Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 245 (NJ DDR 1976, S. 245); Der 19jährige Angeklagte E. und die 18jährigen Angeklagten K. und R. hatten am 23. August 1975 jeweils etwa vier Glas und zwei Flaschen Bier getrunken. Gegen 23.30 Uhr kamen sie an einem aus Holzstaketen bestehenden Zaun vorbei, der ein Grundstück des Gartenbauamtes begrenzt. Ohne daß einer der Angeklagten besonders dazu aufgefordert hätte, rissen sie gleichzeitig die Zaunlatten ab und vernichteten auf diese Weise 6 bis 7 Meter Zaun. Als sie ein Kraftfahrzeug kommen hörten, ließen sie von weiteren Zerstörungen ab und kamen den Aufforderungen der Volkspolizeiangehörigen bei der Zuführung zur VP-Dienststelle sofort nach. Die drei Angeklagten sind nicht vorbestraft und bereiteten während ihrer Lehrzeit auch keine Disziplinschwierigkeiten. Sie selbst bezeichneten ihre Handlung als sinnlose Zerstörung und hatten keine Erklärung für den Anlaß zur Tat. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Rowdytums (Vergehen gemäß § 215 Abs. 1 StGB). Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Strafgesetzes gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht geht davon aus, daß sich die Angeklagten an einer Gruppe beteiligt haben, die aus Mißachtung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens böswillig Beschädigungen von Sachen und damit eine gegen die staatliche und öffentliche Ordnung gerichtete Straftat beging. Das Kreisgericht verkennt bei seiner Entscheidung, daß die Festigung der staatlichen und öffentlichen Ordnung und die Verstärkung des Kampfes gegen deren Verletzung nicht in jedem Falle den Einsatz strafrechtlicher Mittel erfordern. Auch gegen rowdyhafte Verletzungen der öffentlichen Ordnung sind vielfältige Maßnahmen vorgesehen, die eine Differenzierung ermöglichen. Damit wird gewährleistet, daß jeder, der sich rowdyhaft oder disziplinlos verhält, nachhaltig spürt, daß sein Verhalten vom Staat und von der Gesellschaft nicht geduldet und konsequent, aber entsprechend der Schwere seiner Tat differenziert geahndet wird. Das setzt zunächst voraus, den Charakter einer Handlung als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit zu bestimmen. Das kriminalstrafwürdige Rowdytum i. S. des § 215 StGB umfaßt, wie sich aus der Strafandrohung im Normalfall ergibt, bestimmte schwerwiegende Handlungen, die zumindest gesellschaftswidrig sein müssen (vgl. OG, Urteil vom 19. Dezember 1973 lb Zst 9/73 NJ 1974 S. 241). Gemäß § 3 StGB liegt eine gesellschaftswidrige Handlung und damit eine Straftat nicht vor, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes (hier § 215 StGB) entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind. Eine solche Handlung kann aber, auch wenn sie rowdyhafte Züge aufweist, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, weil sie das Zusammenleben in den verschiedensten Lebensbereichen beeinträchtigt und weil sich bei nicht rechtzeitigem Reagieren aus diesen Verhaltensweisen Straftaten entwik-keln können (vgl. Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1969, Anm. 1 zu § 4 OWVO [S. 119 f.]). Zum Zwecke differenzierteren und wirksameren Reagierens auf solche Verhaltensweisen wurden nunmehr durch die VO zur Änderung von Ordnungsstrafbestimmungen vom 11. September 1975 (GBl. I S. 654) die möglichen Ordnungsstrafmaßnahmen für Verstöße gegen die öffentliche Ordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 auf 500 Mark erhöht Damit sind erforderlichenfalls auch in Verbindung mit anderen wirksamen Maßnahmen z. B. gemäß § 4 Abs. 2 OWVO empfindliche staatliche Sanktionen auch in Fällen möglich, in denen bestimmte rowdyhafte Verhaltensweisen nicht die Schwere von Straftaten erreichen. Im vorliegenden Falle haben die drei dem Jugendalter gerade entwachsenen Angeklagten nächtlicherweise unter den enthemmenden Bedingungen des Einflusses von Alkohol den Holzstaketenzaun auf 6 bis 7 Meter Länge zerstört Obwohl zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die konkrete Schadenshöhe noch nicht bekannt war, ist aus den zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Bilddokumenten vom Tatort zu ersehen,.daß es sich nur um einen geringen direkten Schaden handelt und insgesamt die Auswirkungen dieser Rechtsverletzung auf die Interessen der Gesellschaft nicht so erheblich sind, daß dadurch ein krimineller Charakter der Tat begründet würde. In subjektiver Hinsicht läßt zwar die Zerstörung des Stückes Zaun auch rowdyhafte Züge im Sinne einer böswilligen Beschädigung von Sachen erkennen, doch fehlt es an einer solchen Schuldschwere und einer ausgeprägt rowdyhaften Motivation, mit der Rechtsverletzer durch gegen die öffentliche Ordnung gerichtete Handlungen „in Erscheinung treten“ wollen. Dafür ergeben sich weder aus der Tatsituation noch aus den Persönlichkeiten aller drei Rechtsverletzer verwertbare Hinweise. Es handelt sich offensichtlich um eine unter Alkoholeinfluß spontan entstandene und auch von Übermut mitbestimmte Disziplinlosigkeit, die ohne die Gesellschaft herausfordernde, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens oder die öffentliche Ordnung mißachtende Motive begangen wurde, die derartigen Handlungen die Qualität von Straftaten verleiht. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, und die Angeklagten waren freizusprechen (§§ 244 Abs. 1, 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Familienrecht §§ 11,13,15 FGB. 1. Die familienrechtlichen Vertretungsbefugnisse gemäß §§ 11 und 15 FGB sind an das Bestehen der Ehe gebunden. Sie bestehen nach der Ehescheidung auch dann nicht weiter, wenn die eheliche Vermögensgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist. 2. Eine zum gemeinsamen ehelichen Vermögen gehörende Forderung steht beiden Ehegatten gemeinsam als einer familienrechtlichen Gemeinschaft zu. Das gilt auch für den Fall der Ehescheidung, sofern eine Vermögensteilung noch nicht stattgefunden hat. Uber eine solche Forderung können die geschiedenen Eheleute nur gemeinsam verfügen. Jedoch kann sie ein Ehegatte mit der Maßgabe allein geltend machen, daß der Schuldner an beide zu leisten hat. Scheitert die Erfüllung daran, daß beide Berechtigte zur gemeinsamen Annahme der richtig angebotenen Leistung nicht bereit sind, und wird auch einer von ihnen vom anderen bzw. ein Dritter von beiden dazu nicht bevollmächtigt, kann der Schuldner den Gegenstand der Leistung zugunsten beider Ehegatten hinterlegen. OG, Urteil vom 28. Oktober 1975 - 2 Zz 22/75. Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Tochter der Verklagten. Während der Ehe, die von Mai 1971 bis September 1972 bestand, wohnten die damaligen 245;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 245 (NJ DDR 1976, S. 245) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 245 (NJ DDR 1976, S. 245)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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