Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 27 (NJ DDR 1976, S. 27); nicht um eine unterlassene Belehrung, sondern um eine unterlassene Anordnung, nämlich den Einsatz eines Verantwortlichen, handeln. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung stützt sich das Kreisgericht auf die TGL 200-0619 vom Dezember 1965, die jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls keine Gültigkeit mehr hatte und durch die TGL 200-0619 vom Dezember 1971 (in Kraft seit 1. Januar 1973) ersetzt worden war. Für das vorliegende Verfahren ist jedcxh von entscheidender Bedeutung, daß die TGL gerade zu diesem wichtigen Punkt in Auswertung der bisherigen Erfahrungen eine der Ansicht des Kreisgerichts entgegengesetzte Festlegung getroffen hat Hier heißt es nämlich unter Ziff. 2.1.1.: „Vor Beginn der Arbeiten ist vom Anlagenbetreiber oder in dessen Auftrag festzulegen, wer für den jeweiligen Arbeitsauftrag für das Durchführen der Sicherungsmaßnahmen nach 3. verantwortlich ist“ Ziff. 3 regelt das Herstellen und Sichern des spannungsfreien Zustands vor Arbeitsbeginn. Anlagenbetreiber ist aber der Auftraggeber und nicht der Angeklagte. Der Auftraggeber hat zwar am 10. August 1971 eine Arbeitsschutzinstruktion für die Elektriker der Firma des Angeklagten erlassen, die jedoch keine exakten Festlegungen über das Freischalten und das Prüfen der Spannungsfreiheit enthielt Aus der Tatsache, daß der Anlagenbetreäber für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist ergibt sich zugleich die Unrichtigkeit der Rechtskonstruktion des Kreisgerichts, daß sich auch aus einer nicht mehr geltenden TGL Rechtspflichten für den Angeklagten ergeben hätten. Diese Auffassung widerspricht dem elementaren Rechtsgrundsatz, daß gesetzliche Bestimmungen nur für den Zeitraum ihrer Gültigkeit verpflichtenden Charakter haben. Nur ausnahmsweise ist der Fall denkbar, daß bestimmte Forderungen aus derartigen gesetzlichen Bestimmungen den Charakter allgemein anerkannter Berufsregeln angenommen haben und als Berufspflichten i. S. des § 9 StGB gelten. Das trifft hier offensichtlich schon deshalb nicht zu, weil in der nachfolgenden TGL vom Dezember 1971 zu der hier interessierenden Frage Gegenteiliges festgelegt worden ist. Das Kreisgericht hat richtig darauf 'hingewiesen, daß der Angeklagte nach § 2 Abs. 3 Buchst, a der ABAO 7 Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten vom 23. Juni 1965 (GBL II S. 536) verpflichtet war, die Arbeitssicherheit bei der Erfüllung der spezifischen Aufgaben seines Betriebes auch am jeweiligen Einsatzort der Werktätigen zu gewährleisten. Während das erstinstanzliche Gericht ausgehend hiervon in seiner Entscheidung nunmehr zutreffend die konkreten Verpflichtungen des Auftraggebers darlegt, läßt es offen, welche Verpflichtungen sich für den Angeklagten aus der ABAO 7 konkret ergeben und welche er verletzt hat Die ABAO 7 ist im konkreten Fall eine wichtige Ergänzung der ASAO 900 und der in Betracht kommenden TGL 200-0619. In Übereinstimmung mit Ziff. 2 und 3 der TGL wird in § 2 Abs. 2 der ABAO 7 für den Auftraggeber bestimmt daß er die Mitarbeiter des Auftragnehmers in die spezifischen Gegebenheiten des Betriebes sowie die sich daraus ergebenden bestehenden und möglichen Gefahren einzuweisen habe. Der Auftraggeber hat durch den Erlaß der bereits genannten Arbeitsschutzinstruktion und die Belehrung hierüber versucht diesen Pflichten zu entsprechen. Der Angeklagte selbst hat die sich aus der ABAO 7 für ihn ergebenden Pflichten dadurch erfüllt daß er seine Mitarbeiter fachspezifisch belehrt und ihnen den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsgeräte und -mittel (z. B. Spannungsprüfer) zur Verfügung gestellt hat. Ausgehend von der Verantwortung, die den Leitern von