Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 221 (NJ DDR 1976, S. 221); gerichtet sein, alle Schöffen zu befähigen, noch zielgerichteter und wirkungsvoller als bisher an der Rechtsprechung, Rechtsverwirklichung und Rechtserläuterung teilzunehmen. Das geschieht nicht im Selbstlauf. Erforderlich ist insbesondere die Verbesserung der Qualifizierung der Schöffen. Im Vordergrund steht nicht die Vermittlung formaler Normenkenntnisse. Vor allem geht es darum, die gesellschaftliche Bedingtheit der einzelnen rechtlichen Regelungen, ihren Klassencharakter, die darin zum Ausdruck kommende Übereinstimmung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit und Richtigkeit der im Gesetz gestellten Forderungen verständlich zu machen. Je besser das gelingt, um so breiter und wirkungsvoller ist der Beitrag, den die Gerichte mit Hilfe der Schöffen zur Herausbildung und Festigung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins unserer Bürger leisten können. Zur Erfüllung dieser anspruchsvollen Aufgaben müssen alle bewährten Formen und Methoden der Leitung genutzt und weiter vervollkommnet werden. Das Ziel besteht darin, die Schöffen selbst noch stärker in die Leitungstätigkeit einzubeziehen. Zur Arbeit des Schöffenaktivs Große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Schöffenaktiv zu. Es soll, den Direktor des Bezirksgerichts oder des Kreisgerichts bei der Leitung der Schöffentätigkeit beraten und unterstützen. Dabei muß es sich auf Schwerpunkte der Arbeit konzentrieren. Wir sehen sie gegenwärtig vor allem in der Einschätzung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen, in der Beurteilung der Effektivität der Mitwirkung der Schöffen an den Verfahren und bei der Durchsetzung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Betrieben und Wohngebieten, in der Analyse des Standes der Qualifizierung und Weiterbildung der Schöffen. Die Vorschläge und Hinweise des Schöffenaktivs sind von den Direktoren gewissenhaft zu beachten und müssen in Leitungsmaßnahmen ihren Ausdruck finden. Damit die erforderliche Breite an Erfahrungen aus der Schöffentätigkeit im Aktiv gewährleistet und eine schnelle Umsetzung der Beratungsergebnisse in der Arbeit der Schöffen erreicht wird, sollten dem Aktiv Schöffen aus den politisch und ökonomisch wichtigsten Bereichen des Territoriums angehören. In vielen Kreisen wird das allein durch die Zusammenfassung der Vorsitzenden der Schöffenkollektive nicht erreicht. Weil in wichtigen Betrieben und Einrichtungen, wie z. B. in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Kooperativen Abteilungen Pflanzenproduktion, Kreisbaubetrieben usw., oft nur einzelne Schöffen tätig sind, müssen auch diese für die Mitarbeit im Aktiv gewonnen werden. Generell ist darauf zu achten, daß das Schöffenaktiv ein arbeitsfähiges beratendes Organ bleibt. Deshalb ist es richtig, die Zahl der Mitglieder des Aktivs in vertretbaren Grenzen zu halten. Zur Arbeit der Schöffenkollektive in Betrieben und Territorien Einen hervorragenden Platz in der Tätigkeit der Schöffen nehmen die Schöffenkollektive ein. Zwei Gründe sind dafür vor allem zu nennen: Zum einen schafft der Zusammenschluß von Schöffen in Kollektiven günstige Voraussetzungen für die Organisierung der Schöffenarbeit in einem bestimmten Betrieb oder Territorium; zum anderen wird damit eine effektive Anleitung der Schöffen durch das Gericht einschließlich der Gestal- tung rationeller wechselseitiger Informationsbeziehungen ermöglicht. Die Schöffenkollektive haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Schöffen mit den staatlichen Leitern und den Leitungen der Partei- und Gewerkschaftsorganisationen in den Betrieben abzustimmen und zu koordinieren. Sie sollen darauf