Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 230 (NJ DDR 1976, S. 230); ILC zu fordern. Diese für die Durchsetzung des Völkerrechts außerordentlich wichtige Problematik wurde schon 1949 in eine Liste der zu kodifizierenden Fragen auf genommen; mit dem Abschluß der Arbeiten rechnet die ILC jedoch erst etwa 1981. Der Delegierte der DDR betonte, daß die DDR der Kodifizierung der Staatenverantwortlichkeit erstrangige Bedeutung beimißt und dabei die Unterscheidung einzelner Kategorien von Völkerrechts Verletzungen nach ihrer Schwere als Schlüsselfrage betrachtet./5/ Insbesondere geht es darum, daß die Aggression als Verbrechen gegen den Weltfrieden sowie Kolonialismus und Völkermord nicht als gewöhnliche Vertragsverletzungen eingeschätzt werden. Im Ergebnis der wiederholten Vorschläge der Vertreter der sozialistischen Staaten im Rechtsausschuß enthält nunmehr der Bericht der ILC erste Ansätze in dieser Richtung. Dort heißt es: „In diesem Zusammenhang wird es auch notwendig sein, eine mögliche Unterscheidung zu erörtern zwischen Fällen, wo die Rechtsbeziehungen, die aus einem internationalen rechtswidrigen Akt entstehen, nur zwischen dem Staat, der den Akt begangen hat, und dem Staat, der direkt dadurch angegriffen wurde, geschaffen werden, und Fällen, wo solche Beziehungen auch zu anderen Staaten oder sogar zur internationalen Gemeinschaft als Ganzes entstehen.“/6/ Auch Delegierte der Entwicklungsländer betonten die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Kategorien völkerrechtswidriger Akte zu differenzieren. So schlug der Delegierte Zyperns in diesem Zusammenhang vor, die ILC möge ihre Arbeiten an einem Kodex der Verbrechen gegen die Sicherheit und den Frieden der Menschheit bald wiederaufnehmen./7/ m Im Hinblick auf die vorliegenden Artikelentwürfe konzentrierten sich die wichtigsten Bemerkungen der Delegierten auf Art. 14 und 15, die die Verantwortlichkeit von Aufstandsbewegungen sowie von Regierungen behandeln, die aus siegreichen Aufstandsbewegungen hervorgegangen sind. Der Delegierte der DDR forderte ebenso wie die Vertreter der UdSSR, der CSSR und der Mongolischen Volksrepublik eine klare Definition des Begriffs „Aufstandsbewegung“ und unterstrich, daß man einen faschistischen Staatsstreich nicht in der gleichen Weise wie eine nationale Befreiungsbewegung behandeln könne./8/ Damit wurde auf eine Frage orientiert, die ein gemeinsames Vorgehen mit den Entwicklungsländern ermöglicht. So betonte z. B. auch der Vertreter Tansanias, daß sich die Legitimität des Kampfes der Befreiungsbewegungen unmittelbar aus der UNO-Charta ergebe und eine erfolgreiche Befreiungsbewegung nicht für Akte verantwortlich gemacht werden könne, die während des Befreiungskampfes begangen wurden./9/ Zur Staatennachfolge in Verträge In der Debatte wurde deutlich, daß der Konventionsentwurf der ILC zur Problematik der Staatennachfolge in Verträge noch erhebliche Mängel aufweist. Eine Reihe von Staatenvertretern machte Vorbehalte gegen Art. 7 des Entwurfs geltend, wonach die Artikel der Konvention keine rückwirkende Kraft haben und nur auf solche Fälle der Staatennachfolge Anwendung finden sollen, die sich nach ihrem Inkrafttreten 15/ Vgl. A/C. 6/SR. 1539, S. 2; ferner B. Graefrath/ P. A. Steiniger, „Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1973 S. 225 ff. /6/ A/10010, S. 19. /7/ Vgl. A/C. 6/SR. 1550, S. 5/6. /&/ Vgl. A/C. 6/SR. 1539, S. 3. 