Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 210 (NJ DDR 1976, S. 210); ist aber ggf. auch aus der betrieblichen Leitungspraxis abzuleiten. Ist dem Leiter eines Betriebsteils die Befugnis zur selbständigen Begründung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsrechtsverhältnissen einschließlich der Diszipli-narbefugnis evtl, sogar mit dem Recht der Delegierung auf weitere nachgeordnete Leiter übertragen worden, dann ist wie bisher der Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne (und nur in diesem!) als selbständiger Betrieb und damit als rechtsfähig im Arbeitsrechtsverfahren anzusehen. Dies entspricht auch den Interessen der Werktätigen, die dadurch in der Lage sind, die sich aus dem Arbeitsrechtsverhätnis ergebenden Rechte und Pflichten an ihrem Arbeitsort wahrzunehmen. An dieser bewährten Praxis ist auch deshalb festzuhalten, weil nach § 25 Abs. 1 ZPO in Arbeitsrechtssachen das Kreisgericht zuständig ist, in dessen Bereich sich der Sitz der Konfliktkommission befindet. Zusammenfassend ergibt sich: Der Betrieb klagt oder wird verklagt vor dem für den Sitz des Betriebsteils zuständigen Gericht, wobei in einem solchen Fall der Betrieb durch den Betriebsleiter des Teilbetriebes ohne besondere Vollmacht im Arbeitsrechtsverfahren vertreten wird. P. W. * Sind einstweilige Anordnungen zum Erziehungsrecht außerhalb eines Verfahrens möglich? Hat das Referat Jugendhilfe vor der Entscheidung Stellung zu nehmen? Es ist ein wesentliches Prinzip unseres Familienrechts, daß bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Fragen der Erziehung kein staatliches Organ zugunsten der Auffassung des einen oder anderen Elternteils entscheiden kann (FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 1.4. zu § 45 FGB [S. 189]). Auch das Organ der Jugendhilfe kann bei Gefährdung der Interessen eines Kindes nur unter ganz bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Voraussetzungen eingreifen (vgL §§ 48, 50, 51, 52, 70, 75 FGB; §§ 13, 22, 23 fl. JHVO). Demzufolge sind gerichtliche Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung außerhalb eines Verfahrens nach § 16 Abs. 1 Zifl. 2 ZPO nur in den wenigen Fällen zulässig, in denen auch eine Klage zu einer gerichtlichen Entscheidung führen kann. Eine solche Klage des einen Erziehungsberechtigten gegen den anderen sieht bei bestehender Ehe nur §45 Abs. 4 FGB vor. Eine wesentliche Voraussetzung für die Klage und damit auch für die einstweilige Anordnung ist, daß die Eltern getrennt leben, weil mindestens einer von ihnen die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen will Nach Scheidung der Ehe ist eine solche Klage gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 FGB möglich, wenn bei der Scheidung entgegen § 25 FGB nicht über das Erziehungsrecht entschieden wurde. Da alle Entscheidungen über das Erziehungsrecht von schwerwiegender Bedeutung sind, sollte an die Glaubhaftmachung der von § 16 Abs. 2 ZPO geforderten Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung ein besonders strenger Maßstab angelegt und in der Regel nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Zur mündlichen Verhandlung ist auf jeden Fall die Mitwirkung des Organs der Jugendhilfe zu sichern (§ 33 Abs. 2 Zifl. 3 ZPO). Nur wenn die Sache keinen Aufschub duldet und somit besondere Eilbedürftigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 ZPO bejaht wird, kann über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch ohne mündliche Ver- handlung entschieden werden. Aber auch in diesen Fällen sollte wegen der schwerwiegenden Folgen der Vollstreckung einer solchen einstweiligen Anordnung für die Entwicklung des Kindes versucht werden, eine vorherige Stellungnahme des Referats Jugendhilfe einzuholen. Selbstverständlich ist, daß das Referat über jede derartige Entscheidung informiert wird (§ 6 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen das Kind Bürger eines anderen Staates ist, die Begründetheit einer Klage und damit auch einer einstweiligen Anordnung vor Einreichung der Klage nicht nach dem FGB der DDR, sondern nach dem materiellen Recht zu beurteilen ist, das gemäß § 22 des Rechtsanwendungsgesetzes bzw. nach dem jeweiligen Rechtshilfevertrag (§ 2 Abs. 2 des Rechtsanwendungsgesetzes) anzuwenden ist K.-H. E. Ist eine Zustellung von Schriftsätzen von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt ausgeschlossen? Die Zustellung von Klagen, Anträgen, Ladungen, Entscheidungen (einschließlich Einigungen) und anderen Schreiben ist nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 ZPO als Verpflichtung des Gerichts geregelt. Der Sinn der Zustellung besteht darin, ein gerichtliches Verfahren einzuLeiten; prozessuale (Rechtsmittel- und vom Gericht gesetzte) Fristen in Lauf zu setzen; die Vollstreckung einer Entscheidung zu ermöglichen (§ 90 Abs. 1 ZPO); eine Prozeßpartei von einem Verhandlungstermin oder von Aktivitäten (Sachanträgen) des Prozeßgegners in Kenntnis zu setzen. Diese Aufzählung läßt deutlich werden, daß 1. Klagen und verfahrenseinleitende Anträge (§ 8 Abs. 2 ZPO) stets vom Gericht zuzustellen sind, weil dieses allein nach entsprechender Prüfung die Durchführung des Verfahrens bestimmt; 2. alle Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Einigungen) und sonstige Schreiben des Gerichts, mit deren Zustellung eine Frist beginnt, vom Gericht zugestellt werden müssen; 3. alle Entscheidungen, die vollstreckt werden sollen oder vollstreckt werden können, vom Gericht an den Verpflichteten zuzustellen sind; 4. Ladungen und sonstige Schriftsätze der Prozeßparteien nur dann durch das Gericht zugestellt werden müssen, wenn die betreffende Prozeßpartei von dem Inhalt (z. B. vom neuen Verhandlungstermin oder vom Antrag des Prozeßgegners) keine Kenntnis hat Aus dem zu Zifl. 4 Gesagten ergibt sich, daß eine Prozeßpartei dem Prozeßgegner einen Schriftsatz mit einem Sachantrag direkt zuleiten kann. Die nochmalige gerichtliche Zustellung des Schriftsatzes kann dann unterbleiben, wenn das Gericht davon Kenntnis hat, daß die andere Prozeßpartei im Besitz dieses Schriftsatzes ist. In einem solchen Fall muß die zustellende Prozeßpartei bei der Einreichung ihres Schriftsatzes dem Gericht zugleich ein Empfangsbekenntnis des Prozeßgegners übergeben bzw. das Gericht von der Zustellung informieren und das Empfangsbekenntnis nachreichen. Das gilt generell für die Zustellung von Schriftsätzen zwischen den Prozeßparteien und nicht nur für die Fälle, in denen die Prozeßparteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Wurde in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Prozeßparteien ein neuer Verhandlungstermin 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 210 (NJ DDR 1976, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 210 (NJ DDR 1976, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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