Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 216 (NJ DDR 1976, S. 216); Inhalt Seite Prof. Dr. habil. Klaus Heuer/ Prof. Dr. Tord R i e m a n n : Unser sozialistischer Staat - eine Form der Diktatur des Proletariats 185 Prof. Dr. Helga Rudolph / Dieter Zahn: Neue rechtliche Regelung für internationale Wirtschaftsverträge 189 Dr. Roland Müller: Aufgaben des Staatsanwalts bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens 193 Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Dr. Ingo Fritsche/ Prof. Dr. habil. Martin Posch : Die Verantwortlichkeit der Betriebe aus Quellen erhöhter Gefahr 198 Aus anderen sozialistischen Ländern Teodor P a I i m q k a : Aufgaben des Rechts und der Juristen noch dem VII. Parteitag der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei 202 Berichte Rolf-W. Bauer/ Roswitha Svensson : Symposium zu methodologischen Problemen und neueren empirischen Ergebnissen der Erforschung des Rechtsbewußtseins der Persönlichkeit . . 204 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Ein bayerischer Richter . 201 Nachrichten Dr. Rolf Helm zum 80. Geburtstag 208 Prof. Dr. M. A. Gurwitsch zum 80. Geburtstag . 208 Auszeichnungen 195 Fragen und Antworten 209 Informationen 211 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zur Einziehung des Gegenwertes von Waren, die entgegen den Zollbestimmungen ein- oder ausge- führt wurden 212 BG Gera: Zur Durchführung des Verfahrens nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl 213 Familienrecht BG Leipzig: Zum Ünterhaltsanspruch eines inhaftierten unterhaltsberechtigten Minderjährigen 213 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: Zum Beginn der Frist für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen, der durch schuldhaftes arbeitspflichtverletzendes Handeln das Kfz eines Dritten beschädigt hat. Anm. Christoph Kaiser 214 haben. Bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hätten das Kreis- und das Bezirksgericht zu diesem Ergebnis gelangen müssen. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung beantwortet die in der Praxis strittige Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit beginnt, wenn ein Betriebsangehöriger als Fahrer eines betriebseigenen Fahrzeugs durch schuldhaftes arbeitspflichtverletzendes Handeln das Kraftfahrzeug eines Dritten beschädigt hat. Im Hinblick auf das betriebseigene Fahrzeug war die Rechtslage schon immer eindeutig: Mit der Beschädigung dieses Fahrzeugs wird das betriebliche Vermögen beeinträchtigt. Zu diesem Zeitpunkt ist bekannt, daß der Betrieb Mittel zur Behebung des Schadens aufwenden muß, es sei denn, er nimmt in Kauf, ein im Wert herabgesetztes Fahrzeug zur Verfügung zu haben, was bei kleineren Beschädigungen (z. B. Lackschäden) möglich wäre. Im Prinzip ist die Lage nicht anders, wenn das Fahrzeug eines Dritten beschädigt worden ist. Auch hier steht mit dem Eintritt des Schadens fest, daß Mittel zu dessen Beseitigung aufgewendet werden müssen. Dafür hat in der Regel der Betrieb des Schadensverursachers einzustehen. Er kann, wenn er keine Entlastungsmöglichkeit hat, seiner Zahlungsverpflichtung nicht ausweichen. Die in der vorstehenden Entscheidung dargelegte Auffassung geht davon aus, daß die Herbeiführung des Unfalls als einheitliche Handlung beurteilt werden muß, wenn dabei die Fahrzeuge des Betriebes und eines Dritten beschädigt werden. Die in §§ 112 ff. GBA festgelegte Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bezieht sich somit auf den einheitlichen Schaden und nicht getrennt auf Schäden am betriebseigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Dritten. Dieser Tatsache könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die materielle Verantwortlichkeit nicht als Ganzes im Zusammenhang behandelt würde. Wollte man der Auffassung folgen, daß bei betriebseigenen Fahrzeugen schon die Beschädigung des Fahrzeugs als Schadenseintritt anzusehen sei, bei Fahrzeugen Dritter aber erst die Zahlung der Reparaturkosten, dann würden Schäden gleicher Art rechtlich unterschiedlich behandelt. Das widerspräche jedoch den §§ 112 ff. GBA und der OG-Richtlinie Nr. 29. Unterschiede ergeben sich allerdings daraus, daß in dem einen Fall Betriebsvermögen unmittelbar beeinträchtigt wird, im anderen Falle aber erst durch das Einstehenmüssen des Betriebes für die Beschädigung, die ein anderer Eigentümer erlitten hat. Sobald aber festsieht, daß keine bzw. keine teilweise Entlastung möglich ist, ist der Betrieb so gestellt wie bei Beschädigungen des ihm anvertrauten Vermögens. Es handelt sich dann eben nicht mehr um einen künftig zu erwartenden, sondern um einen unmittelbar gegebenen Schaden. Hieraus folgt, daß ein Schaden noch nicht eingetreten ist, solange z. B. eine Mitverantwortlichkeit des geschädigten Dritten umstritten ist (§341 ZGB). Ähnliche Fragen können zu beantworten sein, wenn sich der Betrieb darauf beruft, daß er trotz Ausnutzung aller ihm gegebenen Möglichkeiten den Schaden nicht abwenden konnte (§ 334 ZGB). Die Klarstellung dieser Umstände kann unterschiedlich erfolgen. Sie kann durch Aussprachen der Beteiligten, durch Entscheidungen zuständiger Leiter bzw. Leiter übergeordneter Organe, durch Feststellungen der Verkehrspolizei, aber ggf. auch durch gerichtliche Entscheidung erreicht werden. Daher wird je nach der gegebe- nen Sachlage der Zeitpunkt des Schadenseintritts und hiervon abgeleitet der Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung aller weiteren Voraussetzungen festzustellen sein. Eine schematische Übertragung des für den konkreten Sachverhalt ausgesprochenen Grundsatzes auf alle Fälle der materiellen Verantwortlichkeit wegen eines einem Dritten zugefügten Schadens widerspräche dem Anliegen der vorstehenden Entscheidung. Christoph Kaiser, Richter am Obersten Gericht 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 216 (NJ DDR 1976, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 216 (NJ DDR 1976, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den zu gewährleisten den SGAK. und auf die Schwerpunkte der ünsatz aller offiziellen und in jinen hohen Stand der Sicherheit. Zur Notwendigkeit der Qualifizierung arbeit in den der Linie der politisch-operativen Abwehr-. Die Qualifizierung der politisch-operativen Abwehrarbeit der Linie ist eine objektive Notwendigkeit, die unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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