Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 250 (NJ DDR 1976, S. 250); Damit wird zugleich die soziale Basis für das Vorgehen mit entschiedenen Zwangsmaßnahmen gegen solche Strafrechtsverletzer verbreitert und vertieft, die nicht gewillt sind, sich in das gesellschaftliche Leben einzuordnen, und die jede gesellschaftliche Disziplin ablehnen. Unter den Bedingungen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist die Strafpolitik des sozialistischen Staates darauf gerichtet, staatliche Zwangsmaßnahmen optimal mit der gesellschaftlichen Erziehung zu verbinden und die Strafe zum Instrument der Entfaltung der erzieherischen Kraft der sozialistischen Gesellschaft zu machen. Das ist auch ein wichtiges Anliegen der Gesetze zur Änderung des StGB und der StPO vom 19. Dezember 197474/ Die gesellschaftliche Erziehung gibt die Gewähr dafür, daß die weitaus überwiegende Mehrzahl der Straftäter die sich aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergebenden Pflichten zur Bewährung und Wiedergutmachung bei Verbleib in ihrem bisherigen Arbeits- und Lebensbereich erfüllen und daß sie von den mit der Strafe verbundenen Einschränkungen abgesehen ihre staatsbürgerlichen Rechte voll ausüben können. Durch die gesellschaftliche Erziehung werden wichtige Bedingungen dafür geschaffen, daß beim größten Teil der Straftaten die schützenden, erzieherischen und vorbeugenden Funktionen der Strafe verwirklicht werden können, ohne daß eine Isolierung des Strafrechtsverletzers von der Gesellschaft erforderlich ist. Das gilt insbesondere für solche auf Bewährung Verurteilte, bei denen wegen des Grades der Gesellschaftswidrigkeit des Vergehens und wegen größerer Disziplinschwierigkeiten eine nachhaltige und länger wirkende gesellschaftlich-erzieherische Einflußnahme, verbunden mit den erforderlichen und geeigneten staatlichen Zwangsmaßnahmen in Gestalt der Strafe, geboten ist. Dem dient auch die Vervollkommung der staatlich-rechtlichen Instrumente zur Ausgestaltung, Verwirklichung und Kontrolle der Strafen ohne Freiheitsentzug und die exakte Bestimmung und Verwirklichung der Verantwortung der staatlichen Organe, der Leiter von Betrieben und Einrichtungen und der gesellschaftlichen Organisationen für ihre Realisierung sowie die Entfaltung der erzieherischen Kraft der Kollektive der Werktäti-gen./5/ 5. Die gesellschaftliche Erziehung ist ein Ausdruck sozialistischer Gerechtigkeit. Sie schließt eine entschiedene Kritik und Verurteilung des kriminellen Verhaltens ein. beruht aber zugleich auf dem Vertrauen in ein künftig gesellschaftsgemäßes Verhalten des Strafrechtsverletzers. Sie ist somit eine Garantie für die Wahrung der Würde des Menschen. Die Mitwirkung der Arbeitskollektive und anderer gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren und die gesellschaftliche Erziehung durch das Kollektiv ermöglichen es, die individuellen Besonderheiten der Person des Straftäters und die Zusammenhänge der Straftat zu erkennen und entsprechend den individuellen Eigenarten des Täters erzieherisch auf ihn einzuwirken./6/ Al Vgl. dazu: H. Dutt H. Weber, Höhere Wirksamkeit der Verurteilung aut Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung". NJ 1975 S. 34 ff.: H. Weber H. Willamowski A. Zoch, Höhere Anforderungen an die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit**. NJ 1975 S. 653 ff., 677 ff., 713 ff. /5‘ Vgl. dazu: H. Duft H. Weber, a. a. O., S. 37 f.; H. Weber H. Willamowski A. Zoch, a. a. O., S. 655 ff.; H. Weber H. Wolf, Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und die Verantwortung der Leitungsorgane im Betrieb", Staat und Recht 1971, Heft 11, S. 1737 ff. 6' Die Realität widerlegt die verleumderische Behauptung bürgerlicher Ideologen, die gesellschaftliche Erziehung von Strafrechtsverletzern in der DDR laufe auf eine Vernachlässigung der Eigenarten des Individuums, auf eine Unterdrückung des einzelnen Menschen hinaus. Solche Auffassungen vertritt z. B. I. Sagel-Grande, Die Entwicklung der Sanktionen ohne