Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 232 (NJ DDR 1976, S. 232);  diese Handlungen vielfach eine Folge der Unterdrük-kung von Minderheiten seien und in jedem Fall die sozialen, ökonomischen und kulturellen Ursachen dafür untersucht werden müßten. Die Debatte im Rechtsausschuß machte deutlich, daß eine Anzahl von Delegationen dem von den USA im Jahre 1972 vorgelegten Entwurf einer Konvention zur Bekämpfung des Terrorismus mit Skepsis gegenüberstehen, da dieser Entwurf undifferenziert auf die Bekämpfung von Erscheinungsformen des individuellen Terrors gerichtet ist. Dabei wurde die Notwendigkeit der Ausarbeitung einer solchen Konvention in Frage gestellt, weil auf diesem Gebiet z. B. mit der Konvention über die Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970/18/ und der Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973/19/ bereits konkrete Instrumente des Völkerrechts existieren. , /18/ Die DDR hat die am 14. Oktober 1971 in Kraft getretene Konvention unterzeichnet; vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 15. November 1971 (GBl. 1 S. 160) nebst Text der Konvention. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß der Rechtsausschuß während der XXX. UNO-Vollversammlung einen konstruktiven Beitrag zur strikten Einhaltung und progressiven Entwicklung des Völkerrechts geleistet hat. Dank der engen Zusammenarbeit der Delegierten der sozialistischen Bruderländer mit den Repräsentanten der national befreiten Länder Asiens, Afrikas und Lateinamerikas und anderer friedliebender Staaten konnten solche Resolutionen verabschiedet werden, die auf die Ausarbeitung völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Vertiefung der Entspannung und zur Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten orientieren. Der Schaffung solcher progressiver Normen des Völkerrechts kommt bei der Erfüllung des vom XXV. Parteitag der KPdSU angenommenen Programms des weiteren Kampfes um Frieden und internationale Zusammenarbeit, für Freiheit und Unabhängigkeit der Völ5 ker besondere Bedeutung zu. /19/ Der Wortlaut dieser durch Resolution 3166 (XXVIII) angenommenen Konvention Ist veröffentlicht ln: UNO-Bilanz 1973/74 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1974), S. 245 ff.; vgl. dazu auch G. Gömer/R. Meißner, ebenda, S. 111 ff. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Prof. Dr. habil. HEINZ PUSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt- Universität Berlin Die Pflicht zur verantwortungsbewußten Rechtsausübung als Grundsatz des ZGB Das ZGB beruht auf dem für das gesamte sozialistische Recht charakteristischen Grundsatz der Einheit von Rechten und Pflichten./l/ Dieses in der Präambel und in verschiedenen Grundsatzbestimmungen des ZGB fixierte Prinzip kommt in § 7 ZGB darin zum Ausdruck, daß jeder Bürger das Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit hat, aber auch die Pflicht, „in gleicher Weise die Persönlichkeit anderer Bürger und die sich daraus ergebenden Rechte zu achten“. Das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten spielt nicht nur in der Rechtsgestaltung eine bedeutsame Rolle, sondern vor allem auch im täglichen Prozeß der Rechtsverwirklichung, bei der Ausübung rechtlicher Befugnisse und bei der Rechtsanwendung durch staatliche oder gesellschaftliche Gerichte. Ein in Theorie und Praxis noch wenig geklärter Fragenkreis ist dabei die jedem subjektiven Recht immanente Verpflichtung, dieses Recht in Einklang mit den Interessen der sozialistischen Gesellschaft auszuüben./2/ Anforderungen an eine verantwortungsbewußte Rechtsausübung Das ZGB geht in seinen Grundsätzen davon aus, daß die mit den Zivilrechten verbundenen Pflichten verantwortungsbewußt zu erfüllen sind (§ 6 Abs. 2 ZGB). Danach ist die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein Wesensmerkmal der Ausübung subjektiver Rechte. /I/ Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheoria, Lehrbuch, Berlin 1975, S. 258 ff. Speziell zum Zivilrecht vgl. M. Posch, „Zum Verhältnis von Rechten und Pflichten im neuen Zivilrecht“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 207 ff.; H. Reinwarth, „Das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten im Zivilgesetzbuch“, NJ 1976 S. 89 ff. /2/ In diesem Sinne definiert T. Schönrath („Einheit von Rechten und Pflichten in der sozialistischen Gesellschaft“, Staat und Recht 1972, Heft 10/11, S. 1715 ff. [1717]) das sozialistische subjektive Recht „als durch die Arbeiterklasse und ihre Verbündeten in einer Rechtsvorschrift allgemein verbindlich statuierte und damit staatlicherseits garantierte und geschützte bestimmte mögliche, gesellschaftlich notwendige bzw. zulässige Verhaltensweise von Mitgliedern der sozialistischen Gesellschaft“. (Hervorhebung im Zitat von mir H. P.). Dieses Gebot betrifft die Ausübung sämtlicher subjektiver Zivilrechte mit allen ihnen innewohnenden bzw. sich aus ihnen ergebenden einzelnen Befugnissen./3/ Dieses auf das Verhältnis des einzelnen Rechtsinhabers zur sozialistischen Gesellschaft bezogene Moment wird in § 15 Abs. 1 ZGB noch dahin präzisiert und verdeutlicht, daß die „den Bürgern und Betrieben auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben“ sind./4/ Das für die vom sozialistischen Zivilrecht erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse wesensbestimmende Erfordernis einer gegenüber der Gesellschaft verantwortungsbewußten Ausübung subjektiver Rechte zieht auch eine entsprechende gesellschaftliche Reaktion nach sich, wenn gegen den damit zum Ausdruck gebrachten Rechts- und Moralgrundsatz in grober Weise verstoßen wird. Die rechtlichen Folgen eines solchen Verstoßes kommen in besonderen Sanktionen zur Geltung, die gewöhnlich als Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung bezeichnet werden und die darin bestehen, daß die aus den genannten Gründen vom sozialistischen Recht mißbilligte Verhaltensweise von Staat und Gesellschaft nicht anerkannt wird, insbesondere auch, wenn ein derart mißbräuchlich in Anspruch genommenes Recht im Bereich der Rechtsanwendung geltend gemacht wird./5/ Dabei hat diese Sanktion nicht etwa zur Folge, daß das verantwortungslos ausgeübte Recht als solches überhaupt erlischt, sondern lediglich, daß die konkrete Art und Weise seiner Ausübung, also unter den im Einzel- /3/ Im Falle des subjektiven Urheberrechts werden hiervon also alle vermögensrechtlichen und niChtvermögensreChtlichen Befugnisse gleichermaßen erfaßt. /4/ Hinsichtlich des subjektiven Rechts des persönlichen Eigentums ist das Gebot verantwortungsbewußter Rechtsausübung in § 22 Abs. 3 Satz 2 ZGB dahin bestimmt, daß der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen haben. /5/ Hinsichtlich des Bereichs der Rechtsanwendung (durch staatliche oder gesellschaftliche Gremien) vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, a. a. O., S. 474. 232;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 232 (NJ DDR 1976, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 232 (NJ DDR 1976, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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