Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 255 (NJ DDR 1976, S. 255); 95 FGB) und die VR Polen (Art. 17, 18 IPR-Gesetz) -knüpfen zunächst ah das übereinstimmende Heimatrecht an (so auch §19 RAG der DDR) oder an den gemeinsamen Wohnsitz; erst danach kommt die lex fori zum Zuge. Die zahlreichen, weitgehend übereinstimmenden Rechtshilfeverträge der sozialistischen Staaten folgen den gleichen Prinzipien. Bei ungleicher Staatsangehörigkeit wird die Anknüpfung an den gemeinsamen Wohnsitz für die Regelung der persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse bevorzugt/47/, während die lex fori für die Ehescheidung maßgeblich ist, wobei sie allerdings oft mit dem Wohnsitzrecht identisch ist. Die kapitalistischen Staaten lassen sich in bezug auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung von persönlichen Beziehungen in drei Gruppen einteilen: Die erste Gruppe folgt dem Staatsangehörigkeitsprinzip; zu ihr zählen die meisten kapitalistischen kontinentaleuropäischen Staaten und nahezu alle nunmehr unabhängigen Staaten Afrikas und Asiens, die unter der Kolonialherrschaft vom französischen Recht beeinflußt worden waren. Zur zweiten Gruppe, die dem Wohnsitzprinzip folgt, zählen Dänemark, Irland, Norwegen, die USA, Großbritannien und alle vom Common Law beeinflußten Länder sowie eine Anzahl südamerikanischer Staaten. Die dritte Gruppe befolgt das Staatsangehörigkeitsprinzip strikt gegenüber den eigenen Staatsbürgern, wendet gegenüber Ausländern im Inland aber das Territorial- oder Wohnsitzprinzip an, d. h. unterstellt sie weitgehend dem inländischen Recht; das gilt für einige südamerikanische Staaten, aber auch für die Schweiz und Israel./48/ In diesem Zusammenhang ist auf einige progressive Erscheinungen aufmerksam zu machen. So sind die Bemühungen der UNO zur Beseitigung der Benachteiligung der Frau auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft nicht fruchtlos geblieben. Sie wirken sich in einer Reihe kapitalistischer Länder unmittelbar auf die internationalprivatrechtliche Stellung der Frau aus; in den sozialistischen Ländern ist jede Benachteiligung der Frau ohnehin beseitigt. Die Konvention über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau vom 20. Februar 1957, der alle sozialistischen Länder angehören/49/, sieht vor, daß Eheschließung und Eheauflösung sowie Staatsangehörigkeitswechsel des Mannes keinen automatischen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit der Frau haben; jedoch können Frauen ausländischer Staatsangehörigkeit Erleichterungen gewährt werden, um die Staatsangehörigkeit des Mannes zu erwerben. Der Grundgedanke dieser Konvention bewirkt auch eine Hinwendung zur Gleichstellung der Anknüpfung von Staatsangehörigkeit und von Wohnsitz, wenn dadurch für die Familienbeziehungen im Sinne der Gleichberechtigung von Mann und Frau bessere Ergebnisse erzielt werden können. Die Entscheidung zugunsten des Staatsangehörigkeitsoder des Wohnsitzprinzips beruht in den kapitalistischen Staaten auf anderen Beweggründen als in den sozialistischen Ländern: Es sind reale politische Interessen, die aus der Stellung der kapitalistischen Länder als Aus- oder Einwandererländer und den der Aus- bzw. Einwandererbewegung zugrunde liegenden sozialökonomischen Be- ■47 ’ Rechtshilfeverträge der DDR mit der VR Albanien, der VR Bulgarien, der SR Rumänien: Art. 23 Abs. 2; mit der VR Polen und der UdSSR: Art. 22 Abs. 2; mit der SFR Jugoslawien: Art. 32 Abs. 2: mit der Ungarischen VR: Art. 27 Abs. 2. 