Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 219 (NJ DDR 1976, S. 219); rechtspolitische und juristische Zielstellung. In der Verhandlung kommt es auf eine sachdienliche aktive Mitwirkung an. Schließlich muß jede Entscheidung überzeugend und verständlich begründet sein und konsequent verwirklicht werden. Das stellt hohe Anforderungen an Direktoren, Richter und Schöffen. Nehmen wir ein anderes Beispiel: die Erläuterung und die Diskussion neuer Gesetze und anderer Rechtsvorschriften, mit denen sich die Schöffen eingehend vertraut machen müssen. Das ist keine Sache, die von heute auf morgen getan ist. Das erfordert Zeit, viel Hilfe, Einfühlungsvermögen und natürlich große Sachkenntnis und Erfahrungen bei der Vermittlung durch die Juristen. Weiter: Es gibt Direktoren und Richter, die in ihrem Territorium erst kurze Zeit tätig sind oder ihre Arbeit nach Absolvierung des Studiums neu aufgenommen haben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gehört die Kenntnis über die Lage im jeweiligen Kreis, über bestimmte Schwerpunkte, typische Erscheinungen und viele andere wichtige Zusammenhänge. Wir halten es für einen rationellen und unmittelbaren Weg, diese Informationen, diese nötwendige Übersicht, die der Richter für seine Arbeit unabdingbar braucht, auch aus der Sicht langjährig tätiger Schöffen zu erlangen. Sie können aus ihren reichhaltigen praktisch-politischen und Lebenserfahrungen manches Wissenswerte über die in bestimmten Betrieben und Einrichtungen, Städten und Gemeinden bestehende Situation, über den Stand der Leitungstätigkeit, über Schwerpunkte, Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen berichten. Die Schöffen in unserer sozialistischen Justiz haben also eine prinzipiell politische Aufgabe: Sie üben im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte staatliche Macht aus; sie sind ein unverzichtbares Element unserer sozialistischen Demokratie. Aufgaben der Schöffen bei der Anwendung der Strafrechtsänderungsgesetze, insbesondere bei der Kontrolle der Verurteilungen auf Bewährung Aus der der politischen Zielsetzung entsprechenden Anwendung der Strafrechtsänderungsgesetze vom 19. Dezember 1974 ergeben sich für Richter und Schöffen ständig höhere und anspruchsvollere Aufgaben, die es mit großem Verantwortungsbewußtsein wahrzunehmen gilt. Das Eröffnungsverfahren erfordert z. B. neben der weiterhin mit äußerster Gewissenhaftigkeit vorzunehmenden Prüfung des hinreichenden Tatverdachts stärker auch die sorgfältige Überlegung, ob ggf. Gründe vorliegen, die die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht rechtfertigen. Dies ist eine Frage, auf die die Schöffen besonders achten sollten. Gemeinsam mit dem den Vorsitz führenden Richter sollte gründlich geprüft werden, in welchem Umfang es das Verfahren notwendig macht, zur Verstärkung der Wirksamkeit des Urteilsspruchs gesellschaftliche Kräfte aus dem Betrieb oder Wohngebiet einzubeziehen. Es geht uns nicht um formale Mitwirkung. Es ist zu sichern, daß der erforderliche Aufwand auch den entsprechenden Nutzen bringt. Das gesamte Strafverfahren ist auf die exakte Feststellung des Sachverhalts und als Voraussetzung hierfür auf die gewissenhafte Prüfung der Beweise sowie auf die eindeutige Feststellung, ob im konkreten Falle die Schuld des Angeklagten gegeben ist, zu richten. Das sind Probleme, die die Rolle der Schöffen als Richter wesentlich berühren. Es gehört weiter zur sozialistischen Gerechtigkeit, daß die gerichtliche Entscheidung über eine Straftat so bald als möglich und so sorgfältig wie möglich getroffen wird. Die Hauptverhandlung muß auch mit entsprechender Fragestellung durch die Schöffen so geführt werden, daß die in das Gerichtsverfahren einbezogenen gesellschaftlichen Kräfte spüren, daß ihr Wort Gewicht hat und ihre Meinung gefragt ist. Sie müssen in der