Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 234 (NJ DDR 1976, S. 234); Fälle eingrenzt, in denen mit der Ausübung eines Rechts den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden, wobei ein unter solchen Umständen erfolgender Gebrauch eines Rechts ausdrücklich als „unzulässig“ bezeichnet wird. Allerdings ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung dieser Bestimmung auch darauf hinzuweisen, daß wegen des Prinzips der Einheit der sozialistischen Rechtsordnung ihre analoge Anwendung in anderen Rechtszweigen nicht ausgeschlossen ist. Aus dieser Analyse ergibt sich für die unter dem Schutz des Zivilrechts stehenden subjektiven Rechte, darunter auch für das subjektive Urheberrecht mit allen seinen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Befugnissen, daß der Grundsatz des sozialistischen Zivilrechts über die Unzulässigkeit der Rechtsausübung gegenüber Art. 11 Abs. 3 der Verfassung die konkretere, den Rahmen des Verbots mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechten genauer absteckende Norm ist. Wir haben es hier geradezu mit einem Schulbeispiel dafür zu tun, wie das Zivilrecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ZGB nicht nur verfassungsmäßig verankerte Grundrechte, sondern auch ebensolche Grundpflichten der Bürger weiter ausgestaltet. Dabei beschränkt sich § 15 Abs. 2 ZGB nicht auf die Rechtsausübung durch Bürger, sondern erfaßt auch die von Betrieben/7/, darunter auch kulturellen Einrichtungen./8/ Voraussetzungen einer mißbräuchlichen Rechtsausübung Die nähere Ausgestaltung der Grundpflicht, die subjektiven Zivilrechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben, geschieht durch Präzisierung des von der sozialistischen Gesellschaft und ihrem Staat besonders mißbilligten Ziels der Rechtsverfolgung: dieses Ziel muß den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechen. Um zu einer so schwerwiegenden Feststellung mit ihrer einschneidenden rechtlichen Konsequenz zu gelangen, ist es notwendig, zunächst den gesellschaftlichen Inhalt und die Zweckbestimmung des ausgeübten Rechts genau herauszuarbeiten. Erst dadurch sind die Maßstäbe für die Beantwortung der Frage vorhanden, ob die beanstandete Rechtsausübung den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widerspricht. Noch genauer lautet diese Frage: Steht der vorgenommene oder beabsichtigte Gebrauch eines Rechts in einem so krassen Widerspruch zu seinem gesellschaftlichen Inhalt und seiner Zweckbestimmung, daß man bei strikter Anerkennung und ausreichender Würdigung der für die Gewährung dieses Rechts maßgebenden gesellschaftlichen Interessen von einer Verletzung der Rechtsvorschriften oder der Grundsätze der sozialistischen Moral sprechen kann? Daraus ergibt sich, welche Vorsicht im Rechtsverwirklichungsprozeß geboten ist, wenn das Argument der unzulässigen Rechtsausübung vorgebracht wird. Eine leichtfertige Handhabung des verfassungsrechtlichen und zivilgesetzlichen Verbots einer den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufenden Rechtsausübung wäre selbst ein Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlich- m Gemäß § 11 Abs. 3 ZGB gelten dessen Bestimmungen über Betriebe auch für staatliche Organe und rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, für gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständigen Einrichtungen sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen, soweit sie zivilrechtliche Beziehungen eingehen. /8/ Dies ergibt sich schon aus der Stellung des § 15 Abs. 2 in dem Kapitel des ZGB, das „Grundsätze für das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben“ enthält, insbesondere aber aus der in § 15 Abs. 1 verankerten, auch für Betriebe geltenden Rechtspflicht, die ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben. keit, weil sie den mit der Gewährung der ausgeübten subjektiven Rechte verbundenen und nicht nur im Interesse des einzelnen, sondern auch im Interesse der Gesellschaft notwendigen Rechtsschutz negieren und