Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 267 (NJ DDR 1976, S. 267); liehen Genehmigungen nicht einholt, das vorgeschriebene Fangtagebuch nicht führt oder vorweist, festgelegte Meldepflichten nicht erfüllt oder gegen Weisungen des Oberfischmeisteramtes und seiner Mitarbeiter verstößt, kann mit Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden (§ 27). In diesem Zusammenhang sei auch auf die AO über die Zulassung von Fahrzeugen zur Seefahrt vom 27. November 1975 (GBl.-Sdr. Nr. 824) hingewiesen, die für Wasserfahrzeuge gilt, die sich in Rechtsträgerschaft oder Eigentum von Betrieben und Einrichtungen sowie im Eigentum von Staatsbürgern der DDR oder anderen Personen mit Wohnsitz in der DDR befinden. Die AO regelt im wesentlichen die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen, das Zulassungsverfahren und die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Der Leiter des Seefahrtsamtes kann Ordnungsstrafen von 10 bis 500 M verhängen, wenn z. B. ein Fahrzeug ohne Zulassung oder mit ungültigem Fahrterlaubnisschein in Betrieb genommen wird, Auflagen und Weisungen des Seefahrtsamtes nicht befolgt werden, Vorschriften über die Ausrüstung des Fahrzeugs oder über Meldepflichten bei Seeunfällen verletzt werden sowie die Kennzeichnung des Fahrzeuges unterlassen wird (§ 25). Der Durchsetzung der staatlichen Ordnung im Bereich der Kultur dient die VO über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen vom 15. Januar 1976. (GBl. I S. 102) nebst 1. DB vom gleichen Tage (GBl. I S. 105). Danach bedürfen alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen zur Filmherstellung einer Produktionslizenz. Dies gilt auch für Einzelpersonen, soweit die Filme nicht lediglich dem persönlichen Gebrauch dienen. Ausgenommen von der Lizenzpflicht sind Betriebe der DEFA und ähnliche Institutionen sowie Amateurfilmstudios und -Zirkel; letztere unterliegen jedoch einer besonderen Registrierung. Für die öffentliche Vorführung von Filmen ist eine spezielle Zulassung erforderlich, die grundsätzlich vom Ministerium für Kultur erteilt wird. Zur Durchführung öffentlicher Filmveranstaltungen bedarf der Rechtsträger der Filmvorführungsstätte einer Genehmigung. Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Filme oder Teile davon ohne Lizenz produziert, nicht zugelas-sene Filme-öffentlich vorführt oder Filmvorführungsstätten ohne Genehmigung betreibt. Neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig können Gegenstände, die zur Ordnungswidrigkeit benutzt wurden (z. B. Filmvorführungsapparaturen oder nicht zugelassene Filme), entschädigungslos eingezogen werden. Ord-nungsstrafbefugt sind der Leiter der Hauptverwaltung Film des Ministeriums für Kultur bzw. die Mitglieder der Räte und Leiter der Abteilung Kultur der Räte der Bezirke. * Von speziellem zivilrechtlichem Interesse sind folgende zwei Rechtsvorschriften: Mit der AO Nr. 2 über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der INTERFLUG für den Inlandluftverkehr vom 22. Januar 1976 (GBl. I S. 107) wurden die als Anlage zur AO (Nr. 1) vom 4. November 1965 (GBl. II S. 787) veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen dem ZGB angepaßt. So wurde die Frist zum Kauf des Flugscheins zugunsten des Kunden von zwei auf drei Tage verlängert. Neu festgesetzt wurden die Haftungshöchstbeträge bei Schäden am Reisegepäck (bis zu 70 M je kg, wenn der Wert nicht besonders deklariert wurde) sowie am Handgepäck oder an Sachen, die der Fluggast bei sich trägt, (bis zu 1 400 M je Fluggast). Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 6 Monate. Auf der Grundlage des §46 ZGB wurde die AO über Allgemeine Bedingungen für die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen vom 11. Februar 1976 (GBl. I S. 155) erlassen. Sie enthält allgemeinverbindliche Regelungen für Verträge über derartige Veröffentlichungen, die zwischen Verlagen oder den mit der Anzeigenverwaltung beauftragten Betrieben als Auftragnehmern und Bürgern oder Betrieben als Auftraggebern schriftlich abzuschließen sind. Die AO regelt u. a. den Vertragsinhalt, die Einhaltung von Standards, die Beratungs- und Auskunftspflicht sowie spezielle Rechte des Auftraggebers bei nicht qualitätsgerechter und nicht termingerechter Leistung. Bei nicht termingerechter Leistung kann der Auftraggeber, soweit er an einer späteren Veröffentlichung kein Interesse hat, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Abschließend sei noch die VO über das staatliche Archivwesen vom 11. März 1976 (GBl. I S. 165) nebst 1. und 2. DB vom 19. März 1976 (GBl. I S. 169 und 172) erwähnt. Diese Rechtsvorschriften regeln Leitung und Organisation des staatlichen Archivwesens und gewährleisten, daß aus der Masse des dienstlichen Schriftgutes diejenigen Dokumente, die von gesellschaftlicher Bedeutung sind, augewählt werden und in den staatlichen Archivfonds übergehen. Ausgehend von der Fixierung der Aufgaben des staatlichen Archivwesens, wird die Verantwortung des Ministeriums des Innern für die zentrale Leitung und die Klärung der Grundsatzfragen festgelegt; gleichzeitig wird die Verantwortung der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie der Genossenschaften für die Archivarbeit in ihren Bereichen erhöht. Ferner wird geregelt, daß Archivgut von Organisationen und Bürgern bei seiner Veräußerung auf Verlangen den staatlichen Archiven zum Erwerb anzubieten ist, daß im Falle seiner Gefährdung das Ministerium des Innern Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung treffen kann und daß seine Ausfuhr der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. Die 1. DB enthält Vorschriften über die Zuständigkeit der staatlichen Archive, die Bestandsergänzung und Bewertung sowie über das Verfahren zur Kassation dienstlichen Schriftgutes. Inhalt der 2. DB ist die Benutzungsordnung für den Staatlichen Archivfonds und das dienstliche Schriftgut in den Verwaltungsarchiven. Teil II des Gesetzblattes enthält wiederum Bekanntmachungen über den Beitritt der DDR zu internationalen Abkommen und Konventionen bzw. über deren Ratifikation durch die DDR. Besondere Beachtung verdienen hier die Bekanntmachung vom 3. November 1975 über die Ratifikation der Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972 (GBl. 1976 II S. 1) und die Bekanntmachung über die Ratifikation von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 3. November 1975 (GBl. 1976 II S. 2). Für die Tätigkeit der Justizorgane bedeutsam ist der Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen zur Regelung von Fällen der doppelten Staatsbürgerschaft vom 12. November 1975 (Bekanntmachung über die Ratifikation vom 2. Februar 1976 [GBl. II S. 101]). Ausgearbeitet von Dr. SIEGFRIED PETZOLD, Dr. KARL-HEINZ CHRISTOPH, WOLFGANG PETTER und PETER SPEER 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 267 (NJ DDR 1976, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 267 (NJ DDR 1976, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mitarbeiter des Konzerns entsprechend der vorliegenden Beweislage zur Dekonspiration angewandter inoffizieller Mittel Staatssicherheit führen würde. Deshalb wurden diese anstehenden Probleme gemeinsam mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit Ermittlungsverfahren gegen Personen in Bearbeitung genommen. Das ist gegenüber dem Bahre eine. Zunahme von, Prozent. Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste sonstige Spionage bändesve rrä rische. Nach rieh ten-Übermittlung Land es rräter?ische Agententätigkeit - Landesve rräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Dive rsion Staatsfeindlicher Menschenhandel Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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