Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 197 (NJ DDR 1976, S. 197); ausreichend sind oder die verantwortlichen Organe bzw. Leiter dem Verlangen des Untersuchungsorgans nicht oder nicht ausreichend entsprochen haben. Besondere Anleitung und Kontrolle bei der Durchführung von Ermittlungen Neu ist in der Anweisung Nr. 1/75 die Festlegung der besonderen Anleitung und Kontrolle bei der Durchführung der Ermittlungen. Dem Staatsanwalt obliegt es, gemäß §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 StPO und § 2 Buchst, d StAG das Ermittlungsverfahren zu leiten und die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersudiungsorgane auszuüben. Diese generelle Festlegung umfaßt alle Ermittlungsverfahren. Das bedeutet aber nicht, daß die Tätigkeit des Staatsanwalts in allen Verfahren den gleichen Umfang haben muß. Es ist nicht möglich und auch gar nicht erforderlich, daß der Staatsanwalt in allen Verfahren gleichermaßen Einfluß nimmt. „Ebenso wie für die inhaltliche Gestaltung der Strafverfolgung die Konsequenzen aus der Tatsache gezogen wurden, daß strafbare Handlung nicht gleich strafbare Handlung ist, so muß auch die Leitungstätigkeit des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren differenziert gestaltet sein.“/12/ Mit dem Begriff „Besondere Anleitung und Kontrolle bei der Durchführung der Ermitt1 ungen“ wird diesem Anliegen entsprochen. Darin kommt zum Ausdruck, daß von den Staatsanwälten entsprechend der Differenziertheit der Strafsachen auch eine differenzierte. Praxis bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens erwartet wird. Eine besondere Einflußnahme auf die Ermittlungen ist vor allem bei schweren Straftaten, bei Straftaten, die besondere gesellschaftliche Auswirkungen haben, aber auch in sachlich und rechtlich komplizierten Verfahren notwendig. Sie erfolgt dadurch, daß der Staatsanwalt z. B. den Tat- oder Ereignisort aufsucht, an Vernehmungen teilnimmt sowie dem Untersuchungsorgan eine kontinuierliche Anleitung in straf- und strafverfahrensrechtlichen Fragen gibt. Der Staatsanwalt hat jeweils zu entscheiden, welches Verfahren er unter besondere Anleitung und Kontrolle nimmt Den Grundsatz der differenzierten Anleitung und Kontrolle im Ermittlungsverfahren verwirklichen heißt aber nicht, daß die Anleitung und Kontrolle in den übrigen Ermittlungsverfahren vernachlässigt werden darf. Sie erfolgt nur in geringerem Umfang und mit anderen Methoden als in den Verfahren, die unter besonderer Anleitung und Kontrolle stehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Festlegung, daß der Staatsanwalt entsprechend den Bedingungen des konkreten Ermittlungsverfahrens so frühzeitig wie möglich über die beabsichtigte Verfahrensart zu entscheiden hat, um alle Konsequenzen für die Ermittlungsführung zu sichern. Diese Entscheidung setzt voraus, daß der Staatsanwalt ständig einen Überblick über die Verfahren hat und über den Stand der Ermittlungen informiert ist Der Staatsanwalt darf daher auch nicht warten, bis ihm „die Sache auf den Tisch kommt“. Es hat sich erwiesen, daß der unmittelbare Kontakt zur Kriminalpolizeit dabei immer am nützlichsten und effektivsten ist./13/ Verhaftung und vorläufige Festnahme Die Festlegungen der Anweisung Nr. 1/75 über die Verhaftung und vorläufige Festnahme dienen der konsequenten Durchsetzung des Grundsatzes, im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung der Rechte der Bürger einerseits stets Haftbefehl zu erlassen, wenn tuj G. Wendland, NJ 1975 S. 672. /13/ Vgl. G. Wendland, NJ 1973 S. 159. es gesetzlich zulässig und zur Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist, und andererseits niemand unbegründet und ungesetzlich in seiner persönlichen Freiheit zu beschränken./14/ Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Beantragung eines Haftbefehls stets sorgfältig zu prüfen, ob für die Anordnung der Untersuchungshaft die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Aus dem Vorliegen des dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes oder mehrerer Haftgründe gemäß § 122 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StPO allein läßt sich noch nicht die Berechtigung ableiten, einen Haftbefehl zu beantragen oder die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten. Die Anwendung dieser prozessualen Zwangsmaßnahmen muß vielmehr zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich sein. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Untersuchungshaft sind die Art und Schwere der erhobenen Beschuldigung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein Gesundheitszustand, sein Alter und seine Familienverhältnisse zu berücksichtigen (§ 123 StPO). Erst die zusammenhängende Prüfung aller in §§ 122 und 123 StPO enthaltenen Haftvoraussetzungen ermöglicht eine richtige Entscheidung über die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Der Staatsanwalt ist dafür verantwortlich, daß Angehörige des Verhafteten sowie dessen Arbeitsstelle innerhalb von 24 Stunden nach der ersten richterlichen Vernehmung benachrichtigt werden (§ 128 Abs. 1 StPO). Diese Festlegung ist gewissenhaft zu verwirklichen; es dürfen keine Zeitversäumnisse zugelassen werden. Die Staatsanwälte sind unter Beachtung der örtlichen Bedingungen verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, daß diese 24-Stunden-Frist gewahrt wird. Um der Forderung des Gesetzes zu entsprechen, wird es zum Teil erforderlich sein, für die Benachrichtigung der Angehörigen des Verhafteten die Hilfe der Deutschen Volkspolizei in Anspruch zu nehmen. Konsequent ist auch die Festlegung zu realisieren, daß der Staatsanwalt in Haftsachen regelmäßig die Notwendigkeit der Haftfortdauer zu prüfen und darauf zu achten hat, daß er vom Untersuchungsorgan sofort über den Wegfall der Voraussetzungen der Untersuchungshaft unterrichtet wird (■§ 131 StPO). Bei Anträgen auf Verlängerung der Bearbeitungsfristen in Verfahren mit Untersuchungshaft hat der Staatsanwalt zugleich mit der Prüfung, ob alle erforderlichen Ermittlungshandlungen konzentriert vorgenommen wurden und die Gesetzlichkeit gewahrt wurde, festzustellen, ob die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft notwendig ist. Abschluß des Ermittlungsverfahrens Der Staatsanwalt ist verpflichtet, die vom Untersuchungsorgan abgeschlossenen Verfahren gewissenhaft zu überprüfen. Wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, so hat er zu kontrollieren, ob die Einstellung gerechtfertigt ist In der Anweisung Nr. 1/75 ist dazu festgelegt, daß der Staatsanwalt bei den nach § 141 Abs. 1 Züff. 1 bis 3 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren insbesondere zu prüfen hat, ob die Ermittlungen die notwendige Qualität aufweisen, die Einstellungsbegründung überzeugend abgefaßt wurde, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufgeklärt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlaßt wurden, /14/ Vgl. H. WUlamowsld, „Ziel und Hauptrichtungen der Änderungen der StPO“, NJ 1975 S. 99. 19 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 197 (NJ DDR 1976, S. 197) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 197 (NJ DDR 1976, S. 197)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wird erwartet, daß sie ihre Aufgaben, vom Haß gegen den Klassenfeind durchdrungen, lösen, daß sie stets eine klare Klassenposition beziehen.

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