48 Eine Übersicht über die von den Staaten befolgten Prinzipien mit Angabe der Gesetzesquellen gibt Bücher, „Staatsangehörigkeit und Wohnsitzprinzip - eine rechtsvergleiehende Übersicht“, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1972, S. 76 ff. 49 Vgl. Bekanntmachung über den Beitritt der DDR vom 30. April 1974 (GBl. II s. 349) nebst Text der Konvention. dingungen hervorgehen. Diese objektiven Umstände finden in der bürgerlichen IPR-Lehre ihre Widerspiegelung in der Betonung des „allgemeinen Parteiinteresses" (Staatsangehörigkeitsprinzip) bzw. des „allgemeinen Verkehrsinteresses und Ordnungsinteresses“ (Wohnsitz-prinzip)./50/ In den sozialistischen Staaten stehen auf Grund des gänzlich andersgearteten Verhältnisses zwischen Staat und Bürger die Sorge und der Schutz der Staatsangehörigen im Vordergrund. Hierauf ist rechtspolitisch die Funktion jeder die persönlichen Beziehungen regelnden Norm orientiert und damit auch die Entscheidung zugunsten des einen oder anderen Anknüpfungsprinzips. Da die Verwirklichung dieser Funktion maßgebend ist, kann es keine dogmatische Verabsolutierung der Anwendung des Staatsangehörigkeitsprinzips geben. Es verliert dort seine Vorrangstellung, wo es dieser Funktion nicht mehr gerecht wird, wo es vielleicht sogar zur Verletzung des Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau führen könnte oder wo es sonst zur Durchsetzung seiner Funktion nicht notwendig ist./51/ Eine flexible Haltung in der Wahl des einen oder anderen Anknüpfungsprinzips zeigt sich deutlich bei der Gestaltung von Rechtshilfeverträgen zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten. So hat z. B. die VR Polen im Vertrag mit Frankreich vom 5. April 1967 für persönliche und vermögensrechtliche Ehewirkungen, für Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern, für die Adoption und für die Vormundschaft über Minderjährige der primären Geltung des Wohnsitzrechts zugestimmt, während das Staatsangehörigkeitsrecht (Heimatrecht) erst subsidiär zur Geltung kommt; für die Ehescheidung ist es dagegen umgekehrt. Das bedeutet, daß in Frankreich lebende polnische Staatsbürger in wichtigen Fragen ihrer persönlichen Rechtsverhältnisse überwiegend dem französischen Recht unterworfen sind. Eine solche Entwicklung der Abkehr vpn einer ausschließlichen Praktizierung des einen oder des anderen Prinzips mit einer gewissen Hinwendung zum Wohnsitzprinzip läßt sich auch im internationalen Kindschafts- und Vormundschaftsrecht feststellen, so vor allem im Haager Unterhaltsstatutsabkommen vom 24. Oktober 1958, im Haager Testamentsabkommen vom 5. Oktober 1961, in der Konvention über die Zuständigkeit von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiete des Schutzes von Minderjährigen vom gleichen Tage und in der Konvention über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Annahme an Kindes Statt vom 15. November 1965. Im Haager Testamentsabkommen werden im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes der Bürger alle Möglichkeiten des IPR ausgeschöpft nämlich mit einer wahlweisen Anknüpfung an das Recht des Handlungsortes (lex loci actus), der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes/52/, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Belegenheit der unbeweglichen Sache , um eine Formungültigkeit der letztwilligen Verfügung zu vermeiden. Die Teilnahme der DDR und einiger sozialistischer Staaten an dieser Konvention/53/ beweist ihre elastische Handhabung von Prinzipien des IPR. Die Interessen des Testators und seiner Erben werden in der DDR ausreichend durch § 26 RAG geschützt, der den Lebens- 50' Vgl. G. Kegel, Internationales Privatrecht, München (West-) Berlin 1964, S. 151 ff. 51: So verliert das Staatsangehörigkeitsprinzip weitgehend seinen ursprünglichen Sinn in den Beziehungen, die personell und sachlich ausschließlich innerhalb des Bereichs der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft angesiedelt sind. 52 § 26 RAG der DDR knüpft an den Wohnsitz der Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an. 53 Vgl. NJ 1976 S. 159, insb. Fußnote 25. 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 255 (NJ DDR 1976, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 255 (NJ DDR 1976, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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