Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 251 (NJ DDR 1976, S. 251); rung des Gerichts und die überzeugende Begründung des Urteils sind somit wichtige Faktoren, die die Bereitschaft zur gesellschaftlichen Erziehung beeinflussen. 3. Die gesellschaftlich-erzieherische Initiative des Kollektivs wird in vielen Fällen auch dadurch gefördert, daß der Leiter oder ein anderes Mitglied des Kollektivs (z. B. ein Schöffe oder ein Mitglied der Konfliktkommission) diesen Fragen gegenüber besonders aufgeschlossen ist und große Einsatzbereitschaft zeigt. 4. Gewisse Widerstände gegen die Aufnahme von Straftätern gibt es teilweise in solchen Kollektiven, in die bereits wiederholt Straffällige eingegliedert wurden bzw. in denen schon mehrere Straffällige arbeiten. Diese Kollektive fühlen sich durch die häufige Beschäftigung mit dieser Problematik überlastet. Es gibt aber auch Vorbehalte, die aus der Auffassung resultieren, die Eingliederung mehrerer Straffälliger in ein Kollektiv stelle eine Herabwürdigung der Arbeit und des Kollektivs dar. 5. In den Kollektiven besteht wenig Neigung, Rückfällige und Asoziale aufzunehmen und sich um ihre Erziehung zu bemühen. Die häufige Disziplinlosigkeit dieser KollelJtivmitglieder, insbesondere ihre schlechte Einstellung zur Arbeit, belastet das Kollektiv stark. Manchem Kollektiv erwachsen daraus erhebliche Schwierigkeiten bei der Planerfüllung, weil es erforderlich wird, die Arbeitsleistungen für die Arbeitsbummelanten mit zu erbringen. Die Verbundenheit der Kollektivmitglieder mit der Arbeit und mit dem Kollektiv kann somit ihrer Bereitschaft zur gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern, die nur eine geringe Bindung an das Kollektiv haben und deren Erziehung erfahrungsgemäß grgße Schwierigkeiten bereitet, entgegenwirken. Der Inhalt der gesellschaftlichen Erziehung Der Inhalt der gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern wird durch den Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmt. Sie trägt dazu bei. die Funktionen der Strafe zu verwirklichen. Charakteristisch für die gesellschaftliche Erziehung ist. daß sie fest in die allgemeinen Erziehungsaufgaben eingeordnet ist. wie sie tagtäglich von den Leitern, Arbeitskollektiven und gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb zu lösen sind. Die Kollektive, in denen Strafrechtsverletzer arbeiten, zählen die Erziehung dieser Kollektivmitglieder gewissermaßen zu den Selbstverständlichkeiten. Die gesellschaftliche Erziehung als ein notwendiges Element der Verwirklichung einer Strafe, vor allem der Verurteilung auf Bewährung, hat andererseits aber auch ihre Spezifik gegenüber den allgemeinen Erziehungsaufgaben der Leiter. Arbeitskollektive und gesellschaftlichen Organisationen. Daraus ergeben sich auch die Möglichkeiten und Grenzen der gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern. Die Spezifik der gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern kommt in folgendem zum Ausdruck: 1. Ein wichtiges Kennzeichen der gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern ist, daß die Kollektive die Straftat verurteilen und mißbilligen. Hierin zeigt sich die wachsende Übereinstimmung zwischen Recht und Moral, die für die sozialistische Gesellschaft typisch ist. Die Mißbilligung und Verurteilung der Straftat durch das Kollektiv sind eine konkrete Erscheinungsform der zum Wesen der Straftat gehörenden Eigenschaft der moralisch-politischen Verwerflichkeit. Die spürbare gesellschaftliche Verurteilung und der damit verbundene Verlust an gesellschaftlichem Ansehen sind Elemente der Strafen, vor allem der nicht mit Freiheits- entzug verbundenen, denen wachsende Bedeutung zu-kommt./8/ Die Mißbilligung und Verurteilung der Straftat durch das Kollektiv ist eine wesentliche Bedingung, um dem Bestraften seine Verantwortung und seine Pflicht zur Bewährung und Wiedergutmachung gegenüber der Gesellschaft bewußt zu machen. 