Betrieben obliegt, bedeutet das. jedoch nicht, daß die Werktätigen ohne Leitungsfunktion in vorliegender Sache die Elektromonteure und Elektrohelfer im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz nur moralische Pflichten haben. Ihnen obliegen auch Rechtspflichten. Die umfassende Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ist nur dann möglich, wenn jeder Werktätige an seinem Arbeitsplatz die Regeln zum Schutze von Leben und Gesundheit und die ihm erteilten Weisungen befolgt. Es muß deshalb hervargehoben werden, daß der Weisungsbefugnis der Leiter die rechtliche Pflicht des Werktätigen ohne Leitungsbefugnis gegenübersteht, gesetzliche Bestimmungen und Weisungen zu befolgen. Wird festgestellt, daß ein Leiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen seine Rechtspflichten wahrgenommen / hat, dann kann der Leiter nicht belangt werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall, hätte das Kreisgericht auf Freispruch erkennen müssen, da der Angeklagte keine ihm obliegenden Rechtspflichten verletzt hat. Auf den Kassationsantrag war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Angeklagte im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen (§ 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). §§ 62 Abs. 3, 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB. 1. Kriterien für die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB bei gruppenweiser Begehung von Straftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums (hier: Betrug) sind u. a. ein geringes Ausmaß des Schadens, geringfügige Tatintensität, nicht verfestigte Ausprägung des Bereicherungsstrebens und der Intensität des Täterwillens. Beachtlich für die Tatschwere solcher Handlungen sind aber auch die Motive des Täters. Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, die ohne persönliche Bereicherung begangen werden, um mögliche negative ökonomische Auswirkungen auszugleichen, sind nicht mit Straftaten gleichzusetzen, die aus kleinbürgerlichem, individuellem Bereicherungsstreben ausgeführt werden. Das durch solche Handlungen erlangte sozialistische Eigentum wird auch objektiv Betrieben zugeführt und geht nicht in privates oder persönliches Eigentum über. 2. Zur Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei Straftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums, die ohne persönliche Bereicherung begangen wurden. OG, Urteil vom 11. September 1975 2 a Zst 13/75. Die Angeklagten L. und F., die Leiter bzw. stellvertretender Leiter der Kaufhalle der Konsumgenossenschaft in L. waren, haben vom Juni 1973 bis August 1974 gemeinsam mit dem Angeklagten N. und dem Verurteilten G., Kraftfahrer dies VEB Verkehrskombinat, unter Ausnutzung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit Ln mindestens 50 Fällen auf Leergutscheinen insgesamt 20 000 Flaschen Leergut mehr ausgewiesen, als tatsächlich an die Molkereigenossenschaft S. abgeliefert wurden, und diese Leergutscheine zur Abrechnung zugunsten der Kaufhalle der Molkereigenossenschaft vorgelegt. Der Angeklagte L. fertigte 30, die Angeklagte F. 20 falsche Leergutscheine an. Zumeist legte der Angeklagte N. in Kenntnis der Umstände diese Scheine der Molkereigenossenschaft vor; in fünf Fällen war es der Verurteilte G. Dadurch wurde ein Schaden von 4 000 M verursacht. Motiv der Angeklagten L. und F. war es, durch ihr Vorgehen eventuellen Minusdifferenzen vorzu-bentgen. 'Der Angeklagte N. und der Verurteile G. zogen aus den Manipulationen keine Vorteile, erhielten aber für ihre Mitwirkung kostenlos Waren aus der Verkaufsstelle. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten L., F. und N. sowie G. wegen 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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