Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 274 (NJ DDR 1976, S. 274); f- riellen Schadens. Aber auch die wirtschaftliche Lage des Täters, insbesondere sein Arbeitseinkommen, Ersparnisse, finanzielle Verpflichtungen, sowie die Frage nach der sinnvollen Verwendung des ihm zur Verfügung stehenden Geldes müssen bei der Festsetzung einer angemessenen und zugleich empfindlichen Geldstrafe geprüft werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beschuldigte einen materiellen Schaden von nahezu 700 M verursacht hat. Unter Beachtung der weiteren konkreten Tatumstände weist die Straftat eine nicht unerhebliche Tatschwere aus. Der Beschuldigte verbraucht sein monatliches Nettoeinkommen von 361 M fast ausschließlich für übermäßige Mengen Alkohol. Sein einziges Interesse besteht darin, die Freizeit in Gaststätten zu verbringen. Er ist ledig und hat keine finanziellen Verpflichtungen. Aus allen Gründen wäre es erforderlich gewesen, ihn durch eine Geldstrafe von 500 M zur Achtung des sozialistischen Eigentums anzuhalten. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR wurde daher der Strafbefehl des Kreisgerichts aufgehoben und zugleich die Sache gemäß §271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt des Kreises zurückgegeben. §§ 62 Abs. 1, 33, 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1 StGB. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung und zur Anwendung der Verurteilung auf Bewährung sowie zu deren inhaltlicher Ausgestaltung (hier: Bewährung am Arbeitsplatz und Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 1 und 6 StGB) bei versuchter Vergewaltigung und Nötigung zu sexuellen Handlungen, wenn die Tat durch geringe Intensität und einen geringen Verwirklichungsgrad gekennzeichnet ist und im Widerspruch zur bisherigen Entwicklung des Täters und zu seinem Gesamtverhalten im Arbeits- und Lebensbereich steht. OG, Urteil vom 8. Januar 1976 3 Zst 37/75. Der 25jährige Angeklagte, der von seinem Arbeitskollektiv als kollegial, gewissenhaft und hilfsbereit beurteilt wird, ist verheiratet und führt eine harmonische Ehe. Am 5. September 1975 trank der Angeklagte nach Arbeitsschluß 5 bis 6'Schnäpse und 4 bis 5 Flaschen Bier. Auf seinem Heimweg sah er eine junge Frau, durch deren Anblick er sexuell erregt wurde. In der Absicht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, folgte er ihr zunächst in einem Abstand von etwa 50 m bis zu ihrem Wohnhaus und sprach sie dann an. Der Aufforderung der Frau, sie in Ruhe zu lassen, kam er nicht nach. Nachdem die Frau die Haustür aufgeschlossen hatte, zwängte sich der Angeklagte mit in den Hausflur. Er umarmte die Frau und betastete ihre Brust in der Absicht, auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Aus dieser Umarmung befreite sich die Frau, indem sie ihre Arme hochzog. Danach griff ihr der Angeklagte erneut an die bedeckte Brust und unter den Rock an das bedeckte Geschlechtsteil. Die Frau rief nunmehr nach ihrem Vater, worauf der Angeklagte flüchtete. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen (Verbrechen gemäß §§ 121 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Gegen diese Entscheidung richtet sich zugunsten des Angeklagten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die fehlerhafte Bewertung der Straftat als Verbrechen und die darauf beruhende Strafe als gröblich unrichtig gerügt werden. Der Antrag hatte Erfolg. AusdenGründen: Mit dem Antrag wird der vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt nicht angegriffen; von ihm ist daher auszugehen. Bei der Strafzumessung hat das Kreisgericht zunächst zutreffend das generelle gesellschaftliche Anliegen des Schutzes der Frauen vor kriminellen sexuellen Zugriffen betont, die in vielfältiger Beziehung geeignet sein können, zu empfindlichen Störungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen zu führen sowie eine allgemeine Unruhe und Unsicherheit in der betreffenden Wohngegend auszulösen. Diese richtigen Ausgangsüberlegungen hat das Kreisgericht jedoch nicht in das richtige Verhältnis zu den die Schwere der Straftat konkret bestimmenden objektiven und subjektiven Tatumständen gesetzt. Es hat insbesondere den geringen Grad der Verwirklichung und die nicht erheblichen negativ wirkenden Folgen des Verhaltens des Angeklagten bei der Festsetzung der Strafe nicht richtig bewertet. Es widerspricht den in § 61 StGB enthaltenen Grundsätzen der Strafzumessung, vordergründig von möglichen Gefährdungssituationen die durch derartige Handlungen ausgelöst werden können auszugehen, ohne die konkrete Tatschwere anhand der Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen sowie des Ausmaßes der Schuld exakt zu bestimmen. Es ist Aufgabe des Gerichts, jene wesentlichen, für die Strafzumessung maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatfaktoren herauszuarbeiten und sie ins richtige Verhältnis zu den übrigen Strafzumessungsumständen zu setzen, wobei die objektive Tatschwere stets ein für die Strafzumessung ausschlaggebender Fakt ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß der Angeklagte nach einem erfolglosen Versuch einer freiwilligen sexuellen Kontaktaufnahme gegen die Geschädigte gewalttätig geworden ist. Dabei zeugt der Umstand, daß sie sich aus der ersten Umarmung bereits befreien konnte, indem sie lediglich ihre Arme hochzog, von einer geringen Tatintensität. Der Angeklagte steigerte sich in dem gewaltsamen Zugriff auch nicht, sondern ließ von der Geschädigten ab, nachdem sie um Hilfe gerufen hatte. Diese Tatumstände, vor allem der geringe Verwirklichungsgrad, charakterisieren die strafbare Handlung als weniger schwerwiegend, so daß eine Strafe mit Freiheitsentzug nicht zwingend ist. Sie lassen auch erkennen, daß es sich nicht um eine planmäßig vorbereitete Straftat handelt, sondern um einen spontanen Tatentschluß, der durch die alkoholbedingte sexuelle Enthemmung ausgelöst wurde. Die Einschätzung der eingetretenen Folgen schließt eine Strafe ohne Freiheitsentzug ebenfalls nicht aus. Wenngleich für die Geschädigte durch das Vorgehen des Angeklagten eine Schrecksituation bestand und sie durch die sexuellen Berührungen in ihrer Würde als Frau verletzt wurde, so sind darüber hinausgehende schwerwiegende Folgen doch nicht eingetreten. Auch die Persönlichkeit des Angeklagten, die in die Gesamteinschätzung in richtiger Weise einzubeziehen ist, rechtfertigt ebenfalls eine Verurteilung auf Bewährung. Die strafbare Handlung steht im Gegensatz zu seiner bisherigen Entwicklung und seinem gesamten Verhalten im Arbeitskollektiv und in der Familie. Diese auch vom Kollektiv gegebene Einschätzung zur Persönlichkeit des Angeklagten läßt erwarten, daß er bereit ist, sich künftig verantwortungsbewußt zu verhalten und die Gesetze zu achten. Im Ergebnis einer richtigen Bewertung aller dieser für die Strafzumessung maßgeblichen Kriterien ergibt sich. 274;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 274 (NJ DDR 1976, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 274 (NJ DDR 1976, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Durch die Abteilungen der sind die Orientierungen der selbst. Abteilungen schöpferisch entsprechend der Lage im jeweiligen Verantwortungsbereich umzusetzen und in ihrer eigenen politisch-operativen Arbeit sowie in der Zusammenarbeit mit Werktätigen, besonders in Form der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern, gewonnenen Erfahrungen ständig ausgewertet und genutzt werden müssen. Ein breites System der Zusammenarbeit schließt die weitere Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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