2. Zur gesellschaftlichen Erziehung gehört auch, daß die Kollektive bei dem Verurteilten die Überzeugung von der Notwendigkeit und Gerechtigkeit seiner Bestrafung vertiefen. Sie verleihen der Entscheidung des Gerichts damit die erforderliche gesellschaftliche Autorität und Resonanz, die Voraussetzung ist, um die Strafe wirksam mit Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung zu verflechten. 3. Die Kollektive präzisieren im Zusammenwirken mit den Leitern und den Gerichten die dem Verurteilten aus der Bestrafung erwachsenden Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung. Das Ziel besteht darin, deutlich zu machen, was das Kollektiv vom Verurteilten fordert und von ihm künftig erwartet. Das gelingt den Kollektiven um so besser, je zweckentsprechender die im Strafrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung genutzt werden. 4. Die erzieherische Einwirkung zielt in erster Linie auf das Verhalten des Verurteilten bei der Arbeit ab. Das wird besonders deutlich bei der häufig angewandten Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz und ist auch der wesentliche Inhalt der meisten Bürgschaften. Das ergibt sich ganz allgemein daraus, daß „die gewissenhafte, ehrliche, gesellschaftlich nützliche Arbeit als Herzstück der sozialistischen Lebensweise“ zu betrachten ist./9/ Zum anderen folgt das daraus, daß die Arbeit der Bereich ist, der durch die Arbeitskollektive am besten und unmittelbarsten zu beeinflussen ist. Schließlich hat das seinen Grund auch darin, daß ein großer Teil der Vergehen mit Verletzungen der Arbeitsdisziplin verbunden ist (auch solche, die außerhalb des Bereichs der Arbeit begangen werden). Die Kollektive nutzen die Auseinandersetzung mit der Straftat, um zur Festigung der Arbeitsdisziplin und zur Herausbildung eines sozialistischen Verhältnisses zur Arbeit beizutra-gen./10/ Die erzieherische Einwirkung der Arbeitskollektive konzentriert sich auf die Einhaltung der Arbeitsdisziplin und die gewissenhafte und zuverlässige Erfüllung der Arbeitspflichten. Sie betrifft daher vor allem die Ausnutzung der Arbeitszeit (Auseinandersetzung mit Unpünktlichkeit und Arbeitsbummelei), die strikte Einhaltung des Alkoholverbots während der Arbeitszeit und die Überwindung von Alkoholmißbrauch in der Freizeit sowie die Übertragung bestimmter zusätzlicher Pflichten innerhalb der Arbeitsaufgaben. 5. Ein weiterer Komplex der gesellschaftlichen Erziehung durch die Arbeitskollektive umfaßt Maßnahmen, die auf eine stärkere, an die Fähigkeiten und Interessen des Verurteilten anknüpfende Einbeziehung in die 8 K.-F. Gruel (Die Rolle der Sanktionen des sozialistischen Rechts und ihre Gestaltung in Rechtsnormen, Diss. A, Potsdam-Babelsberg 1973, S. 80 ff.) hat nachgewiesen, daß hierin eine Entwicklungstendenz der rechtlichen Sanktionen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegt. 9 Entwurf des Programms der SED. a. a. O., S. 158. 10 Die Notwendigkeit eines solchen Herangehens unterstreicht auch B. W. Krawzow („Rechtliche Aspekte bei der Erziehung zur sozialistischen Arbeitsdisziplin-. Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1974, Heft 10, S. 52 ff.). Untersuchungen in mehreren Städten des Tulaer Gebiets hätten ergeben, daß bei der Aufklärung der Täterpersönlichkeit die Einstellung des Täters zur Arbeit nur ungenügend gewürdigt wurde. Es habe sich gezeigt, daß die meisten Täter eine schlechte Arbeitsmoral besaßen und die Arbeitsordnung verletzten, vom Betrieb aber keine disziplinarischen Maßnahmen eingeleitet wurden. Krawzow fordert, daß die Ergebnisse der Analysen von Strafsachen auch zur Festigung der Arbeitsdisziplin in den Betrieben ausgewertet werden sollten. 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 251 (NJ DDR 1976, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 251 (NJ DDR 1976, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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