Einfluß nehmen, daß die Kenntnisse und Erfahrungen der Schöffen entsprechend den Bedingungen und Erfordernissen im Betrieb oder im Wohngebiet für die Festigung der Gesetzlichkeit, für Ordnung und Sicherheit, für die Rechtserläuterung, für die Gestaltung und Kontrolle der Bewährungs- und Erziehungsprozesse von Verurteilten oder zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen genutzt werden. Sie sollen sich dafür einsetzen, daß Schöffen über ihre Tätigkeit berichten, daß sie Erfahrungen aus gerichtlichen Verfahren auswerten und an der Vorbereitung von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit in Betrieben oder Wohngebieten teilhaben. Die Gerichte müssen den Schöffenkollektiven die dafür erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung stellen. Wichtig ist, daß in den Schöffenkollektiven ein reger und inhaltsreicher Erfahrungsaustausch stattfindet, daß die gemeinsame Arbeit planmäßig erfolgt und unter dem Gesichtspunkt ihrer ständigen Verbesserung beraten wird. Im allgemeinen hat es sich als richtig erwiesen, daß in Betrieben, in denen mehr als drei Schöffen tätig sind, Schöffenkollektive gebildet werden. Auch die Einbeziehung einzelner Schöffen in arbeitsfähige Schöffenkollektive anderer Betriebe, wie das z. B. im Stadtkreis Schwedt praktiziert wird, ist nützlich, denn dadurch wird der notwendige Kontakt hergestellt und eine Heranführung an kollektive Aufgaben mit der entsprechenden Anleitung gesichert. Strikt dagegen sind wir jedoch, werfn Schöffenkollektive nur formal oder aus Gründen der Statistik gebildet werden. Wie die Praxis lehrt, leisten auch Schöffen, die keinem Schöffenkollektiv angehören, eine hervorragende Arbeit. Deshalb kann das Zusammenführen von Schöffen in Städten oder Gemeinden zu Kollektiven nur dann richtig sein, wenn dadurch ihre Befähigung zur Lösung der Aufgaben tatsächlich ergebnisreicher gestaltet und die Anleitung durch das Gericht verbessert werden kann. Es versteht sich, daß der betreffende territoriale Bereich überschaubar und eine kollektive Arbeit der Schöffen und die Leitung ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden ohne großen Aufwand möglich sein muß. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn ein Schöffenkollektiv im Bereich einer Kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion gebildet wird, die mehrere Gemeinden mit einem relativ ausgedehnten Territorium umfaßt und sich u. U. sogar über zwei oder mehr Kreise erstreckt. Ein solcher Zusammenschluß hat sich nicht bewährt und führt in der Anleitung durch die zuständigen Kreisgerichte zu Problemen. Gleiches gilt für die Leitung des Kollektivs im Hinblick auf seine Zersplitterung, die Verkehrsbedingungen, den Kontakt der Mitglieder untereinander und eine Reihe anderer hemmender Faktoren. Ein gutes und nachahmenswertes Beispiel stellt die Arbeit des Schöffenkollektivs in der Stadt Lichtenstein im Kreis Hohenstein-Ernstthal dar. Dieses Kollektiv besteht seit vier Jahren und erfüllt seine Aufgaben mit hoher Wirksamkeit. Es liegt ein jährlicher Arbeitsplan vor, dessen Erfüllung regelmäßig kontrolliert wird. Es besteht ein guter und enger Kontakt zur Stadtverordnetenversammlung, zum Rat der Stadt, zum FDGB, zum Stadtausschuß der Nationalen Front, zu den Leitungen der Betriebe und zu den Konflikt- und Schiedskommissionen. Mit dem Vorsitzenden des Kollektivs berät der Sekretär des Rates der Stadt mindestens einmal monatlich über die weitere Arbeit mit Haftentlassenen, Be- 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 221 (NJ DDR 1976, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 221 (NJ DDR 1976, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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