Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 199 (NJ DDR 1976, S. 199); fällt auch nicht durch den Nachweis, daß keine Pflichten verletzt worden sdnd./5/ Im Rahmen der Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit wurde mit § 344 ZGB erstmals ein allgemeiner Tatbestand der objektiven Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr geschaffen. Er ermöglicht es Rechtsprechung und Rechtswissenschaft, den Bereich seiner Anwendbarkeit unter Berücksichtigung der sich aus der wissenschaftlich-technischen Entwicklung ergebenden Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor Gefahrenquellen zu bestimmen. Die Regelung des § 344 ZGB gründet sich auf die Erfahrungen der UdSSR und anderer sozialistischer Länder bei der Ausgestaltung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und stellt somit auch eine Angleichung an die Gesetzgebung dieser Staaten dar./6/ § 344 ZGB enthält eine Reihe allgemeiner Kriterien, die den Anwendungsbereich der Vorschrift in verschiedenen Richtungen kennzeichnen. Die erweiterte Verantwortlichkeit knüpft sich an betriebliche Tätigkeit, das Unterhalten und Betreiben von Anlagen, den Besitz von Sachen oder Stoffen, bei denen eine erhöhte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer nicht oder nicht vollständig auszuschließen ist Von der Verantwortlichkeit entlastet nur ein unabwendbares Ereignis, das jedoch nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Sache oder auf ihrem technischen Versagen beruhen darf (§ 343 Abs. 2 ZGB). Die betriebliche Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr bezieht sich auf bestimmte gefährdende Auswirkungen des betrieblichen Reproduktionsprozesses. Ebenso wie die anderen Tatbestände der Regelung der erweiterten Verantwortlichkeit dient sie vor allem dem Schutz der Bürger und der Betriebe vor Risiken und Gefahren, die sich aus der wissenschaftlich-technischen Entwicklung, aus dem Zusammenwirken zwischen Mensch und Technik ergeben./7/ Von ausschlaggebender Bedeutung für die Regelung des § 344 ZGB ist die Tatsache, daß sich im Prozeß der wissenschaftlich-technischen Revolution Charakter, Bedeutung und Auswirkungen von Gefahrenquellen ständig verändern. Einerseits führt der steigende Grad der Mechanisierung und Automatisierung der Produktion zu einer Abnahme der mit unmittelbarer körperlicher Arbeit und mit dem Einsatz von einfachen mechanischen Hilfsmitteln verbundenen Risikofaktoren. Andererseits entspricht es der wachsenden Bedeutung solcher Merkmale des subjektiven Faktors im Produktionsprozeß, wie Qualifikation, Einsatzbereitschaft und Ver- ßl In diesem Zusammenhang kann die Frage unberücksichtigt bleiben, ob die im ZGB normierte Verantwortlichkeit der Betriebe und die Entlastungskriterien als normiertes Verschuldensprinzip zu verstehen sind. Vgl. dazu besonders M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“, NJ 1974 S. 726 ff.; H. Püschel, „Zur Vorwerfbarkeit schaden Stiftenden Handelns bei der materiellen Verantwortlichkeit im Entwurf des ZGB“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 217 ff. /6/ Vgl. dazu: Art. 90 der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 1. Mai 1962, Art. 454 des Zivilgesetzbuchs der RSFSR vom 11. Juni 1964, § 345 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Ungarischen Volksrepublik vom 1. Mai 1960, Art. 431, 434, 435 und 436 des Zivilgesetzbuchs der Volksrepublik Polen vom 23. April 1964, § 427 des Zivilgesetzbuchs der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 1. April 1964. M In bezug auf das Verhältnis zwischen wissenschaftlich-technischer Entwicklung und der Existenz von Gefahrenquellen hat M. S. Grinberg (Probleme des Produktionsrisikos im Strafrecht, Berlin 1965, S. 31) schon vor Jahren darauf hingewiesen, daß der Mensch auch in der sozialistischen Gesellschaft nicht in jedem gegebenen Augenblick (möglicherweise aber zu einem anderen Augenblick) den Prozeß und die Ergebnisse seiner Tätigkeit hinsichtlich der Nutzung der jeweiligen Art der Technik in