Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 201 (NJ DDR 1976, S. 201); Ablauf der entsprechenden Anlagen sicherzustellen. Kommt der Betrieb solchen Pflichten wie der Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen, der entsprechenden Qualifizierung des Bedienungspersonals und der Weiterentwicklung einer gefahrfreien Technik nicht nach, dann wird sein Anteil an der Schadenstragung gegenüber anderen Verursachern, bei denen der Schaden nur auf technisches Versagen zurüdazuführen ist, höher zu bemessen sein. Diese Konsequenz ist bei einer solchen Abwägung auch dann zu ziehen, wenn ein Werktätiger die Pflicht zur verantwortungsbewußten Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben verletzt, wenn er nicht höchste Umsicht und Sorgfalt im Umgang mit Quellen erhöhter Gefahr walten läßt. Auf die Pflicht, für Quellen erhöhter Gefahr einzustehen, ist die Bestimmung über die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten (§ 341 ZGB) entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Betrieb, dann folgt seine Mitverantwortlichkeit entsprechend den Maßstäben der §§ 330 und 334 ZGB vorwiegend dem Ausmaß der Mitverursachung und der Schwere einer evtl, vorliegenden Pflichtverletzung. Wurde dagegen ein Bürger geschädigt, so ist seine Mitverantwortlichkeit gemäß §§ 330 und 333 ZGB primär nach dem Grad der ihm anzulastenden schuldhaften Pflichtverletzung zu beurteilen./16/ Die Grenze der Pflicht, für Schäden aus Quellen erhöhter Gefahr einzustehen, ist durch das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses bestimmt (§ 343 Abs. 2 ZGB). Dabei bezieht das ZGB den Begriff „unabwendbares Ereignis“ auf alle Fälle, in denen aus objektiven Gründen eine Quelle erhöhter Gefahr nicht mehr beherrschbar ist. Entsprechend der besonderen Funktionen der Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr ist bei Schäden, die durch technisches Versagen oder Mangelhaftigkeit der Sache verursacht wurden, eine Entlastung ausgeschlossen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß ein unabwendbares Ereignis nur dann von der Verantwortlichkeit befreit, wenn es sich dabei um einen äußeren, betriebsfremden Vorgang handelt. Ein Ausschluß der Verantwortlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn durch ein derartiges äußeres Ereignis das technische Versagen ausgelöst wird./17/ Ein Ereignis gilt gemäß § 343 Abs. 2 ZGB dann als unabwendbar, wenn es nicht vorauszusehen war und von einem Betrieb trotz aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, nicht verhindert werden konnte. Dabei ist das Kriterium „Unabwendbarkeit“ als entscheidend für die Entlastungsprüfung aufzufassen, zumal nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik viele äußere Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) abstrakt zwar als möglich voraussehbar, aber nicht abwendbar sind. /16/ Soweit die an einem Schadensereignis Beteiligten beiderseits Quellen erhöhter Gefahr nutzen, muß zusätzlich geprüft werden, welche konkrete Betriebsgefahr von den einzelnen technischen Objekten im Moment des Unfalls ausging. Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit für den Kraftfahrzeug- und Eisenbahnbetrieb führte ein hoher Grad an Betriebsgefahr auch zu einem größeren Anteil an der Schadenstragung. Vgl. dazu BG Leipzig, Urteil vom 22. März 1973 - 5 BCB 79/72 - (NJ 1973 S. 364); E. Prüfer, „Haftung und Schadensausgleichung bei Beteiligung mehrerer Straßenverkehrsteilnehmer an einem Unfall“, NJ 1970 S. 666 ff. /17/ Insoweit abweichend J. Klinkert (a. a. O., S. 763), nach dem nur ein äußerer Zusammenfall ohne Kausalbeziehungen zwischen den Betriebsgefahren und der Schadensfolge entlastungsbegründend sein kann. Die Verantwortlichkeil; aus Quellen erhöhter. Gefahr soll vor schädlichen Auswirkungen schützen, die sich aus der technischen Entwicklung selbst ergeben. Damit ist auch die Kompensationsfunktion in dieser Hinsicht begrenzt und umfaßt nicht Schäden, bei denen die Quelle erhöhter Gefahr selbst nur ein Kausalitätselement ist, da ihre bestimmungswidrige Entfaltung durch ein äußeres, unabwendbares Ereignis ausgelöst wird. