Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 198 (NJ DDR 1976, S. 198);  Anzeigeerstatter und Geschädigter einen begründeten Bescheid mit Hinweis auf ihr Beschwerderecht gemäß § 91 StPO erhalten haben, der Beschuldigte und die in das Verfahren einbezogenen Kollektive von der Einstellung in Kenntnis gesetzt wurden. Stellt der Staatsanwalt fest, daß ein Ermittlungsverfahren durch das Untersuchungsorgan ungerechtfertigt eingestellt wurde, so hat er diese Entscheidung aufzuheben. Liegen unvollständige Ermittlungen vor, so ist die Weiterführung der Untersuchung anzuordnen. Ermittlungsverfahren, die gemäß § 146 StPO zur weiteren Entscheidung an den Staatsanwalt übergeben wurden, sind von ihm mit aller Sorgfalt auf Vollständigkeit und Qualität zu überprüfen. Stellt er dabei fest, daß die Ermittlungen nicht den Erfordernissen (§§ 101, 102 Abs. 3, 69 StPO) entsprechen, so hat er den Vorgang mit konkreten Weisungen zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Untersuchungsorgan zurückzugeben. Der Staatsanwalt darf sich nicht darauf verlassen, daß bestimmte Mängel der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung ausgeräumt werden können. Er muß vielmehr bei der Erhebung der Anklage, bei der Beantragung eines Strafbefehls, bei der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht oder bei einer anderen das Ermittlungsverfahren abschließenden Entscheidung auf Grund seiner sorgfältigen Überprüfung die Überzeugung gewonnen haben, daß im Ermittlungsverfahren allen Anforderungen des Gesetzes entsprochen wurde. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Dr. INGO FRITSCHE, wiss. Mitarbeiter, und Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Verantwortlichkeit der Betriebe aus Quellen erhöhter Gefahr Die zur weiteren Erfüllung der vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen Hauptaufgabe gebotene Stärkung der materiell-technischen Basis der Volkswirtschaft ermöglicht wie im Entwurf der Direktive des IX. Parteitages der SED zur Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1976 1980 hervorgehoben wird eine höhere Produktion und bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Mit der Entwicklung von Wissenschaft und Technik wächst die Verantwortung der Betriebe zur Schadensverhütung und Gefahrenabwehr. Sie haben die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts vor allem mit der Verhütung von Arbeitsunfällen sowie mit der Lärm- und Schadstoffbekämpfung zu verbinden und den Gesundheits- und Arbeitsschutz so durchzusetzen, daß schrittweise gesundheitsgefährdende und körperlich schwere Arbeiten eingeschränkt sowie arbeitssichere und erschwernisfreie Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren entwickelt werden. Der wachsenden Verantwortung der Betriebe zur Schadensverhütung und zur Abwehr von Gefahren entspricht auch die Regelung des ZGB über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung. Mit diesen Bestimmungen werden erhöhte Anforderungen an das Verhalten von Bürgern/1/ und Betrieben zur Verhütung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren in bestimmten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gestellt. Die besondere Verantwortung der Betriebe erstreckt sich dabei auf die ständige Erhöhung von Ordnung und Sicherheit, auf die Vermeidung und Verminderung schädlicher bzw. störender Auswirkungen ihrer Tätigkeit und auf den Ausgleich der von ihnen verursachten Schäden./2/ Hl Die erweiterte Verantwortlichkeit von Bürgern, die nicht Gegenstand dieses Beitrags ist, kommt insbesondere in bezug aul die Haftung der Kraftfahrzeughalter nach § 345 ZGB und der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigten nach § 347 ZGB in Betracht. Im übrigen können die Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit außer § 344 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 2 ZGB zwar auch die Haftung von Bürgern begründen, betreffen aber zumeist Betriebe. /2/ Eine besondere Verantwortung der Betriebe wird auch in der Begelung des § 329 ZGB (Ansprüche bei Immissionen) zum Ausdruck gebracht. Entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und Möglichkeiten des sozialistischen Umweltschutzes und den spezifischen Bedingungen der damit zusammenhängenden Probleme sind die Voraussetzungen und Folgen des Einstehenmüssens für Störungen und Schäden durch Immissionen besonders geregelt. Im Einzelfall kann es notwendig sein zu entscheiden, ob § 329 ZGB oder die Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit (besonders § 344 ZGB) anzuwenden sind. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn durch Bestimmung und Funktion der Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr als Bestandteil der erweiterten Verantwortlichkeit Durch die Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit wird ein großer Teil der bisher in Spezialvorschriften enthaltenen Tatbestände der sog. Gefähr-dungshaftung/3/ zusammengefaßt und vereinheitlicht. Daneben gelten jedoch weiterhin als Bestandteile besonderer komplexer Regelungen eine Reihe spezieller Verantwortlichkeitsbestimmungen./4/ Allen Tatbeständen der Regelung der erweiterten Verantwortlichkeit ist gemeinsam, daß eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht nach den Maßstäben der §§ 333, 334 ZGB nicht möglich ist. Die Verantwortlichkeit ent- unerwartet auftretende Konzentrationen von Schadstoffen in der Atmosphäre oder im Wasser Personen- oder Sachschäden verursacht werden. Die Regelung der Ansprüche bei Immissionen betrifft regelmäßig relativ lang andauernde, voraussehbare materielle Einwirkungen, während bei Schadensereignissen, die Unfallcharakter tragen, die Anwendung des § 344 ZGB unter den Voraussetzungen des § 343 ZGB in Betracht kommt. /3/ Das betrifft folgende Vorschriften: Gesetz betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen und Gräbereien herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen (HaftpflG) vom 7. Juni 1871 (RGBl. S. 207) 1. d. F. vom 15. August 1943 (RGBl. I S. 489), Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940 (RGBl. I S. 691), Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) vom 3. Mai 1909 (RGBl. S. 437), §§ 48 bis 53 und 57 bis 60 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113), §§ 833 und 836 bis 838 BGB. Nach den Bestimmungen des BGB bestand eine objektive Haftung nur für Halter von sog. Luxustieren, während die Haftung für Gebäude als widerlegbare Verschuldensvermutung ausgestaltet war. Durch die §§ 346, 347 ZGB wurden nunmehr beide Tatbestände In die erweiterte Verantwortlichkeit eingeordnet. /4/ vgl. dazu: § 9 des Gesetzes über die Anwendung der Atomenergie in der DDR (Atomenergiegesetz) vom 28. März 1962 (GBl. I S. 47), VO zum Atomenergiegesetz vom 28. März 1962 (GBl. H S. 152), § 17 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (Wassergesetz) vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77), § 7 der VO über die Verhütung und Bekämpfung von öl-havaiien vom 19. Februar 1969 (GBl. H S. 145) L d. F. der 2. VO vom 7. Februar 1973 (GBl. I S. 101), §§ 18 bis 25 des Berggesetzes der DDR vom 12. Mal 1969 (GBl. I S. 29), § 23 der VO über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung) vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515). 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 198 (NJ DDR 1976, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 198 (NJ DDR 1976, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die auf solche Handlungen ergehenden rechtlichen Entscheidungen -nicht als Anlaß zur Entfachung von Hetzkampagnen mißbraucht werden können. Die von der Linie getroffenene rechtliche Einschätzung der Untersuchungsergebnisse wurde in der Regel durch hohe Standhaftigkeit, bewußte operative Disziplin und die Bereitschaft aus, jeden operativen Auftrag unter allen Bedingungen zu erfüllen. Außerdem besitzen sie meist gute Voraussetzungen zur weitgehend selbständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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