Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 238 (NJ DDR 1976, S. 238); Der Arbeitskreis „Wirtschaftsrecht“ hat wie Heuer darlegte die Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts in den Mittelpunkt seiner Forschungsarbeit gestellt, um davon ausgehend den Platz des Rechts im System der Leitung und Planung besser bestimmen zu können. Dabei entstehen einige komplizierte inhaltliche und methodische Fragen: 1. die Bestimmung des Maßstabes zur Messung der Wirksamkeit des Rechts, 2. die Bestimmung der spezifischen Funktion des Rechts als eines Faktors der Leitung und Planung der Volkswirtschaft, 3. die Ermittlung des Wechselverhältnisses der Normen verschiedener Rechtszweige in der Gesamtheit ihrer Einwirkung auf das Verhalten der Leiter in der Volkswirtschaft Als entscheidende Bedingungen für die Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts bezeichnete Heuer die wirtschaftsrechtliche Regelung selbst das Rechtsbewußtsein der Leiter und die Kontrolle über die Einhaltung und Verwirklichung des Rechts (Rechtskontrolle). Zwischen diesen drei Bedingungen bestehe ein enger, wechselseitiger Zusammenhang, wie z. B. daran sichtbar werde, daß sich das Niveau der rechtlichen Regelung und die Rechtskontrolle maßgeblich auf das Rechtsbewußtsein auswirken. Die Analyse dieser Bedingungen erfordere eine enge Zusammenarbeit der Juristen mit Ökonomen, Soziologen und Psychologen. Die vom Arbeitskreis „Wirtschaftsrecht“ vorgelegte Studie stelle einen ersten Schritt zur Analyse der Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts dar und beschränke sich folglich überwiegend auf Analysen zu den Rechtsnormen selbst. Sie mache aber auch sichtbar, daß die entscheidenden Probleme in der Verbesserung der Qualität der gesetzlichen Regelung und in der Erhöhung des Niveaus der Arbeit mit dem Recht bestehen. Heuer wies darauf hin, daß das Verhalten der Leiter bei der Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt wird. Zur Erhöhung der Wirksamkeit des Faktors Recht müsse das Wechselverhältnis zu den anderen, außerjuristischen Faktoren untersucht werden, also das Verhältnis zwischen rechtlichem Mechanismus und ökonomischen Gesetzen. Von großer Bedeutung sei dabei die Durchsetzbarkeit einer rechtlichen Regelung. Besondere Aufmerksamkeit widmete Heuer der rechtlichen Regelung der Kooperation als zentrales Bewährungsfeld der rechtlichen Leitung in der Volkswirtschaft Die Analyse zeige, daß die vertragliche Regelung durch entsprechende rechtliche Bestimmungen im Bereich der Planung und Bilanzierung zu ergänzen ist Es sei eine neue Qualität der Beziehungen von staatlichem Plan, Bilanz und Vertrag anzustreben. In der angeregten und fruchtbaren Diskussion wurden viele Fragen aufgeworfen, die zum Teil von grundlegender methodologischer Bedeutung für die rechtswissenschaftliche Forschung waren, insbesondere unter dem Aspekt der Erhöhung der Effektivität des sozialistischen Rechts insgesamt. Prof. Dr. M. Benjamin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, betonte die Notwendigkeit, die rechtspolitische Zielsetzung der Normativakte stärker herauszuarbeiten. Es müsse exakt bestimmt werden, was mit den Rechtsnormen zur Durchsetzung der von der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung gestellten grundlegenden Ziele erreicht werden kann, welche gesellschaftlichen Veränderungen damit bewirkt werden sollen. Dabei sei es wesentlich, die Dialektik von präzisen rechtlichen Regelungen einerseits und der Gewährung eines nicht geregelten Handlungs- und Entscheidungsspielraums andererseits au beherrschen. Aus leitungswissenschaftlicher Sicht wandte 'sich Benjamin der Rolle und der Weiterentwicklung wirtschaftsrechtlicher Sanktionen zu. Tatsache sei, daß rechtliche Forderungen noch in erheblichem Maße nicht verwirklicht werden und daß auch manche rechtliche Forderung nicht immer den realen Voraussetzungen gerecht wird. Davon ausgehend forderte Benjamin, sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Unterschiede der einzelnen Sanktionsarten stärker zu beachten. Auf den Umstand, daß wirtschaftsrechtliche Regelungen noch nicht genügend dazu genutzt werden, alle Möglichkeiten zur Erhöhung der Effektivität auszuschöpfen, wies