung nur nach dem Teil des Exporterlöses zu ermitteln ist, der dem Verhältnis entspricht, das die Erfindung hinsichtlich ihrer Bedeutung gegenüber den anderen Faktoren einnimmt, die ebenfalls für die Exporterhöhung ursächlich waren. Nur insoweit liegt ein auf die Erfindung zurückgehender Exporterlös vor. Der in einem solchen Fall in Betracht kommende Anteil ist somit im Gegensatz zur früheren Regelung nicht nach technischen Abgrenzungskriterien zu bestimmen. -Eine andere Betrachtungsweise wird dann gerechtfertigt sein, wenn das erfindungsgemäß gefertigte Erzeugnis als Teil einer kompletten, aus verschiedenen relativ selbständigen Aggregaten bestehenden Anlage exportiert wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die erfinderische Lösung gerade in der Spiralwickelmaschine zur Wirkung kommt und sie charakterisiert. Daß in die Maschine bekannte Baugruppen Eingang gefunden haben, steht dem nicht entgegen. In Fällen dieser Art ist es nur" dann berechtigt, lediglich von einem Teil des zusätzlichen Exporterlöses i. S. des § 15 NEAO auszugehen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die zusammen mit der Erfindung exportfördernd gewirkt haben. Das können z. B. weitere Erfindungen und Neuerungen sein, die im Erzeugnis wirksam werden. Es können aber auch solche konstruktiven Maßnahmen sein, die deshalb unabhängig von der Erfindung die Exportfähigkeit verbessern, weil sie die Leistungsfähigkeit steigern, die Störanfälligkeit mindern oder die Arbeitsbedingungen günstiger gestalten usyv. Es kann sich aber z. B. auch um einen kostengünstigeren Materialeinsatz oder um eine verbesserte Formgestaltung und um sonstige Maßnahmen handeln. Dagegen können die ohnehin notwendigen Aufwendungen, die die Herstellung und der Absatz eines Erzeugnisses erfordern, nicht zur Verminderung der Basis der Vergütungsberechnung herangezogen werden. Das gilt auch für den Aufwand für Forschung und Entwicklung, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß er auf Grund besonderer Umstände außergewöhnlich hoch war. Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen ergibt sich für die vorliegende Sache, daß bis auf die Anpassungsarbeiten, die auf Wunsch des Kunden notwendig waren I und von den Verklagten im Rahmen einer Neuerervereinbarung durchgeführt wurden, keine weiteren Maßnahmen als die erfindungsgemäße Fertigung für den Export dieser Maschinen, insbesondere für die Erreichung der Exportfähigkeit, ursächlich waren. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Verklagten in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren dienten die vorgenommenen Änderungen dazu, um größere und mehr Spulen zum Einsatz bringen und auch solche Spulen verwenden zu können, die beim Kunden bereits bislang benutzt worden sind. Darüber hinaus wurden noch eine Aufwickelvorrichtung und ein Abzug angebracht. Diese Arbeiten sind bei der Nutzensermittlung auf der Grundlage des Exporterlöses für das erste Benutzungsjahr und im, Prinzip auch für die noch ausstehende Nachvergütung zu berücksichtigen, soweit später nicht etwa andere Umstände wirksam geworden sind. Sie 277;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 277 (NJ DDR 1976, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 277 (NJ DDR 1976, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den individuellen Bedingungen des Einzclverfahrens folgende qenerelle Argumentationen zweckmäßig angewendet werden: Die wahrheitsgemäße Aussage Beschuldigter besitzt grundsätzliche Bedeutung als Beitrag zur Feststellung der Wahrheit im Ermittlungsverfahren in Realisierung der Beweisführungspflicht des Untersuchungsorgans als entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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