Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 276 (NJ DDR 1976, S. 276); Der Angeklagten wird auferlegt, sich entsprechend dem Beschluß des Kreisgerichts vom 9. April 1975 weiterhin am Arbeitsplatz zu bewähren und ihr Arbeitseinkommen für die Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen, Miete und weitere Verpflichtungen zu verwenden. Auf Grund der Verurteilung auf Bewährung sind die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 9. Oktober 1973 nicht gegeben. Zivil- und Familienrecht §30 NVO; §15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550). Eine Exporterhöhung durch eine Erfindung i. S. des § 15 NEAO ist dann zu bejahen, wenn der Export des betreffenden Erzeugnisses durch seine erfindungsgemäße Fertigung ermöglicht worden ist. Der dadurch erreichte zusätzliche Exporterlös ist der dafür erzielte Ist-Exporterlös. Hat eine Exporterhöhung i. S. des § 15 NEAO noch andere Ursachen als die Erfindung selbst, dann ist die Vergütung nach dem Teil des Exporterlöses zu ermitteln, der der Bedeutung der Erfindung für den Export im Verhältnis zu den anderen Faktoren entspricht. Als solche anderen exportfördernden Faktoren können z. B. weitere Erfindungen oder Neuerungen in Betracht kommen, aber auch bestimmte konstruktive oder andere Maßnahmen, die Einfluß auf die Leistungsfähigkeit, Funktionssicherheit sowie auf die Arbeitsbedingungen haben, nicht dagegen ohnehin notwendige Arbeiten und Aufwendungen für die Herstellung und den Absatz des Erzeugnisses. OG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 UzP 5/75. Die Verklagten sind Erfinder und Inhaber des Wirtschaftspatents „Vorrichtung zum Umwickeln von Stahldrahtlitzen oder Stahlseilen, insbesondere für die Stahlcordfertigung“. Das Patent wird vom Kläger benutzt. Er fertigte im ersten Benutzungsjahr 28 Spiralwickelmaschinen, die ausschließlich exportiert wurden. Der Kläger hat an die Verklagten zu gleichen Teilen eine Vergütung gezahlt. Dabei ist er davon ausgegangen, daß im Planjahr 40 Spiralwickelmaschinen hergestellt und exportiert worden sind. Vom Ist-Exporterlös hat er 20 Prozent als Nutzen für die Vergütungsberechnung herangezogen, da der gesellschaftliche Anteil an der Erfindung mit 80 Prozent zu berücksichtigen sei. Die Verklagten forderten, den gesamten Exporterlös der Vergütungsberechnung zugrunde zu legen. Vor der Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindur.gs- und Patentwesen der DDR beantragten sie die Zahlung einer höheren Vergütung. Der Kläger beantragte die Abweisung des Schlichtungsantrags und trug dazu vor: Als Vergütungsbasis sei die durch das Patent geschützte technisch kleinste Einheit heranzuziehen, die im funktionellen Zusammenhang mit der Erfindung steht. Darüber hinaus sei der gesellschaftliche Anteil am Zustandekommen der Erfindung und an der Erzielung des Exporterlöses mit 80 Prozent zu bewerten. Die Schlichtungsstelle hat mit ihrem Einigungsvorschlag dem Antrag der Verklagten teilweise entsprochen. Sie ist von der Produktion des ersten Benutzungsjahrs ausgegangen und hat dabei den Anteil der Erfindung an dem von ihr errechneten Exporterlös mit 60 Prozent eingeschätzt. Die Errechnung der Vergütung auf der Grundlage der kleinsten technischen Einheit hat sie verneint. Diesen Einigungsvorschlag hat der Kläger mit seiner beim Patentgericht erhobenen Klage angefochten. Er hat vorgetragen, bei der Ermittlung der Vergütung nach § 15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550) müsse von der durch die Erfindung gedeckten kleinsten, im funktionellen Zusammenhang stehenden erfinderischen Einheit ausgegangen werden. Der Wertumfang des durch den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs gedeckten Anteils an der gesamten Maschine betrage etwa 20 Prozent, so daß allein hierin die Basis für Nutzensermittlung und Vergütungsberechnung gesehen werden könne. Der von der Schlichtungsstelle angenommene Anteil von 60 Prozent vom Exporterlös sei wesentlich überhöht. Unter dem Begriff Exporterlös i. S. des §15 NEAO sei der volkswirtschaftliche und nicht der betriebliche Nutzen zu verstehen. Deshalb könne-nur der Valutagegenwert des im Exportvertrag vereinbarten Preises abzüglich des Valutawerts der kalkulierten Zirkulationskosten außerhalb der DDR der Berechnung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sei nicht vom Ist-Exporterlös entsprechend den Rechtsvorschriften über die Bildung des einheitlichen Betriebsergebnisses auszugehen, da darin u. U. ein sog. Richtungskoeffizient wirksam wird, mit dem bestimmte Exporte stimuliert werden sollen. Der Kläger hat beantragt, den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle aufzuheben und die weitergehende Vergütungsforderung der Verklagten abzuweisen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben erwidert, daß erst durch die Erfindung der Export der Spiralwickelmaschinen möglich geworden sei. Für die Vergütung nach der kleinsten, im funktionellen Zusammenhang stehenden erfinderischen Einheit sei kein Raum. Sie seien bereit, den von der Schlichtungsstelle angenommenen Prozentsatz der gesellschaftlichen Aktivitäten anzuerkennen. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, daß bei der Ermittlung des Nutzens gemäß § 15 NEAO vom Ist-Exporterlös unter Einschluß des jeweiligen Richtungskoeffizienten ausgegangen werden müsse. Die Verhandlung habe ergeben, daß die Erfindung einen wesentlichen Anteil am Export der Spiralwickelmaschinen habe. Der Bewertung dieses Anteils durch die Schlichtungsstelle mit 60 Prozent sei zuzustimmen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat noch zusätzlich ausgeführt, daß durch die Erfindung der Export nicht erhöht worden sei, so daß für die Anwendung der Nutzensermittlung nach § 15 NEAO kein Raum sei. Der Export der erfindungsgemäß gefertigten Maschinen sei im Rahmen des Exportplans erfolgt, ohne daß er übererfüllt worden sei. Falls diese Maschinen nicht zur Verfügung gestanden hätten, hätten andere Erzeugnisse aus dem Produktionsprogramm des Klägers exportiert werden müssen und können. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Patentgerichts aufzuheben und die weitergehende Vergütungsforderung der Verklagten abzuweisen. Die Verklagten haben beantragt, die Berufung des Klägers abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an die Verklagten unter Zugrundelegung des lOOprozentigen Exporterlöses eine Vergütung zu zahlen. Die Berufung des Klägers war zulässig, jedoch unbegründet. Dagegen führte die Erhöhung des Antrags der Verklagten in der Berufungsverhandlung zur Aufhebung des Urteils des Patentgerichts und zur anderweiten Entscheidung der Sache. Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit den Parteien haben Schlichtungsstelle und Patentgericht zutreffend erkannt, daß der Nutzen der Erfindung als Grundlage der Berechnung und Festsetzung der Höhe der Vergütung (§ 30 Abs. 4 NVO) gemäß § 15 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen (NEAO) vom 20. Juli 1972 (GBl. II S. 550) zu bestimmen ist, da der gesellschaftliche Nutzen im vor- 276;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt, auch die Befugnisse nach der vorgenannten Anordnung wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Regelungen dieser Anordnung ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetz Gegenstände, die der Einziehung auf der Grundlage der Anordnung unterliegen, bis zu doren Realisierung in Verwahrung genommen werden können.

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