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Ein bayerischer Richter Karl Günther Stempel, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht, ist zeitlebens ein „mit der geschichtlichen Stunde ringender Bürger“ geblieben, wie er sagt. Anfang der dreißiger Jahre begann er, über Recht und Gerechtigkeit nachzusinnen. Der Mann fand heraus, daß er menschlichen Idealen auf tatkräftige Weise verbunden sei, wenn der seit Machtantritt der Faschisten „durch regen Kontakt mit SS-Kameraden“ entstandene Wunsch in Erfüllung ginge, Mitglied der Himmlerschen Henker-Elite zu werden. Er ging in Erfüllung. Bald bot sich ihm eine Bewährungschance. Stempel zögerte nicht, „sich bei der Besetzung des Gewerkschaftshauses mit der Waffe zu beteiligen". Ob solcher kompromißloser Einsatzbereitschaft lobte ihn die NSDAP-Gauleitung München-Oberbayern vor seiner Ernennung zum Gerichtsreferendar: „Gegen den Vg. Stempel bestehen in politischer Hinsicht keine Bedenken. Er ist Angehöriger der SS." Als die führenden Männer des Tausendjährigen Reiches wegen millionenfacher Verbrechen in Nürnberg auf der Anklagebank saßen, hielt der NS-Rechtswahrer Stempel innere Einkehr. Geläutert verzichtete er einstweilen darauf, wieder Gewerkschaftshäuser zu stürmen. Aber die Sehnsucht nach völkischer Nestwärme und Mörder-Kameraderie brannte noch immer in seiner Seele. Auf der Suche nach Gleichgesinnten entdeckte Oberlandesgerichtsrat Stempel schließlich das „Deutsche Kulturwerk Europäischen Geistes" eine erzreaktinäre Gruppierung in der BRD. Im Jahre 1972 avancierte er zu deren Präsidenten. In seiner Antrittsrede teilte er sich einem „urfüh-ligem“ Publikum mit. Warmherzige Zustimmung fand seine Offenbarung, „die Verdorbenheit der Lebenssubstanz" sei „zu einem neuen rassischen Problem geworden“. Stempel steigerte sich: „Das Untermenschentum allenthalben findet seine Verbrüderung zur Befriedigung der Augenblicksbedürfnisse , während höheres Menschentum es zuläßt, daß seine Durchsetzungsmöglichkeiten durch den Machtgewinn des Pöbels nur weiter verringert werden." Und mit Verve beschwor der schwarzbraune Richter die Gefahr einer Zertrümmerung „jeden Gefühls für das Gewachsene" und warnte vor einer „Vermaterialisierung des Augenblicks“, der nur dank der „noch verhältnismäßig schwer verletzbaren Eigenart des Gen-Bestandes unseres Volkes und der europäischen Rassengemeinschaft" Einhalt geboten werden könne. Als einige BRD-Presseorgane daran Anstoß nahmen, daß ein hoher Richter in der Öffentlichkeit wieder gegen „Untermenschen" zu Felde zieht, räumte Kqjl Günther Stempel vorübergehend den Platz des Präsidenten des „Deutschen Kulturwerkes". An seinem Amt im Bayerischen Obersten Landesgericht vermochte jedoch niemand zu rütteln: Die Behörden sahen keine Veranlassung, auf die Mitarbeit eines Mannes dieser Gesinnung zu verzichten. Auch seine neuerliche Rückkehr auf den Thron des „Kulturwerkes“ stimmte das Justizministerium nicht um. Und so deutet denn Stempel weiter Recht, als unabhängiger Richter nur auf seine innere Stimme vertrauend, die „urfühlig" aus dem „Gen-Bestand der Rasse" erklingt. Es hat deshalb schon einen bitterernsten Kern, was da auf einem Polit-Poster als satirisch gemeinte Bekanntmachung in der BRD die Runde macht: „Die Bevölkerung wird noch einmal darauf hingewiesen, daß die ehemalige Mitgliedschaft in NSDAP, SA, SD, SS und im NS-Rechtswahrerbund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht entgegensteht." Die Angaben über den Lebensweg des Karl Günther Stempel und die Zitate aus seiner Geisteswelt sind übrigens dem sozialdemokratischen „Vorwärts" vom 12. Februar 1976 entnommen, der sich zwar in diesem Falle zornig äußert und daran erinnert, daß kürzlich wieder eine sozialdemokratische Juristin mit dem Berufsverbot belegt wurde, ansonsten aber die BRD als ein Musterland preist, in dem jeder nach seiner Fasson selig werden könne. Ha. Lei. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 201 (NJ DDR 1976, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 201 (NJ DDR 1976, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwal-tungen Verwaltung für die systematische Anleitung und Kontrolle der Leiter der Abteilungen aufgehoben. Entsprechende Neufestlegungen erfolgen zu gegebener Zeit.

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