Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 196 (NJ DDR 1976, S. 196); rufen wird. Vielmehr ist jeder Widerruf sorgfältig nach den gleichen Grundsätzen wie das Geständnis zu prüfen./ Der Widerruf eines Geständnisses darf nicht überbewertet, aber natürlich auch nicht ignoriert werden. Der Staatsanwalt hat bei einem Widerruf des Geständnisses Einfluß auf die weitere Durchführung der Ermittlungen zu nehmen. Zielgerichtete Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Die zielgerichtete Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren, insbesondere der Kollektive der Arbeiter, ist ein Teil des Auftrags der Justiz- und Sicherheitsorgane, die sozialistische Demokratie zu gestalten, und eine wesentliche Bedingung, um die gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren zu erhöhen./!)/ In der Anweisung Nr. 1/75 werden dem Staatsanwalt zur Verwirklichung dieses Grundsatzes wichtige Aufgaben gestellt. Er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß das Untersuchungsorgan gemäß §§ 4 und 102 StPO die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Ermittlungsverfahrens organisiert. Dabei ist jedes schablonenhafte Herangehen zu vermeiden./10/ Konsequent ist die gesetzliche Forderung zu verwirklichen, daß in allen Ermittlungsverfahren die Leitungen der Betriebe oder Einrichtungen davon zu unterrichten sind, wenn gegen einen ihrer Mitarbeiter der Verdacht einer ‘Straftat besteht. Diese Mitteilung ist ohne Verzögerung zu geben, sobald der Stand der Ermittlungen es gestattet t§ 102 Abs. 2 StPO). Die Information des Betriebes kann unter entsprechenden Voraussetzungen zugleich mit der Anforderung einer Kollektiveinschätzung verbunden werden. Ist ein gerichtliches Hauptverfahren zu erwarten, so sind, um Verzögerungen bei der Durchführung des Verfahrens zu vermeiden, die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ersuchen, für die Beratung eines Kollektivs aus dem Lebensbereich des Beschuldigten und für die Beauftragung eines Vertreters des Kollektivs zur Mitwirkung an der gerichtlichen Hauptverhandlung Sorge zu tragen (§ 102 Abs. 3 StPO). Davon kann nur aus wichtigen Gründen Abstand genommen werden (§ 102 Abs. 5 StPO). Diese Gründe müssen in der Sachakte vermerkt werden. Die Informationspflicht gegenüber den Leitungen der Betriebe und Einrichtungen gemäß § 102 Abs. 2 StPO wird davon nicht berührt. Die Leitungen der Betriebe und Einrichtungen sind zwar auf Grund der Neufassung des § 102 Abs. 3 StPO nunmehr selbst verpflichtet, für die Beratung des Kollektivs und die Beauftragung eines Kollektivvertreters zu sorgen; das befreit den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane jedoch nicht davon, sie bei der Vorbereitung und Durchführung der Kollektivberatung zu unterstützen. Das kann in vielfältiger Weise geschehen. Beachtet werden muß aber, daß die Maßnahmen zur Unterstützung der Leitungen nicht undifferenziert festgelegt werden, sondern stets den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und dem Entwicklungsstand des Kollektivs Rechnung tragen. Eine Möglichkeit der Unterstützung besteht z. B. in der persönlichen Übergabe 78/ Zur Bewertung des Geständnisses und seines Widerrufs vgl. auch Ziff. 5.3.4. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21). /9/ Vgl. J. Streit in: „Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1974 S. 448. /10/ vgl. hierzu S. KüChler/R. Müller/H. Plitz, „Differenziertere und wirksamere Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren“, NJ 1975 S. 130 ff. 196 des Ersuchens an die Leiter, um dabei Hinweise für eine ordnungsgemäße Durchführung der Kollektivberatung geben zu können. Die Anweisung hebt die bereits bewährten Kriterien für eine Teilnahme des Staatsanwalts oder des Untersuchungsorgans an der Kollektivaussprache hervor. Diese ist insbesondere dann notwendig, wenn wesentliche gesellschaftliche Zusammenhänge zu erläutern sind; es sich um komplizierte Sachverhalte handelt, deren schriftliche Darlegung für das Kollektiv nicht genügend anschaulich und verständlich wäre; das Kollektiv bei der Festlegung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung (z. B. bei der Übernahme einer Bürgschaft) unterstützt werden muß; der Leiter des Betriebes bzw. der Einrichtung oder das Kollektiv um die Teilnahme ersucht hat. Aufklärung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat In der Anweisung wird der Staatsanwalt verpflichtet, darauf zu achten, daß in allen Strafsachen die unmittelbar wirksam gewordenen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat aufgeklärt werden. Die Ermittlungen in dieser Hinsicht sind jedoch konsequent auf die konkrete Straftat zu beschränken. Ziel des Strafverfahrens kann es nicht sein, „im jeweiligen Bereich alle Ursachen und Bedingungen zu ermitteln, die möglicherweise zu Straftaten führen könnten, aber mit der konkreten Straftat nicht Zusammenhängen. Auch die Beantwortung der Frage, ob die festgestellten Ursachen und Bedingungen der Straftat in anderen Bereichen des Betriebes oder anderen Territorien ebenfalls wirken, kann nicht Gegenstand des Verfahrens sein“./ll/ Werden also bei den Ermittlungen in einer konkreten Strafsache Rechtsverletzungen bekannt, die in keinem Zusammenhang zur Straftat stehen, so sind diese durch den Staatsanwalt außerhalb des Strafverfahrens zu verfolgen. Die Anweisung regelt eindeutig, in welchen Fällen der Staatsanwalt mit den Mitteln der Gesetzlichkeitsaufsicht (§§ 38 ff. StAG) und in welchen Fällen das Untersuchungsorgan gemäß § 19 Abs. 1 StPO zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen tätig werden muß. Sie wendet sich damit gegen die fehlerhafte Auffassung, daß das Untersuchungsorgan die unmittelbar wirksam gewordenen Ursachen und begünstigenden Bedingungen lediglich aufzuklären habe, während der Staatsanwalt für ihre Beseitigung verantwortlich sei. Damit der Staatsanwalt jedoch seine Aufgaben zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in vollem Umfang erfüllen kann, muß er darauf achten, daß er vom Untersuchungsorgan über festgestellte Rechtsverletzungen informiert wird, um in den erforderlichen Fällen Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht einleiten zu können. Kriterium dafür, ob das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt Maßnahmen einleitet, muß stets sein, mit welcher Maßnahme die größte Wirksamkeit erzielt werden kann. Die Einleitung von Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht durch den Staatsanwalt wird insbesondere dann für erforderlich gehalten, wenn erhebliche oder wiederholte Rechtsverletzungen vorliegen oder der Sachverhalt oder die Rechtslage besonders kompliziert sind. Das wird aber auch der Fall sein, wenn bereits vom Untersuchungsorgan gemäß § 19 Abs. 1 StPO ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzungen nicht Al/ P. Cräse, „Durchsetzung der Leitungsdokumente zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1973 S. 531.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 196 (NJ DDR 1976, S. 196) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 196 (NJ DDR 1976, S. 196)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen veranlaßt werden soll. Ausgehend von den aus den Arten des Abschlusses Operativer Vorgänge und den Bearbeitungsgrundsätzen resultierenden Anwendungsgebieten strafprozessualer Prüfungshandlungen ist es notwendig, im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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