Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 275 (NJ DDR 1976, S. 275); daß insbesondere die in § 21 Abs. 4 Satz 2 StGB be-zeichneten Umstände die Tat insgesamt als weniger schwerwiegend charakterisieren und es demzufolge gerechtfertigt ist, nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung (§ 62 Abs. 1 StGB) eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart anzuwenden und den Angeklagten auf Bewährung zu verurteilen. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß das Arbeitskollektiv des Angeklagten bereit und auch in der Lage ist, erzieherisch auf ihn einzuwirken. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Vergehen gemäß §§ 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1 StGB) auf Bewährung zu verurteilen. Die Bewährungszeit war auf zwei Jahre festzusetzen. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit und den erzieherischen Einfluß des Kollektivs zu gewährleisten, war der Angeklagte zu verpflichten, seinen Arbeitsplatz im Betrieb Z. für die Dauer der Bewährungszeit nicht zu wechseln und sich durch vorbildliche Leistungen in der Arbeit zu bewähren sowie durch ein geordnetes Verhalten in allen Lebensbereichen zu zeigen, daß er die richtigen Lehren aus der Verurteilung gezogen hat. Des weiteren war der Angeklagte zu verpflichten, dem Direktor des Betriebes Z. in bestimmten, von diesem festzulegenden Zeitabständen, erstmals nach drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils, über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten. Diese Verpflichtung ist auch deshalb geboten, weil der Angeklagte wie der Kollektivvertreter in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht vortrug bereits einen Verweis wegen Alkoholgenusses während der Arbeitszeit erhalten hat und die strafbare Handlung ebenfalls unter alkoholischer Einwirkung begangen wurde. Wenngleich der Angeklagte nicht zum häufigen Alkoholgenuß neigt, so erstreckt sich seine Berichtspflicht vor dem Leiter auch auf sein diesbezügliches Verhalten. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung war dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr anzudrohen. §§ 159 Abs. 1 und 2, 161, 240 Abs. 2 StGB. Zur Strafzumessung bei einmaliger Rückfälligkeit, wenn die neue Straftat (hier: versuchter Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums und Urkundenfälschung) nicht Ausdruck einer schwerwiegenden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin darstellt (hier: Verurteilung auf Bewährung im Hinblick auf die geringe Tatintensität und die den Schuldgrad mitbestimmenden Motive des Täters). OG, Urteil vom 15. Januar 1976 2a Zst 19/75. Die Angeklagte wurde am 9. Oktober 1973 wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 159 Abs. 1, 161 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Durch Beschluß des Kreisgerichts vom 9. April 1975 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe auf Bewährung ausge'setzt und die Angeklagte verpflichtet, ihren Arbeitsplatz im VEB H. für die Dauer der Bewährungszeit von drei Jahren nicht zu wechseln. Die Angeklagte ist Mutter von fünf Kindern, von denen vier in ihrem Haushalt leben. Seit Scheidung ihrer Ehe im Jahre 1972 muß die Angeklagte allein die Aufwendungen der Familie bestreiten. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels Mitte 1973 hatte sie ein wesentlich geringeres Einkommen als zuvor. Finanzielle Schwie- rigkeiten veranlaßten sie, die Wohnungsmiete nicht an den VEB Gebäudewirtschaft zu zahlen. Es entstanden Zahlungsrückstände in Höhe von 864,50 Mark. Am 24. Februar 1975 zahlte sie auf das Konto des VEB Gebäudewirtschaft 1,50 M ein. Um Auseinandersetzungen zu entgehen und die Begleichung der gesamten Mietschulden nachzuweisen, verfälschte sie die Empfangsbescheinigung auf den Betrag von 864,50 M. Sie legte diese Bescheinigung der Mietbuchhaltung vor, die jedoch die betrügerische Absicht der Angeklagten sofort entdeckte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen versuchten Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Vergehen gemäß §§ 159 Abs. 1 und 2, 161, 240 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Außerdem ordnete es die Vollstreckung der gegen die Angeklagte im Urteil des Kreisgerichts vom 9. Oktober 1973 ausgesprochenen und auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe an. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Strafzumessung als gröblich unrichtig gerügt wird. Der Antrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe widerspricht der vom Obersten Gericht mit der 8. und 13. Tagung des Plenums (NJ 1973 S. 655 ff. und NJ 1975 S. 71 ff.) gegebenen Orientierung auf eine differenzierte Anwendung der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug. Die getroffene Entscheidung enthält keine richtige politisch-juristische Einschätzung der Schwere der konkreten Handlung unter Berücksichtigung der einmaligen Rückfälligkeit der Angeklagten. Sie offenbart die schematische Übertragung der Grundsätze der Strafzumessung für hartnäckige Rückfalltäter auf diesen konkreten Fall. Die Schwere der von der Angeklagten begangenen versuchten Betrugshandlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums und der Urkundenfälschung ergibt sich aus der objektiven Schädlichkeit dieser Handlung und dem Grad der Schuld. Die von der Angeklagten mit den Straftaten angestrebten Vorteile sind mit etwa 860 M nicht besonders erheblich. Die Art und Weise der Tatausführung bringt angesichts der leicht erkennbaren Veränderungen auf der Empfangsbescheinigung und Vorlage dieses Beleges in der Buchhaltung des VEB Gebäudewirtschaft eine geringe Tatintensität zum Ausdruck. Der Grad der Verwirklichung der Straftat durch diesen Versuch, der kaum erfolgversprechend war, ist gering. Der Schuldgrad wird in diesem Fall besonders durch die Motive und die nunmehr wiederholte Straffälligkeit der Angeklagten bestimmt. Die Angeklagte handelte aus einer von ihr nicht verursachten schwierigen finanziellen Situation heraus. Die Tat war auf eine materielle Besserstellung der Familie, nicht aber auf skrupellose persönliche Bereicherung oder Verschwendung gerichtet. Das Kreisgericht hat übersehen, daß die erneute Straffälligkeit in keinem inneren Zusammenhang mit der Vorstraftat steht; sie ist unter Beachtung der sozialen Umstände nicht Ausdruck eines hartnäckigen disziplinlosen Verhaltens und einer Un-belehrbarkeit der Angeklagten. Unter den vorgenannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkten stellt diese Straftat daher keine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin dar. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf Bewährung sind gegeben. Das Urteil war deshalb abzuändern. Der Senat hat eine Bewährungszeit von zwei Jahren festgesetzt und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für den Fall schuldhafter Nichtbewährung angedroht. 275;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 275 (NJ DDR 1976, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 275 (NJ DDR 1976, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, der Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung der - Verfolgung von Verfehlungen - sowie des Ordnungswidrigkeitsrechts, Befugnisse zur Lösung anderer Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der Verantwortung der staatlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen für die Gewährleistung der öffentlichen. Das zentrale staatliche Organ für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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