vollem Umfang kontrollieren kann. antwortungsbewußtsein, daß im Zusammenhang mit der durch die zunehmende Mechanisierung und Automatisierung erhöhten psychischen Belastung Schadensereignisse als Folge menschlichen Versagens durch Überforderung oder durch Pflichtverletzungen ansteigen können. Außerdem erfordern der verstärkte Einsatz der Technik bei der Ausübung von Überwachungs- und Steuerfunktionen, die wachsende Kompliziertheit von Maschinen und Geräten sowie die Nutzung neuartiger Energiequellen einen hohen Grad an technischer Zuverlässigkeit. In dieser Beziehung ergeben sich bestimmte Gefährdungsquellen aus der erhöhten Möglichkeit eines technischen Versagens während des Betriebsablaufs. Bei der Anwendung und Auslegung des § 344 ZGB ist seine Funktion im System der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmend. Die sozialistische Gesellschaft sorgt durch eine Vielzahl von Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Sicherheit für einen möglichst wirksamen Schutz vor auftretenden Gefahren. Kommt es dennoch zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses, dann hat die zivilrechtliche Verantwortlichkeit den Ausgleich der materiellen Nachteile auch dann zu gewährleisten, wenn sie z. B. durch technisches Versagen verursacht worden sind. Es würde der durch Schadenswiedergutmachung und Erziehung zu garantierenden Schutzfunktion der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit elementar widersprechen, in diesen Fällen einen eingetretenen Schaden mit dem Hinweis auf die in § 334 ZGB geregelten Entlastungskriterien dem Geschädigten aufzuerlegen. Der erzieherische Aspekt der erweiterten Verantwortlichkeit wird in diesem Rahmen dadurch verwirklicht, daß die Betriebe an einer ständigen Weiterentwicklung der technischen Sicherheit und der Qualifikation der Werktätigen interessiert werden. Die eindeutige Festlegung, daß Betriebe für Schäden aus Quellen erhöhter Gefahr verantwortlich sind, stimuliert sie zu maximaler Umsicht und Vorsorge. Statt sich um Argumente für die Entlastung von der Verantwortlichkeit zu bemühen, werden die Betriebe von vornherein auf ihre eigentlichen Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit orientiert. Eine bedeutsame erzieherische Komponente liegt auch in dem Verhältnis zwischen der objektiven Verantwortlichkeit und dem Tragen des Risikos. Das Eingehen eines gerechtfertigten Risikos im Prozeß der Entwicklung von Wissenschaft und Technik liegt im gesellschaftlichen Interesse und schließt Vorwerfbarkeit oder den Nachweis einer Pflichtverletzung als Haftungsvoraussetzung bei einem schädlichen Ausgang der Risikohandlung aus./8/ Gegen die Zulässigkeit einer Entlastung in diesen Fällen spricht auch, daß dann häufig das als notwendig und gerechtfertigt erscheinende Risiko auf Kosten der Rechte und Interessen Dritter eingegangen würde. Die Regulierung der aus solchen Situationen entstehenden Schäden kann daher auch nicht Gegenstand der allgemeinen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Vielmehr geht es für das sozialistische Zivilrecht um die sachliche Zuordnung der negativen Folgen, ohne die Frage der hierfür etwa ursächlichen Pflichtverletzungen prüfen zu müssen. Die Reaktion auf evtl, vorliegende Pflichtverletzungen erfolgt über die dafür vorgesehenen und geeigneten rechtlichen Sanktionen: die strafrechtliche, arbeitsrechtliche und disziplinarische Verantwort- /8/ Unter diesem Aspekt ist auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Zu den Kriterien für ein gerechtfertigtes Risiko vgl. D. Seidel, „Strafrechtliche Aspekte des Produktionsrisikos“ , NJ 1964 S. 527 ff.; H. Derttenbom/D. Seidel, Wirtschaftliche Fehlentscheidungen (Psychologische Grundlagen Konsequenzen für Recht und Leitung), Berlin 1974, S. 155 ff. 199;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 199 (NJ DDR 1976, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 199 (NJ DDR 1976, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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