Erkenntnis bestärkt werden, daß es vor allem von ihrer Bereitschaft und der Tatkraft ihrer Kollektive abhängt, den Erziehungs- und Bewährungsprozeß bei Strafen ohne Freiheitsentzug erfolgreich zu gestalten. Bei der Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung mit Verpflichtungen zur Erziehung des Täters und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens ist jedes schematische Herangehen fehl am Platze. Im Vordergrund steht, daß sich der Verurteilte seinen Pflichten zur Bewährung nicht entziehen kann und daß eine konkrete und strikte Kontrolle darüber ausgeübt wird./4/ Die Pflicht zur Berichterstattung hat sich z. B. als geeignetes Mittel erwiesen, die Kontrolle zu verstärken. Die Berichterstattung vor dem Leiter und dem Kollektiv soll im Vordergrund stehen. Eine Berichterstattung vor dem Gericht ist dann richtig, wenn es sich um disziplinlose und an gesellschaftsgemäßes Verhalten schwer gewöhnbare Täter handelt. Bei angeordneten Berichterstattungen vor dem Gericht kann auch ein Schöffe mit der Entgegennahme des Berichts des Verurteilten beauftragt werden. Wir sind der Ansicht, daß das die Autorität unserer Schöffen weiter erhöhen wird. Gerichte, die eine gute Arbeit mit gesellschaftlichen Kräften leisten, haben seit langem die Erfahrung gemacht, daß die Kontrolle unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen, der gesellschaftlichen Beauftragten und gemeinsam mit den Bürgern sowie im Zusammenwirken mit den Leitern und Kollektiven wesentlich effektiver wird. Das ist vor allem in den Betrieben der Fall, in denen Fragen der Gesetzlichkeit und die Arbeit mit dem sozialistischen Recht sowie die Zusammenarbeit mit den Schöffen fester Bestandteil der Leitungstätigkeit sind. So sind z. B. im VEB Kunstseidenwerk „Siegfried Rädel“ in Pirna in einer Anweisung des Werkdirektors u. a. Aufgaben und Verantwortung der Leiter gegenüber Bewährungsverurteilten im einzelnen festgelegt. Es ist exakt bestimmt, mit wem der Leiter bei der Lösung dieser Aufgaben zusammenzuarbeiten hat, wer und in welchem Umfang in solchen Fällen zu informieren ist. Die Anweisung besagt ferner, daß die im jeweiligen Betriebsbereich tätigen Schöffen in die Erziehungs- und Kontrolltätigkeit einzubeziehen sind. Entsprechend diesen Grundsätzen wird in dem Betrieb mit gutem Erfolg gearbeitet. Zuzustimmen ist der Praxis der Kreisgerichte Schönebeck, Schwedt, Pirna und anderer Gerichte, die neben der schriftlichen Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens an die verantwortlichen Leiter in den Betrieben auch den Vorsitzenden der Schöffenkollektive eine solche Mitteilung geben. Diese Informationen werden mit bestimmten Hinweisen zu Kontroll- und Berichtspflichten gegenüber dem Gericht verbunden. In gleicher Art werden auch Schöffen über den Ausgang von Verfahren in den Betrieben, in denen keine Schöffenkollektive bestehen, benachrichtigt. Durch diese konkrete Information des Gerichts über den Ausgang des Verfahrens sind die Schöffen in der Lage, ihrerseits im Betrieb umgehend Einfluß auf die Gestaltung des Bewährungsprozesses einschließlich der strikten Kontrolle der Erfüllung der Bewährungspflich- /4/ Ausführlich hierzu H. Weber/H. Wlllamowskl/A. Zoch, „Höhere Anforderungen an die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1975 S. 677 fl. (lnsb. 679 f.). 219;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 219 (NJ DDR 1976, S. 219) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 219 (NJ DDR 1976, S. 219)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der Arbeit unseres Ministeriums und der Sicherheitsorgane anderer sozialisti-. scher Länder zu erlangen. Wir müssen mit davon ausgehen und können die Augen nicht davor verschließen, daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen.

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