Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 190 (NJ DDR 1976, S. 190); schöpfend geregelte Fragen Ln den Allgemeinen Bedin-gungen/6/ sowie ggf. auf die mit internationalen Wirtschaftsverträgen zusammenhängenden Rechtsverhältnisse Anwendung. Im Prozeß der im „Komplexprogramm für die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW“ vorgesehenen Entwicklung einer gemeinsamen Rechtsordnung/7/ werden weitere internationale Wirtschaftsverträge gemeinsam von den RGW-Staaten geregelt werden. In der weiteren Perspektive ist auch mit einer komplexen Regelung der internationalen Wirtschaftsverträge im Rahmen des RGW zu rechnen, so daß die Anwendung des GIW in diesen Beziehungen noch weiter zurückgehen wird. Soweit im Verhältnis zu anderen sozialistischen Staaten die Allgemeinen Bedingungen des RGW nicht gelten, bestehen für einzelne internationale Wirtschaftsverträge bilaterale Regelun-gen/8/, so daß das GIW ebenfalls nur ergänzend Anwendung findet. Angesichts dieser vertragsrechtlichen Regelungen zwischen den sozialistischen Staaten und entsprechend der von den RGW-Staaten gemeinsam verfolgten Politik, die Schaffung universeller vertragsrechtlicher Regelungen zu fördem/9/, bestimmt das GIW, daß seine Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn in völkerrechtlichen Verträgen, an denen die DDR beteiligt ist, etwas anderes festgelegt ist (§ 1 Abs. 2). Das GIW gilt jedoch auch als allgemeine vertragsrechtliche Regelung für internationale Wirtschaftsverträge, die in anderen Gesetzen der DDR speziell geregelt sind (§ 2 Abs. 1). Zur Präzisierung seines Geltungsbereichs regelt das GIW als weitere Voraussetzung für seine Anwendung, daß die Partner die Anwendung des Rechts der DDR vereinbart haben oder Bestimmungen des maßgeblichen Kollisionsrechts auf das Recht der DDR verweisen (§ 1 Abs. 1). Diese Konsequenz ergibt sich für das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR und für die staatlichen Gerichte der DDR bereits aus § 12 des Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge Rechtsanwendungsgesetz (RAG) vom 5. Dezember 1975 (GBL 1976 I S. 748), für die ausländischen Gerichte und Schiedsgerichte aus dem Kollisionsrecht des betreffenden Staates. Insoweit hat diese Regelung des GIW keine konstitutive Wirkung, sondern dient lediglich der Klarstellung des Geltungsbereichs des Gesetzes, vor allem auch im Hinblick auf den ausländischen Gesetzesanwender. Sie schließt die Möglichkeit ein, daß auch ausländische Partner untereinander die Anwendung des GIW für ihre internationalen Wirtschaftsverträge vereinbaren können, soweit das nach dem maßgeblichen Kollisionsrecht zulässig ist. kument „Organisatorisch-methodische, ökonomische und rechtliche Grundlagen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW und der Tätigkeit der RGW-Organe auf diesem Gebiet“ (AO vom 2. Januar 1973 [GBl. Sdr. 750]) existiert. /6/ So findet nach § 110 der ALB/RGW 1968/1975 auf die Beziehungen der Partner bei Warenlieferungen hinsichtlich solcher Fragen, die in den Verträgen oder in den Allgemeinen Lieferbedingungen nicht oder nicht erschöpfend geregelt sind, das materielle Recht des Verkäuferlandes Anwendung. /7/ Kapitel IV Abschn. 15 des Komplexprogramms, ln: Dokumente RGW, Berlin 1971, S. 117 fl. /8/ So bestehen z. B. Allgemeine Lieferbedingungen mit der Demokratischen Republik Vietnam und der Koreanischen Volksdemokratischen Republik. /9/ Das geschieht vor allem im Rahmen der 1966 geschaffenen UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAI,), aber auch im Rahmen der UN-Wirtschafitskommi.ssi.on für Europa (ECE) und des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT). Vgl. hierzu zuletzt H. Fincke/H. Strohbach, „Allgemeine Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts“, NJ 1976 S. 158 f. Zum Begriff „internationaler Wirtschaftsvertrag“ Das GIW verzichtet auf eine Definition des Begriffs „internationaler Wirtschaftsvertrag“. Versuche in dieser Richtung sowohl Ln Form einer allgemeinen Definition dieses Begriffs als auch in Form einer kasuistischen Aufzählung bestimmter Gruppierungen internationaler Wirtschaftsverträge erwiesen sich als untauglich, da auch hierbei bestimmte Grenzfälle nicht eindeutig erfaßbar waren. Grundsätzlich kann die Bestimmung des Begriffs „internationaler Wirtschaftsvertrag“ nach zwei Gesichtspunkten vorgenommen werden: nach den Partnern des Vertrags und nach dem charakteristischen Vertragsinhalt Um einen internationalen Wirtschaftsvertrag handelt es sich immer dann, wenn die Partner oder ein Begünstigter des Wirtschaftsvertrags ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben und wenn es sich bei den Partnern um wirtschaftliche Unternehmen oder zumindest um Einzelkaufleute handelt, die den Vertrag in Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit schließen. Verträge im Rahmen der individuellen Konsumtion, die von Einzelkaufleuten oder von Organpersonen wirtschaftlicher Unternehmen (Handelsgesellschaften oder anderen juristischen Personen) geschlossen werden, fallen damit grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich des GIW. Geht man vom charakteristischen Vertragsinhalt aus, so gehören zu den internationalen Wirtschaftsverträgen alle jene Verträge, die im Rahmen der einzelnen Wirtschaftszweige (Industrie einschließlich Wissenschaft und Technik, Landwirtschaft, Handel, Dienstleistungen, Verkehr) wirtschaftliche Verhältnisse gestalten und ein grenzüberschreitendes Moment (einschließlich der Währungsgrenze) aufweisen. Von einer solchen Begriffsbestimmung her läßt sich die überwiegende Mehrheit der Verträge eindeutig zuordnen. Es gibt jedoch einige Grenzfälle, die zwar mehrere aber nicht sämtliche der genannten Merkmale aufweisen oder die auf das engste mit einem internationalen Wirtschaftsvertrag verbunden sind, ohne selbst den Charakter eines Wirtschaftsvertrags zu haben. Solche Grenzfälle sind z. B. der Anwaltsvertrag, den ein DDR-Außenhandelsbe-trieb mit einem ausländischen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem internationalen Wirtschaftsvertrag abschließt; der Mietvertrag, den ein im Rahmen eines internationalen Wirtschaftsvertrags gebildetes ad-hoc-Schiedsgericht mit einem DDR-Betrieb über die Nutzung eines Raumes für die Schiedsgerichtsverhandlung schließt; der Kaufvertrag, den eine ausländische Botschaft mit einem DDR-Betrieb über den Erwerb einer Büroeinrichtung schließt; der Kaufvertrag, den ein ausländischer Einzelkaufmann mit einem DDR-Betrieb über ein Objekt schließt, das zwar im konkreten Einzelfall für dessen individuelle Konsumtion bestimmt ist, beim Außenhandelsbetrieb aber üblicherweise den Gegenstand von internationalen Wirtschaftsverträgen bildet. Während die beiden zuletzt genannten Beispiele wesentliche Merkmale des Begriffs „internationaler Wirtschaftsvertrag“ aufweisen und insofern bei extensiver Auslegung noch unter diesen subsumierbar sind, unterliegen die beiden ersteren dem Geltungsbereich des GIW insofern, als es sich bei diesen Verträgen um Rechtsverhältnisse handelt, die mit internationalen Wirtschaftsverträgen Zusammenhängen, auf die sich nach § 1 Abs. 1 der Geltungsbereich des GIW ebenfalls erstreckt. 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 190 (NJ DDR 1976, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 190 (NJ DDR 1976, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Materialien und itabnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten aus Arbeitsergebnissen ioigender Lini und Diensteinhe en: daru Vemj cns- insgesamt zahl verbr. - ,o - Äbt. :h, J:.

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