Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 257 (NJ DDR 1976, S. 257); Gerichtsstand, Rechtswahl) Entscheidungsunterlage für das Gericht bei der Bestimmung des maßgebenden Rechts sind. Oder die Rechtswahl wird durch die vereinbarte oder in anderer Weise zustande gekommene Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Landes überholt, von der Vorstellung ausgehend, daß die Jurisdiktion nicht nur die Zuständigkeit der Gerichte, sondern auch die Anwendung des am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts (lex fori) durch diese Gerichte einschließt. Die Gerichtspraxis Englands und vieler von seinem Common Law beeinflußter Staaten sowie einer Reihe lateinamerikanischer Staaten kennt aus der Vergangenheit zahlreiche Beispiele der Nichtbeachtung von Vertragsklauseln über die Wahl ausländischen Rechts und ausländischer Gerichte. In den USA zeichnet sich seit 1972 eine Wende in dieser Praxis ab. Es bleibt abzuwarten, ob sich in allen diesen Ländern nun entsprechend den Bedürfnissen des internationalen Wirtschaftsverkehrs tatsächlich die Tendenz durchsetzt, Rechtswahlklauseln nicht mehr a priori abzulehnen, sofern sie auf ein anderes als das eigene Recht verweisen. Diese Frage hat große Bedeutung für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in diesen Ländern. In anderer Weise stellt sich die Frage der Rechtswahl in den „Bürger-Beziehungen“, d. h. auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts. Es besteht sicherlich kein generelles Bedürfnis, Möglichkeiten zu eröffnen. um rein innerstaatlich verwurzelte Rechtsbeziehungen ausländischen Rechtsordnungen zu unterwerfen. Jedoch isf es denkbar, daß sich bestimmte zivilrechtliche Beziehungen mit internationalem Element im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten und in Übereinstimmung mit staatlichen Erfordernissen durch Zulassung der Rechtswahl effektiver gestalten lassen. Allerdings wird hier anders als im internationalen Wirtschaftsverkehr regelmäßig eine bestimmte enge Verbindung der Rechtsverhältnisse zum gewählten Recht gefordert werden müssen. So besteht bereits jetzt auf dem Gebiet der außervertraglichen Verantwortlichkeit eine Art von Rechtswahl, z. B. die Wahl zwischen dem Recht des Handlungsortes und des Erfolgsortes, falls beide in verschiedenen Staaten liegen. Einzelne sozialistische Staaten überlassen es dem Gericht, welche der beiden Rechtsordnungen es anwendet./61/ Das RAG stellt in § 17 allein auf das Recht des Staates ab, in dem der Schaden verursacht worden ist. Auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts ist die Frage der Rechtswahl von geringer Bedeutung. Jedoch kann Mitgestaltung der Rechtsverhältnisse durch die Wahl des darauf anwendbaren Rechts auch in diesem Bereich durchaus positiv wirken; zu denken ist z. B. an die freiwillige Unterstellung vermögensrechtlicher Familienbeziehungen ausländischer Staatsbürger unter das Recht des Wohnsitzlandes oder an die Bestimmung des maßgebenden Rechts im Testament. Hinsichtlich der Zulassung der Rechtswahl auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bestehen in den sozialistischen Ländern unterschiedliche Auffassungen. Die IPR-Ge-setze in der VR Polen (Art. 32) und in der CSSR (§ 16) gestatten die Rechtswahl bei Arbeitsrechtsverhältnissen mit internationalem Element. Der IPR-Gesetzentwurf der Ungarischen VR (§ 89) sieht sie nicht ausdrücklich vor. In der sozialistischen Rechtswissenschaft wird die Rechtswahl bei Arbeitsrechtsverhältnissen überwiegend abgelehnt./62/ Dem entspricht auch § 27 RAG. 61 Vgl. H. Wiemann, „Die rechtliche Regelung der außervertraglichen Verantwortlichkeit im künftigen Internationalen Privatrecht der DDR“, Staat und Recht 1S72, Heft 4, S. 589 ff. (592). 