Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 276 (NJ DDR 1976, S. 276); Der Angeklagten wird auferlegt, sich entsprechend dem Beschluß des Kreisgerichts vom 9. April 1975 weiterhin am Arbeitsplatz zu bewähren und ihr Arbeitseinkommen für die Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen, Miete und weitere Verpflichtungen zu verwenden. Auf Grund der Verurteilung auf Bewährung sind die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 9. Oktober 1973 nicht gegeben. Zivil- und Familienrecht §30 NVO; §15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550). Eine Exporterhöhung durch eine Erfindung i. S. des § 15 NEAO ist dann zu bejahen, wenn der Export des betreffenden Erzeugnisses durch seine erfindungsgemäße Fertigung ermöglicht worden ist. Der dadurch erreichte zusätzliche Exporterlös ist der dafür erzielte Ist-Exporterlös. Hat eine Exporterhöhung i. S. des § 15 NEAO noch andere Ursachen als die Erfindung selbst, dann ist die Vergütung nach dem Teil des Exporterlöses zu ermitteln, der der Bedeutung der Erfindung für den Export im Verhältnis zu den anderen Faktoren entspricht. Als solche anderen exportfördernden Faktoren können z. B. weitere Erfindungen oder Neuerungen in Betracht kommen, aber auch bestimmte konstruktive oder andere Maßnahmen, die Einfluß auf die Leistungsfähigkeit, Funktionssicherheit sowie auf die Arbeitsbedingungen haben, nicht dagegen ohnehin notwendige Arbeiten und Aufwendungen für die Herstellung und den Absatz des Erzeugnisses. OG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 UzP 5/75. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber des Wirtschaftspatents „Vorrichtung zum Umwickeln von Stahldrahtlitzen oder Stahlseilen, insbesondere für die Stahlcordfertigung“. Das Patent wird vom Kläger benutzt. Er fertigte im ersten Benutzungsjahr 28 Spiralwickelmaschinen, die ausschließlich exportiert wurden. Der Kläger hat an die Verklagten zu gleichen Teilen eine Vergütung gezahlt. Dabei ist er davon ausgegangen, daß im Planjahr 40 Spiralwickelmaschinen hergestellt und exportiert worden sind. Vom Ist-Exporterlös hat er 20 Prozent als Nutzen für die Vergütungsberechnung herangezogen, da der gesellschaftliche Anteil an der Erfindung mit 80 Prozent zu berücksichtigen sei. Die Verklagten forderten, den gesamten Exporterlös der Vergütungsberechnung zugrunde zu legen. Vor der Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindur.gs- und Patentwesen der DDR beantragten sie die Zahlung einer höheren Vergütung. Der Kläger beantragte die Abweisung des Schlichtungsantrags und trug dazu vor: Als Vergütungsbasis sei die durch das Patent geschützte technisch kleinste Einheit heranzuziehen, die im funktionellen Zusammenhang mit der Erfindung steht. Darüber hinaus sei der gesellschaftliche Anteil am Zustandekommen der Erfindung und an der Erzielung des Exporterlöses mit 80 Prozent zu bewerten. Die Schlichtungsstelle hat mit ihrem Einigungsvorschlag dem Antrag der Verklagten teilweise entsprochen. Sie ist von der Produktion des ersten Benutzungsjahrs ausgegangen und hat dabei den Anteil der Erfindung an dem von ihr errechneten Exporterlös mit 60 Prozent eingeschätzt. Die Errechnung der Vergütung auf der Grundlage der kleinsten technischen Einheit hat sie verneint. Diesen Einigungsvorschlag hat der Kläger mit seiner beim Patentgericht erhobenen Klage angefochten. Er hat vorgetragen, bei der Ermittlung der Vergütung nach § 15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550) müsse von der durch die Erfindung gedeckten kleinsten, im funktionellen Zusammenhang stehenden erfinderischen Einheit ausgegangen werden. Der Wertumfang des durch den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs gedeckten Anteils an der gesamten Maschine betrage etwa 20 Prozent, so daß allein hierin die Basis für Nutzensermittlung und Vergütungsberechnung gesehen werden könne. Der von der Schlichtungsstelle angenommene Anteil von 60 Prozent vom Exporterlös sei wesentlich überhöht. Unter dem Begriff Exporterlös i. S. des §15 NEAO sei der volkswirtschaftliche und nicht der betriebliche Nutzen zu verstehen. Deshalb könne-nur der Valutagegenwert des im Exportvertrag vereinbarten Preises abzüglich des Valutawerts der kalkulierten Zirkulationskosten außerhalb der DDR der Berechnung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sei nicht vom Ist-Exporterlös entsprechend den Rechtsvorschriften über die Bildung des einheitlichen Betriebsergebnisses auszugehen, da darin u. U. ein sog. Richtungskoeffizient wirksam wird, mit dem bestimmte Exporte stimuliert werden sollen. Der Kläger hat beantragt, den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle aufzuheben und die weitergehende Vergütungsforderung der Verklagten abzuweisen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben erwidert, daß erst durch die Erfindung der Export der Spiralwickelmaschinen möglich geworden sei. Für die Vergütung nach der kleinsten, im funktionellen Zusammenhang stehenden erfinderischen Einheit sei kein Raum. Sie seien bereit, den von der Schlichtungsstelle angenommenen Prozentsatz der gesellschaftlichen Aktivitäten anzuerkennen. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, daß bei der Ermittlung des Nutzens gemäß § 15 NEAO vom Ist-Exporterlös unter Einschluß des jeweiligen Richtungskoeffizienten ausgegangen werden müsse. Die Verhandlung habe ergeben, daß die Erfindung einen wesentlichen Anteil am Export der Spiralwickelmaschinen habe. Der Bewertung dieses Anteils durch die Schlichtungsstelle mit 60 Prozent sei zuzustimmen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat noch zusätzlich ausgeführt, daß durch die Erfindung der Export nicht erhöht worden sei, so daß für die Anwendung der Nutzensermittlung nach § 15 NEAO kein Raum sei. Der Export der erfindungsgemäß gefertigten Maschinen sei im Rahmen des Exportplans erfolgt, ohne daß er übererfüllt worden sei. Falls diese Maschinen nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätten andere Erzeugnisse aus dem Produktionsprogramm des Klägers exportiert werden müssen und können. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Patentgerichts aufzuheben und die weitergehende Vergütungsforderung der Verklagten abzuweisen. Die Verklagten haben beantragt, die Berufung des Klägers abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an die Verklagten unter Zugrundelegung des lOOprozentigen Exporterlöses eine Vergütung zu zahlen. Die Berufung des Klägers war zulässig, jedoch unbegründet. Dagegen führte die Erhöhung des Antrags der Verklagten in der Berufungsverhandlung zur Aufhebung des Urteils des Patentgerichts und zur anderweiten Entscheidung der Sache. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit den Parteien haben Schlichtungsstelle und Patentgericht zutreffend erkannt, daß der Nutzen der Erfindung als Grundlage der Berechnung und Festsetzung der Höhe der Vergütung (§ 30 Abs. 4 NVO) gemäß § 15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550) zu bestimmen ist, da der gesellschaftliche Nutzen im vor- 276;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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