Freiheitsentzug im Strafrecht der DDR, Berlin (West) 1972. Faktoren, die die Bereitschaft der Kollektive zur gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern beeinflussen Die gesellschaftliche Erziehung ist bei der Verurteilung auf Bewährung am besten ausgestaltet und hat hier auch die intensivste Wirkung. Das ergibt sich aus dem Charakter der Vergehen und der Täterpersönlichkeiten, die bei der Mehrzahl der auf Bewährung Verurteilten eine nachhaltige gesellschaftliche Erziehung erforderlich machen. Deshalb wird die Verurteilung auf Bewährung meistens mit der gesellschaftlich-erzieherischen Einwirkung in der einen oder anderen Weise verbunden, wenn auch nicht in jedem Fall länger währende organisierte und kontrollierte gesellschaftlich-erzieherische Maßnahmen festgelegt werden. Eine intensive gesellschaftliche Erziehung ist in der Regel auch bei der Strafaussetzung auf Bewährung notwendig. Bei Geldstrafen hingegen erfolgt wegen der Eigenarten der Straftat und der Strafe in der Regel keine besondere gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung. Die nachfolgenden Darlegungen beziehen sich deshalb in erster Linie auf die Verurteilung auf Bewährung. Auf Fragen der gesellschaftlichen Erziehung bei Strafentlassenen, deren Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde, wird eingegangen, soweit Vergleiche möglich sind. In den Kollektiven ist in der Regel das Verantwortungsbewußtsein für die Verwirklichung der gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern gut entwickelt. Die Kollektive sind durchweg bereit, Erziehungsaufgaben gegenüber auf Bewährung Verurteilten zu übernehmen. Das trifft überwiegend auch auf die Übernahme von Aufgaben bei der Wiedereingliederung Strafentlassener zu. Es gibt viele Beispiele dafür, daß manche Mitglieder von Kollektiven größten persönlichen Einsatz zeigten. Dennoch ist die Bereitschaft zur Übernahme und Erfüllung von Aufgaben zur gesellschaftlichen Erziehung differenziert. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle: 1. Ein wesentlicher Umstand ist die Person des Straftäters und sind seine Beziehungen zum Kollektiv bzw. die Beziehungen .des Kollektivs zu ihm. Festigkeit und Stabilität der Beziehungen zwischen Kollektiv und Rechtsverletzer fördern die Bereitschaft zur gesellschaftlichen Erziehung. Sie ist im wesentlichen dann uneingeschränkt vorhanden, wenn der Straftäter schon längere Zeit dem Kollektiv angehörte, hier seine Aufgaben, besonders die Arbeitsaufgaben, erfüllte und erstmals straffällig wurde. Teilweise ringen die Kollektive um seinen Verbleib im Kollektiv und sind bereit, für ihn die Bürgschaft zu übernehmen. Eine solche Erziehungsbereitschaft gibt es auch gegenüber Verurteilten, die dem Kollektiv vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe angehörten und erstmalig straffällig wurden. Die Schwere der Straftat spielt hierbei keine erkennbare Rolle. Auch in diesen Fällen ist es den Kollektiven möglich, auf Grund ihrer Kenntnisse über die Person des Rechtsverletzers konkrete Festlegungen zu treffen, wie sie den weiteren Erziehungsprozeß unterstützen. 2. Die Bereitschaft zur gesellschaftlichen Erziehung wird auch gefördert, wenn die Auffassung des Kollektivs zur Straftat des Kollektivmitglieds mit der Auffassung des Gerichts übereinstimmt. Die sinnvolle Mitwirkung der Kollektive im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung/7/, eine gute Verhandlungsfüh- Näheres dazu bei H. Weber, „Strafen ohne Freiheitsentzug und gesellschaftliche Erziehung im Zerrspiegel bürgerlicher Ideologie“, Staat und Recht 1974, Heft 3, S. 459 ff. 7/ Vgl. dazu H. Wolf K. Backhaus, „Die Kollektivberatung eine wichtige Form der Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren", NJ 1976 S. 225 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 250 (NJ DDR 1976, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 250 (NJ DDR 1976, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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