Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 21 (NJ DDR 1976, S. 21); . Entführung von Kunstwerken und anderen Gegenständen der nationalen Kulturen, deren Wert oftmals das Vielfache geleisteter Entwicklungshilfe beträgt). Besonderes Interesse fand ein außerhalb der Sektionssitzung gehaltener längerer Vortrag des Direktors des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Prof. Dr. Wladimir N. Kudr-jawzey, der sich u. a. mit der These bürgerlicher Wissenschaftler auseinandersetzte, der wissenschaftlich-technische Fortschritt bewirke unabhängig von der jeweiligen Gesellschaftsordnung unvermeidbar einen Kriminalitätsanstieg. Er wies nach, daß derartige Ansichten von der Entwicklung in den sozialistischen Ländern eindeutig widerlegt wurden: Unter den Bedingungen eines fortschrittlichen politischen und sozialen Systems tragen Wissenschaft und Technik zum sittlichen Fortschritt der menschlichen Persönlichkeit und der Gesellschaft insgesamt bei. Stand und Dynamik antigesellschaftlichen Verhaltens werden entscheidend von den konkreten sozial-historischen Bedingungen bestimmt. In der sozialistischen Gesellschaft können voll und ganz solche sozialen Lebensbedingungen geschaffen werden, unter denen der wissenschaftlich-technische Fortschritt die Erziehung zur Bewußtheit und Disziplin, die Festigung der Rechtsordnung und Moral positiv beeinflußt. Kudrjawzew hob in diesem Zusammenhang die Rolle der Soziologie und der Kriminologie hervor, die die Wechselbeziehungen zwischen wissenschaftlich-technischem Fortschritt und negativen Verhaltensweisen in der sozialistischen Gesellschaft zu untersuchen und Empfehlungen zur wirksameren Bekämpfung und Verhütung antigesellschaftlichen Verhaltens zu unterbreiten haben./4/ Gestützt auf die Erfahrungen, die im Verlauf der sozialistischen Entwicklung in der DDR gewonnen wurden, konnte auch unsere Delegation nachweisen, daß die sozialökonomische Struktur einer Gesellschaft für die Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung entscheidend ist. Die Entwicklung der Kriminalität in der DDR ist insgesamt günstig verlau-■ fen. Schwere und organisiert begangene Straftaten sind seit 'langem nicht mehr .bestimmend für ihr Gesamtbild. Über 95 Prozent aller Straftaten haben den Charakter von Vergehen; nur knapp 4,5 Prozent sind Verbrechen. Für Berufsverbrecher und organisierte Verbrecherbanden gibt es kein Wirkungsfeld. Bewaffnete Überfälle, krimineller Terrorismus, Geiselnahmen, Kidnapping, Flugzeugentführungen, organisierter Rauschgifthandel und andere Formen professionellen Gangstertums gehören nicht zum Kriminalitätsbild in der DDR. Die Krimmallitätsentwicklung in der DiDR verlief natürlich nicht gleichförmig; sie war auch nicht frei von zeitweiligen Rückschlägen. Aber mit der Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und mit dem Voranschreiten des sozialistischen Aufbaus entstanden reale Voraussetzungen, um die Kriminalität wirksam bekämpfen und verhüten zu können. Ausschlaggebende Grundlage dafür war und ist eine Politik der systematischen Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes. Dazu gehört unabdingbar auch eine stetig wachsende Sicherheit der Bürger vor Rechtsverletzungen jeglicher Art, insbesondere vor Kriminalität, als notwendiger Bestandteil sozialistischer Lebensweise und sozialer Sicherheit. In diesem Zusammenhang berichtete die DDR-Delega-tion über die vielfältigen Aktivitäten zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen, namentlich im Rahmen der H] Vgl. hierzu auch die Arbeiten W. N. Kudrjawzews ln NJ 1975 S. 361 a. und S. 486 3. Massenbewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit, die ein wirkungsvoller Beitrag im gesamtgesellschaftlichen Kampf gegen die Kriminalität sind. Hier wie auch in den anderen Sektionen des Kongresses kamen im Zusammenhang mit den einzelnen Aspekten der Kriminalität, ihrer Bekämpfung und Vorbeugung immer wieder die durch die unterschiedlichen sozialen Ordnungen bedingten gegensätzlichen Entwicklungstrends und unterschiedlichen Erfahrungen in den sozialistischen Ländern einerseits und insbesondere den imperialistischen Hauptländern andererseits zum Vorschein. So wurde z. B. die Auffassung vertreten (namentlich von der USA-Delegation), mit wachsender Emanzipation der Frau und mit der wissenschaftlich-technischen Revolution steige notwendigerweise und unabhängig von der gegebenen Gesellschaftsordnung die Frauenkriminalität an. Ähnliche Begründungen gab es für das Anwachsen der Rauschgiftkriminalität. Dagegen wiesen Delegierte der sozialistischen Staaten, gestützt auf die Erfahrungen in ihren Ländern, auf dem Kongreß überzeugend nach, daß die Herstellung der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht zu einem Ansteigen der Zahl der weiblichen Straftäter geführt hat. Selbst Delegationen nichtsozialistischer Länder hoben die vorbildliche Gesetzgebung unserer Länder gegen die Rauschgiftkriminalität hervor und erkannten an, daß es in keinem sozialistischen Land eine bedrohliche Situation auf dem Gebiet' des Suchtmittelmißbrauchs gibt. Strafrechtspflege und Kriminalitätsvorbeugung Der enorme Kriminalitätsanstieg in den meisten nichtsozialistischen Staaten war Ausgangspunkt für die Feststellung im Arbeitspapier der Sektion II, daß sich die Strafrechtspflege vieler Länder in einer Krise befindet, die von einem wachsenden Vertrauensschwund der Öffentlichkeit gegenüber der Justiz begleitet wird. Als weitere Kennzeichen dieser Krise wurden überfüllte Gefängnisse, überlastete Gerichte, daher lange Bearbeitungsdauer der Strafverfahren und lange andauernde Untersuchungshaft, hohe Latenz, Berufsverbrechertum und zunehmende Korruption in der Justiz dieser Länder sowie die um sich greifende Erkenntnis angeführt, daß der in Ausmaß und Schwere angewach-sehen Kriminalität mit den traditionellen Mitteln der Strafjustiz nicht mehr beizukommen sei. Unter verschiedener Sicht und anhand unterschiedlicher Tatsachen demonstrierten viele Sprecher nichtsozialistischer Länder den bereits seit langem andauernden krisenhaften Zustand ihrer Strafrechtspflege. So wurde u. a. dargelegt, daß die in diesen Ländern bestehende Ordnung durch Ungerechtigkeiten im politischen, sozialen und kulturellen Bereich gekennzeichnet sei, die in der ökonomischen Struktur wurzelt. Unter den strafrechtlich Verfolgten, den Verurteilten und den Strafgefangenen seien die unterprivilegierten Klassen überdurchschnittlich repräsentiert. Die Justiz dieser Länder sei zum überwiegenden Teil gegen die sozial und ökonomisch benachteiligten Schichten, gegen Minderheiten und Gastarbeiter gerichtet. Die Richter hätten in der Regel keine Vorstellung von der Lebensweise und von den sozialen Problemen der Angeklagten, da ihnen jedwede Beziehungen zu diesen Schichten fehlen. Meist bestehe nicht einmal die Möglichkeit, daß Vertreter der Öffentlichkeit die Auffassungen der sozial Benachteiligten zur Sprache bringen. Man sprach von „sozialer Schizophrenie“ der Strafjustiz, weil sie in diesen Ländern vom realen Leben entfernt sei und keinen wirksamen Schutz für die Bürger gewähre. Es sei deshalb erforderlich, das beste- 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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