19/ Vgl. A/C. 6/SR. 1542, S. 7. ereignet haben. Dabei wird unter „Inkrafttreten“ das allgemeine Inkrafttreten der Konvention und nicht das Inkrafttreten für den einzelnen Staat verstanden, wie das bei Art. 28 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969/10/ der Fall ist. Da der Nachfolgestaat erst nach dem Zeitpunkt der Nachfolge Partei der Konvention wird, wäre sonst die Nachfolge immer eine Tatsache, die vor dem Tag des Inkrafttretens für diesen Partner geschehen ist und damit nicht von der Konvention erfaßt wird. Aber auch der Ausschluß der rückwirkenden Kraft in der Form des Art. 7 stellt wie die Vertreter der Belorussischen SSR und der Volksrepublik Bulgarien betonten eine drastische Einschränkung der Bedeutung der Artikelentwürfe dar./ll/ Weitere Mängel des Konventionsentwurfs bestehen darin, daß er die soziale Revolution als Fall der Staatennachfolge nicht enthält und auch den Vorschlag des sowjetischen ILC-Mitglieds, Prof. Uschakow, multilaterale Verträge universellen Charakters sollten angesichts ihrer großen Bedeutung für die Aufrechterhaltung des erreichten Niveaus der internationalen Zusammenarbeit im Falle der Staatennachfolge in Kraft bleiben, nicht berücksichtigt. Einige Delegierte hielten es darüber hinaus für wünschenswert, die abschließenden Arbeiten zur Staatennachfolge in Verträge erst dann vorzunehmen, wenn bei den Arbeiten der ILC zur Nachfolge in andere Materien (insbesondere Staatsvermögen und Staatsschulden) substantielle Fortschritte zu verzeichnen sind. So sprach sich z. B. der Vertreter Kubas dafür aus, beide Probleme in einer Konvention zu regeln./12/ Im Ergebnis der Debatte nahm die UNO-Vollversammlung am 15. Dezember 1975 die Resolution 3496 (XXX) an, die die Einberufung einer Staatenkonferenz für die abschließenden Arbeiten zur Kodifizierung der Staatennachfolge in Verträge für 1977 vorsieht. Die Vertreter der sozialistischen Staaten enthielten sich bei der Abstimmung über diese Resolution der Stimme, da der vorliegende Konventionsentwurf angesichts der genannten Mängel für die Behandlung durch eine Staatenkonferenz noch nicht reif ist. Kampf gegen eine Revision der UNO-Charta Einen Schwerpunkt in der Arbeit des Rechtsausschusses bildete die Erörterung des „Berichts des ad-hoc-Komitees über die UNO-Charta“ /13/, das entsprechend der Resolution 3349 (XXIX) der UNO-Vollversammlung gegründet worden war. Die Verabschiedung dieser Resolution ging auf die Initiative einer Reihe von nichtsozialistischen Staaten zurück, die das Ziel verfolgen, die UNO-Charta zu revidieren. Die sozialistischen Staaten hatten gemeinsam mit anderen Staaten gegen die Annahme der Resolution 3349 (XXIX) gestimmt, da eine Revision der Charta die Wirksamkeit der UNO herabsetzen und die Bemühungen der friedlichen Staaten um eine dauerhafte Entspannung erschweren würde./14/ Das ad-hoc-Komitee, dem insgesamt 42 UNO-Mitglied-staaten (darunter die UdSSR, die DDR, die Volksrepublik Polen und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien) angehörten, gelangte auf seiner Tagung im Sommer 1975 zu keinem einheitlichen Standpunkt. Auch in der Debatte des Rechtsausschusses über den /10/ Text ln: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1037 fl. /Ul Vgl. A/C. 6/SR. 1536, S. 4; A/C. 6/SR. 1535, S. 16. /12/ Vgl. A/C. 6/SR. 1542, S. 11. /13/ VgL GA, Officlal Records: Thirtleth Session, SuppL No. 33 (A/10033). /14/ Vgl. G. Gömer, a. a. O., S. 190. 230;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 230 (NJ DDR 1976, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 230 (NJ DDR 1976, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären.

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