62 Vgl. L. A. Lunz. a. a. O., Bd. II. S. 349; I. Szäszy, International Labour Law, Budapest 1968, S. 106 ff.; M. Andrae'H. Wiemann, Rezension zu Szäszy. Staat und Recht 1970, Heft 10, Die wachsenden internationalen Kooperationsbeziehungen und die Bildung und Tätigkeit internationaler Wirtschaftsorganisationen haben auch eine bedeutende Steigerung des Austauschs von Arbeitskräften über die Ländergrenzen hinweg zur Folge. Im internationalen Seeverkehr ist eine engere Verbindung zwischen der Nationalität eines Schiffes und der Staatsangehörigkeit seiner Besatzungsmitglieder nicht immer gegeben. Die rechtliche Gestaltung dieser Arbeitsrechtsverhältnisse sollte deshalb auf der Basis sozialistischer Grundprinzipien die nötige Elastizität nicht vermissen lassen./63/ Die Diskussion über die kollissionsrechtliche Regelung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit internationalem Element und damit auch über die Rechtswahl auf diesem Gebiet sollte nicht als abgeschlossen angesehen werden. Dabei versteht sich von vornherein, daß gerade hierbei die Interessen der Werktätigen als Partner der Arbeitsrechtsverhältnisse besonders sorgfältig festzustellen und zu sichern sind. Dazu gehört auch die unbedingte Beachtung der für den Arbeitsschutz aufgestellten Rechtsvorschriften. * Die Gesetzgebung der DDR zum IPR berücksichtigt weitgehend die neuen Entwicklungstendenzen auf diesem Rechtsgebiet, die sich in den sozialistischen Ländern bemerkbar machen, und sie unterstützt gleichzeitig deren weitere Durchsetzung. Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge und das Rechtsanwendungsgesetz sowie die Einführung der ergänzten und veränderten Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW als ALB/RGW 1968/1975 schaffen neue Ausgangspunkte für die wissenschaftliche Diskussion über Stellung, Regelungsumfang und Funktion des IPR im nationalen Rechtssystem der DDR. Wenn auch in der DDR die Hauptprobleme der Rechtsentwicklung im Zusammenhang mit der sozialistischen ökonomischen Integration nicht unter dem Aspekt des IPR und daher nicht in der IPR-Literatur behandelt, sondern im Rahmen des Internationalen Wirtschaftsrechts erforscht und publiziert werden/64/, so besteht doch bei uns anders als in der Sowjetunion/65/ ein Nachholebedarf an Forschung und Publikationen auf dem Gebiet des Kollisionsrechts, das den Kern der IPR-Regelung ausmacht. Solche Arbeiten sind aber zur Unterstützung der Anwendung des RAG und der IPR-Normen in Rechtshilfeverträgen sowie als wissenschaftlicher Vorlauf für die Überarbeitung bestehender und den Abschluß neuer Rechtshilfeverträge erforderlich. Auch auf diesem Spezialgebiet hat die Rechtswissenschaft der DDR einen eigenen Beitrag zur gemeinsamen Lösung der Rechtsfragen der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW zu erbringen. Dies entspricht ganz dem Hinweis im Entwurf des Programms der SED, daß der Vervollkommnung der Rechtsnormen, die der Zusammenarbeit der Bruderländer in der sozialistischen Staatengemeinschaft dienen, große Bedeutung zukommt./66/ S. 1696 ff. (1698); L. Reczei, „Die Anknüpfung des Obligationsstatuts im Internationalen Arbeitsrecht“, in: Fragen des Internationalen Privatrechts, Berlin 1958, S. 153. 63 M. Andrae („Die rechtliche Regelung sozialistischer internationaler Arbeitsverhältnisse“, Staat und Recht 1974, Heft 3, S. 405 ff. [414]) betont mit Recht, daß neben der Schaffung international-einheitlicher direkter Regelungen auch die kollisionsrechtliche Methode hierbei ihre Bedeutung behalten hat 64 Vgl. beispielsweise W. Seiffert u. a., Sozialistische ökonomische Integration Rechtsfragen, Berlin 1974; M. Kemper H. Strohbach H. Wagner, Die Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW 1968 in der Spruchpraxis sozialistischer Außenhandelsschiedsgerichte, Kommentar, Berlin 1975; M. Kemper' D. Maskow, Außenwirtschaftsrecht der DDR, Berlin 1975. ’65 Die in deutscher Übersetzung erschienenen Lehrbücher zum Internationalen Privatrecht von L. A. Lunz (Berlin 1961 und 1964) und von I. S. Pereterski S. B. Krylow (Berlin 1962) sowie zum Internationalen Zivilprozeß von L. A. Lunz (Berlin 1968) gehören in der DDR zur IPR-Standardliteratur. /66, Vgl. Einheit 1976, Heft 2, S. 152. 257;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 257 (NJ DDR 1976, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 257 (NJ DDR 1976, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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