Rechtsunsicherheit hervorrufen würde. Um bei dem oben erwähnten Beispiel der Meinungsverschiedenheiten zwischen kultureller Einrichtung und Urheber über Änderungen am Werk zu bleiben: Die kulturelle Einrichtung wäre schlecht beraten, wenn sie im Hinblick auf ein von ihr geltend gemachtes gesellschaftliches Interesse an den von ihr geforderten Änderungen und im Vertrauen auf das Durchgreifen der Verbotstatbestände des § 15 Abs. 2 ZGB i. V. m. Art. 11 Abs. 3 der Verfassung gegen den erklärten Widerspruch des Urhebers das Werk mit den von ihr eigenmächtig vorgenommenen Änderungen herausbringen würde. Hier entscheidet nicht, wer von den beiden Partnern die besseren Argumente auf seiner Seite hat, sondern allein, ob im konkreten Fall so schwerwiegende Umstände vorliegen (und nicht nur behauptet werden!), daß man die sich der Forderung auf Änderung widersetzende Verhaltensweise des Autors in ihrer ganzen Zielrichtung als Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gegen Grundsätze der sozialistischen Moral qualifizieren muß. Es besteht hier also ein wesentlicher Unterschied in der Schwere des Vorwurfs gesellschaftswidrigen Verhaltens bei Ausübung dieses Entscheidungsrechts des Urhebers. Weigert sich dieser, Veränderungen an seinem Werk vorzunehmen, die von der werkverbreitenden kulturellen Einrichtung im Rahmen der festgelegten Bedingungen des WerknutzungsVertrags gefordert werden können, so begründet dies den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens und für die betreffende kulturelle Einrichtung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten./9/ Der gleiche Sachverhalt reicht aber noch lange nicht aus, die Entscheidung des Autors gegen das Verlangen der anderen Seite auf Änderung des Werkes als unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 15 Abs. 2 ZGB zu bezeichnen, zumal die gleichen Bedingungen des Urhebervertragsrechts, die das genannte Rücktrittsrecht der kulturellen Einrichtung wegen Nichtvomahme vertragsgemäß geforderter Änderungen enthalten, in Einklang mit § 10 URG den Grundsatz aufweisen, daß die kulturelle Einrichtung nicht berechtigt ist, ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers Änderungen am Werk vorzu-nehmen./lO/ Nur besondere Umstände, die gemessen an alltäglichen Konfliktsituationen des Urhebervertragswesens in der Auseinandersetzung um Änderungswünsche lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen vorliegen werden, rechtfertigen die Annahme mißbräuchlicher und daher rechtlich unzulässiger Rechtsausübung. Eine solche Ausnahmesituation kann z. B. vorliegen, wenn bei einem Gemeinschaftswerk, an dem die Beteiligten Miturheberrechte nach § 7 URG besitzen, ein Mitautor nach Redaktionsschluß durch Verweigerung seiner Zustimmung zur Veröffentlichung des druckreifen Werkes den anderen Miturhebern gegenüber ohne hinreichenden Grund Änderungswünsche durchzusetzen versucht und damit das Erscheinen des Werkes im letzten Moment noch gefährdet. Hat der Leiter des Kollektivs über dieses neuerliche Änderungsverlangen unter Anwesenheit bzw. bei Möglichkeit der Anwesenheit des die Zustimmung verweigernden Autors eine Beratung im Kollektiv durchgeführt und kommt dieses zum /9/ Ein solches Rücktrittsrecht hat z. B. der Verlag gemäß § 16 Abs. 2 ZifE. II Buchst, b des seit dem 1. Januar 1975 gültigen Verlagsvertragsmusters für schöngeistige Literatur (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur 1975, Nr. 2, S. 17). /10/ So z. B nach § 7 Abs. l des Verlagsvertragsmusters für schöngeistige Literatur (a. a. O.). 234;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 234 (NJ DDR 1976, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 234 (NJ DDR 1976, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Vernehmungstaktik von Bedeutung sein können. Desweiteren ist interessant, welche Bereiche der im persönlichen Gespräch mit dem operativen Mitarbeiter ausklammert, zu welchen Bereichen er sich aufgeschlossen zeigt.

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