Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 211 (NJ DDR 1976, S. 211); verkündet, bedarf es nach § 38 Abs. 2 ZPO keiner Ladung. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall das Protokoll auch nicht als Ladung gilt und etwa deshalb zugestellt werden müßte. Das hier Gesagte gilt auch für Anträge, die von einer Prozeßpartei erst in der mündlichen Verhandlung gestellt und deshalb protokolliert wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Abschrift des Protokolls, das einen neuen Antrag enthält, ist dem Prozeßgegner nur dann zuzustellen, wenn er in dieser mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. P. W. Welcher Gebührenwert ist festzusetzen und welche Gerichtsgebühr ist zu erheben, wenn in einem Rechtsstreit eine Einigung abgeschlossen wird, die ihrem Inhalt nach über den durch die Anträge der Prozeßparteien bestimmten Streitgegenstand hinausgeht? Die Gerichte haben nicht nur in anhängigen Verfahren die Aufgabe, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Prozeßparteien zu wahren und durchzusetzen sowie auf eine Einigung hinzuwirken, sondern sie sollen im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten auch außerhalb anhängiger Verfahren in dieser Richtung wirksam werden (vgL §§ 2, 47 ZPO). Daraus ergibt sich, daß das Gericht die Prozeßparteien eines anhängigen Verfahrens auch beim Abschluß einer Einigung über einen (noch) nicht anhängigen Streitgegenstand zu unterstützen hat, insbesondere wenn über den Verfahrensgegenstand selbst eine Einigung herbeigeführt wurde. In einem solchen Fall hat das Gericht, wenn ein Beschluß über die Festsetzung des Gebührenwerts nach § 171 ZPO wegen der Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte auf entsprechenden Antrag erforderlich wird, sowohl den Wert für den Rechtsstreit als auch den Wert für die Einigung gesondert festzusetzen. Der Gebührenwert für die Einigung besteht insoweit aus dem Wert des Verfahrensgegenstands zuzüglich des Wertes des Gegenstands, der durch dife weitergehende Einigung erfaßt wird. Beide Werte sind nach § 172 ZPO zu ermitteln. Die Gerichtsgebühr nach § 166 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist soweit nicht Gerichtsknstenfreiheit (§ 168 ZPO) besteht nur nach dem Gebührenwert des Verfahrens- gegenstands zu erheben. Für die darüber hinausgehende Einigung wird gemäß § 166 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Gerichtsgebühr erhoben, weil insoweit kein Verfahren anhängig war und daher der Abschluß der Einigung so anzusehen ist, als wäre er außerhalb eines Verfahrens erfolgt Den prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälten steht dagegen die Vergleichsgebühr (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 RAGO) nach dem Gesamtwert der Einigung zu. P. W. * In welcher Weise ist im Eheverfahren die Einigung der Prozeßparteien über die Vermögensverteilung zu bestätigen? Wie ist über die Gesamtkosten des Verfahrens (Ehescheidung und Vermögensverteilung) zu entscheiden? Ist mit einem Ehescheidungs- oder Ehenichtigkeitsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 ZPO ein Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten verbunden und wurde über die Ehesache durch Urteil vorab entschieden (§ 77 Abs. 4 ZPO), dann wird eine nach Rechtskraft des Urteils in der Ehesache abgeschlossene Einigung über die Vermögensverteilung durch ihre Protokollierung bestätigt Das ergibt sich aus § 46 Abs. 4 ZPO, wonach nur die „für den Fall der Auflösung der Ehe geschlossene Einigung der Bestätigung im Urteil“ bedarf. In allen übrigen Fällen wird die vorher von den Prozeßparteien in ihrem Wortlaut genehmigte Einigung gemäß §46 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll bestätigt Ein über die Ehesache vorab ergangenes Urteil enthält keine Kostenentscheidung, da diese der gerichtlichen Endentscheidung varzubehalten ist (§ 173 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist wegen der später erfolgten Einigung über die Vermögensverteilung nicht mehr über einen weiteren mit der Ehesache verbundenen Anspruch zu entscheiden, dann entfällt insoweit eine Endentscheidung. Uber die Verfahrenskosten ist dann gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß zu entscheiden. Haben sich die Prozeßparteien in der Einigung auch über die Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten der Ehesache und weiterer verbundener Ansprüche) geeinigt, ist für eine Kostenentscheidung des Gerichts kein Raum mehr. P. W. Informationen Am 11. Februar 1976 tagte das Kollegium des Ministeriums der Justiz. An der Beratung nahmen die Direktoren der Bezirksgerichte und die Leiter der Militärobergerichte teil. Als Gäste waren der Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Josef Streit, und Dr. Werner Stras-berg, Vizepräsident des Obersten Gerichts, anwesend. Staatssekretär Dr. Herbert Kern referierte über Aufgaben und Stand der weiteren Durchsetzung der Strafrechtsänderungsgesetze vom 19. Dezember 1974. Schwerpunkte seiner Ausführungen waren die gesellschaftliche Verantwortung der Richter, Fragen der Kaderentwicklung sowie Anforderungen an die Leitungstätigkeit der Gerichte in Vorbereitung des IX. Parteitages der SED. Der Stellvertreter des Ministers der Justiz Prof. Dr. Stephan Supranowitz berichtete über erste Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Zivilgesetze in der Praxis der Gerichte und Staatlichen Notariate. Er hob die schöpferische Atmosphäre und die hohe Einsatzbereitschaft der Richter, Notare, Sekretäre und der technischen Mitarbeiter der Justizorgane bei der Aneignung und Verwirklichung des sozialistischen Zivilrechts hervor. Als Schwerpunkte der Leitungstätigkeit nannte er die Notwendigkeit, einen ständigen Überblick über Inhalt und Qualität der Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen zu haben, und die zielgerichtete Durchführung weiterer Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Ferner lenkte er che Aufmerksamkeit auf einige wichtige inhaltliche Fragen, die sich aus Neuregelungen im ZGB und in der ZPO ergeben. Die Diskussion bestätigte die Feststellungen und Einschätzungen der beiden Referenten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, ging in seinen Schlußbemerkungen auf die politisch-ideologische Arbeit zur weiteren Aneignung des Inhalts und der gesellschaftlichen Zielstellung der Strafrechtsänderungsgesetze und des neuen Zivilrechts ein. Er betonte die Notwendigkeit, regelmäßig die Leitungstätigkeit der Gerichte und Staatlichen Notariate einzuschätzen und zur politisch richtigen Durchsetzung der neuen Gesetze operative Unterstützung an Ort und Stelle zu geben. ♦ Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, tauschte am 6. Februar 1976 in einer Beratung mit den 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 211 (NJ DDR 1976, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 211 (NJ DDR 1976, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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