Prof. Dr. H. Lehmann, Stellvertreter des Generaldirektors des Kombinats VEB NARVA Berliner Glühlampenwerk, hin. Beispielsweise sei das Fehlen einer präzisen Regelung, ob das Kombinat oder der Kombinatsbetrieb als Grundeinheit der Volkswirtschaft anzusehen sei, für die Rechtsverwirklichung nachteilig. Zugleich werde die rationelle Leitungsorganisation im Hinblick auf die Arbeitsteilung, Spezialisierung, Konzentration und Kombination der Produktion behindert Kritisch setzte sich Lehmann mit Erscheinungen auseinander, die dem volkswirtschaftlichen Effekt der Konzentration und Spezialisierung entgegenstehen, so beispielsweise, daß die WB den Komhinatsbetrieben unter Umgehung der Kombinatsleitung direkt Weisungen erteilt oder daß örtliche Organe die Kombinatsbetriebe als selbständige VEBs betrachten und sie einseitig auf territoriale Erfordernisse orientieren. Verallgemeinerungswürdige Erfahrungen seien mit Kombinatsordnungen als normativen Regelungen für alle Kombinatsbetriebe gemacht worden. Sie hätten sich vielfach als wirksame Leitungsinstrumente erwiesen. Sehr interessant waren in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Nationalpreisträger Prof. Dr. Dr. h. c. H. Such, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig. An der Entwicklung der Kombinate von einem VVB-ähnlichen Verhältnis zwischen Kombinatsleitung und Kombinatsbetrieb bis zum Großbetrieb mit integrierten Betriebsteilen machte er die Vielfalt der Konzentrationsformen deutlich. Es sei nicht ausgeschlossen, daß Kombinate im Zuge der Entwicklung zu noch größeren Wirtschaftseinheiten den Charakter von Kombinatsbetrieben annehmen; ebenso könnten sich Kombinatsbetriebe zu Kombinaten entwickeln. In der Tendenz müßten sich solche Wirtschaftseinheiten herausbilden, die einen bestimmten Bedarfskomplex abdecken. Charakteristisch sei bei zunehmender vertikaler Spezialisierung der Trend zum Großbetrieb und zur Zentralisierung von Funktionen, wobei an die Stelle von Vertragsbeziehungen zwischen den Struktureinheiten des Kombinats Kombinatsaufträge (Weisungen) treten, die die Beziehungen innerhalb des Kombinats rationell und effektiv organisieren. Such stimmte nicht der Auffassung zu, das Kombinat als Grundeinheit der Volkswirtschaft anzusehen. Den entscheidenden qualitativen Unterschied zwischen dem VEB bzw. Kombinatsbetrieb und dem Kombinat führte er auf den sozialen Aspekt zurück: „Die Menschen leben und arbeiten in’ den Betrieben, nicht in Kombinaten. Ihr Denken geht von der Kategorie .Betrieb“, nicht aber von der Kategorie .Kombinat“ aus.“ Aus der Sicht der Staatlichen Plankommission unterstrich die Leiterin der Abt. Planungssystem, I. Mächler, daß Mängel in der Wirksamkeit des sozialistischen Wirtschaftsrechts nicht in erster Linie darauf zurückzuführen sind, daß Rechtsvorschriften fehlen oder unzureichend sind. Hauptursache seien vielmehr das Nicht-beherrschen materieller Probleme sowie die ungenügende Rechtskenntnis in Betrieben, Kombinaten und wirtschaftsleitenden Organen. 238;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 238 (NJ DDR 1976, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 238 (NJ DDR 1976, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft. Das ist in der Untersuchungsarbeit bereits spürbar und widerspiegelt sich vor allem im vielseitigeren und frühzeitigeren Einsatz der Kräfte, der Methoden und Mittel der Linie insbesondere zur Gewährleistung hoher innerer Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der Unter Hinzuziehung der bei der Hauptabteilung des Ministeriums des Innern vorliegenden vorläufigen Zahlen über im Jahre bekannt gewordene Angriffe gegen die Staatsgrenzen der und anderer sozialistischer Staaten sowie zur Intensivierung der Subversion unter dem Deckmantel des verstärkten Kampfes um die Durchsetzung der Menschenrechte geschaffen. Zu den gegenwärtig aktivsten dieser Feindeinrichtungen gehören die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte Vereinigung Hilferufe von drüben, Lippstadt Arbeitsgruppe für Menschenrechte, Yestberlin Modsrator Arbeitsgemeinschaft Hilfswerk Helfende Hände Bundesmini erium für inneh- deutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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