Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 215 (NJ DDR 1976, S. 215); sentlichen aus: Der Kläger habe erst am 12. Juni 1974 Kenntnis vom Schaden erhalten, als der Geschädigte ihn schriftlich zur Schadenersatzleistung aufgefordert habe. Deshalb sei der Antrag an die Konfliktkommission noch rechtzeitig gestellt worden. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Betriebe seien verpflichtet, die materielle Verantwortlichkeit für Schäden, die ihre Mitarbeiter durch schuldhaftes arbeitspflichtverletzendes Verhalten verursacht haben, auch dann geltend zu machen, wenn die Staatliche Versicherung dafür eintrete. Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit beginne, sobald der Betrieb erfahren habe, daß die Staatliche Versicherung geleistet habe. Erst durch diese Mitteilung erhalte der Betrieb Kenntnis vom Schaden. Die Beeinträchtigung der betrieblichen Fonds und damit der Schaden trete erst durch die tatsächliche Leistung des Schadenersatzes an den Geschädigten ein. Der Kläger habe die Mitteilung der Staatlichen Versicherung am 2. August 1974 erhalten, so daß der am 15. August 1974 bei der Konfliktkommission eingegangene Antrag innerhalb der in § 115 Abs. 1 GBA festgelegten Frist gestellt worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Frage, ob die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten durch den Kläger eingehalten wurde, ist von den Gerichten nicht zutreffend beantwortet worden. Zur umfassenden rechtlichen Beurteilung dieses Problems war vor allem klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Beeinträchtigung des betrieblichen Vermögens eintrat, wann der Betrieb hiervon Kenntnis erlangte und damit bei Bekanntsein des Verursachers die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu laufen begann. Die hierfür wesentlichen Tatsachen wurden von den Gerichten festgestellt. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts ist deshalb nicht erforderlich. Dagegen bedarf die Rechtsauffassung der Gerichte der Korrektur. Die Festlegung in § 115 Abs. 1 GBA, wonach die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers vor der Konfliktkommission bzw. einem staatlichen Gericht geltend zu machen ist, hat zur unerläßlichen Voraussetzung, daß ein Schaden tatsächlich entstanden sein muß. Für den Beginn der Frist reicht die Annahme nicht aus, daß der Schaden künftig eintreten wird, selbst wenn dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Kenntnis vom Schaden liegt vor, wenn eine vermögensmäßige Beeinträchtigung des sozialistischen Eigentums festgestellt wurde, auch wenn deren genaue Höhe noch ermittelt werden muß. In diesem Sinne hat die Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70 zu Heft 9; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 10, S. 301) in Ziff. 8.2.2. das Gesetz interpretiert. Auf der Grundlage dieser Festlegungen wurde in der Rechtsprechung herausgearbeitet, daß bei Sachschäden, beispielsweise bei der schuldhaften Beschädigung eines Kraftfahrzeugs des Beschäftigungsbetriebes, die Kenntnis dieser Tatsache ausreicht, die Frist gemäß § 115 Abs. 1 GBA in Lauf zu setzen. Mit der eingetretenen Beschädigung und der damit zwingend verbundenen Folge, Mittel zu ihrer Behebung einzusetzen, ist der Schaden entstanden. Er tritt nicht erst mit der Zahlung der Reparaturkosten ein. Gleichermaßen ist die Frage zu entscheiden, wann Kenntnis vom Schaden vorliegt, sofern ein Werktätiger einem Dritten durch schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln einen Schaden zufügt, für den der Betrieb gemäß § 331 ZGB einzutreten hat. Auch hier kann nicht der Zeitpunkt der Zahlung notwendiger Kosten zur Beseitigung des Schadens an den Dritten maßgebend sein. Vielmehr ist ausschlaggebend, zu welchem Zeitpunkt der Betrieb davon Kenntnis erlangte, daß einer seiner Mitarbeiter einem Dritten einen Schaden zugefügt hat, zu dessen Behebung Mittel aufgewendet werden müssen. Je nach der Art des dem Dritten zugefüg-ten“Schadens kann der Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung des Betriebes zur Schadenersatzleistung feststeht und damit der Schaden als Voraussetzung für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit bekannt ist, unterschiedlich sein. Der gesetzliche Grundsatz, daß derjenige, der einen Schaden rechtswidrig verursacht hat, verpflichtet ist, diesen zu ersetzen (§330 ZGB), orientiert darauf, die Schadenersatzpflicht durch den Betrieb in Fällen des § 331 ZGB zu prüfen und ggf. zu erfüllen. Erkennt der Betrieb seine Verpflichtung an oder steht in anderer Weise fest, daß er zum Ersatz verpflichtet ist, hat er Kenntnis vom Schaden gemäß § 115 Abs. 1 GBA. Es ist hierfür nicht Voraussetzung, daß der Geschädigte seine Ansprüche spezifiziert erhoben hat oder gar der Schadenersatzbetrag bereits gezahlt wurde. Daß hierfür ggf. die Staatliche Versicherung aufkommt, kann außer Betracht bleiben, weil hierdurch die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen nicht berührt wird (vgl. z. B. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 [GBl. I S. 355]). Eine andere Betrachtungsweise führt, worauf auch der im Verfahren mitwirkende Vertreter des Generalslaats-anwalts der DDR ausdrücklich hingewiesen hat, zu Konsequenzen und Auswirkungen, die mit Inhalt und Anliegen der Regelung in § 115 Abs. 1 GBA nicht übereinstimmen. Die Ausschlußfrist von drei Monaten, innerhalb der die materielle Verantwortlichkeit bei Kenntnis des Schadens und des Verursachers geltend zu machen ist, verschafft dem Werktätigen die Gewißheit, nach Ablauf dieser Frist nicht mehr mit materiellen Konsequenzen aus dem von ihm verursachten Schadensfall rechnen zu müssen. Die Frist muß daher auch für ihn regelmäßig überprüfbar sein. Sie muß folglich von objektiven Kriterien bestimmt sein. Das ist aber bei der Rechtsansicht des Bezirksgerichts nicht der Fall. Die von den dargelegten Auffassungen abweichende Entscheidung des Bezirksgerichts stimmt mit dem Gesetz nicht überein, soweit sie feststellt, der Kläger habe erst durch die Mitteilung der Staatlichen Versicherung am 2. August 1974 über die Zahlung des Schadenersatzes an den geschädigten Bürger Kenntnis vom Schaden erhalten und somit den Antrag an die Konfliktkommission zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit rechtzeitig gestellt. Vielmehr hat der Straßenmeister am 25. April 1974, einen Tag nach dem Unfall, von diesem und den eingetretenen Folgen erfahren. Damit hatte der Betrieb an diesem Tage die Kenntnis nicht nur vom Verursacher, sondern auch vom Schaden. Der Antrag auf Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten hätte daher zumindest dem Grunde nach wenn die genaue Höhe des Schadens bis dahin noch nicht feststand spätestens am 25. Juli 1974 bei der Konfliktkommission eingehen müssen. Der erst am 15. August 1974 bei ihr eingegangene Antrag liegt eindeutig außerhalb der in § 115 Abs. 1 GBA festgelegten Frist. Die mit dieser Feststellung begründete Entscheidung der Konfliktkommission entsprach dem Gesetz. Der dagegen eingelegte Einspruch konnte also keinen Erfolg 215;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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