Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 180 (NJ DDR 1976, S. 180); gaben. Für die Festlegung des Arbeitsverfahrens waren deshalb der Angeklagte T. und der Meister K. verantwortlich. Da das Gerüstmaterial noch nicht eingetroffen war, legten beide fest, daß zunächst von Rüstböcken aus und danach von einem auf dem Schacht aufliegenden Gerüstboden bis zur Höhe des 1. Obergeschosses gemauert werden sollte. Danach sollte eine ordentliche Rüstung angebracht werden. Davon wurden der Angeklagte St. und nach dem Kurantritt des Meisters K. am 8. Mai 1975 bei der Übergabe des Verantwortungsbereichs auch der Angeklagte W. unterrichtet. W., der sich durch die Übernahme der Vertretung für K. überlastet fühlte, hatte seine Verantwortungsbereiche nicht mehr voll unter Kontrolle und maß der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen beim Bau des Fahrstuhlschachts nicht die erforderliche Bedeutung bei. Daher wurde auch kein konkreter Arbeitsauftrag zur Anfertigung einer Rüstung bzw. anderer notwendiger Sicherheitsvorrichtungen am Fahrstuhlschacht erteilt. Der Angeklagte St. ließ mit seiner Brigade den Fahrstuhlschacht von einem auf dem Schacht aufgelegten, selbstgebauten Gerüstboden hochmauern. Dieser Gerüstboden wurde dann immer in die jeweilige Arbeitshöhe umgesetzt. Unter diesem Gerüstboden blieb der Fahrstuhlschacht leer. Es gab keine Sicherungsmaßnahmen. Auch in den einzelnen Etagen verblieben die Zugangsöffnungen zum Fahrstuhl ungesichert. Dieses Arbeitsverfahren entsprach nicht den Arbeitsschutzbestimmungen und den Weisungen des Generaldirektors des Kombinats. Am 11. Juni 1975 forderte der Angeklagte St. den Maurer J. auf, zunächst keine Maurerarbeiten am Fahrstuhlschacht vorzunehmen. J. nahm dann jedoch selbständig Arbeiten auf dem Gerüstboden vor, trat vermutlich auf das frische Mauerwerk und fiel vom Gerüstboden herunter. Da der Fahrstuhlzugang nicht abgesperrt war, stürzte J. durch diese Öffnung in den Schacht. Weil eine Schutzrüstung bzw. ein Fangnetz fehlte, fiel er etwa 12 Meter in die Tiefe und verstarb an den Folgen dieses Unfalls. Aus den Gründen: Die Angeklagten haben als Arbeitsschutzverantwortliche fahrlässig die ihnen gemäß §§ 8, 18 ASchVO, §§ 8, 34, 35 der ASAO 331/2 Hochbau-, Tiefbau- und Ausbauarbeiten vom 15. Juli 1969 (GBl.-Sdr. 632), §§ 1, 5 der ABAO 3/1 Schutzgüte der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren vom 20. Juli 1966 (GBl. II S. 563) und Standard TGL 118-4420 (Gerüstordnung) auferlegten Pflichten verletzt und damit eine Straftat gegen den Gesundhedts- und Arbeitsschutz (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) begangen. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger ist in unserem sozialistischen Staat oberstes Gebot. Es gilt, alles Erforderliche zu tun, um dieser zutiefst humanistischen Forderung gerecht zu werden. Die sozialistische Arbeitsdisziplin verlangt von allen Werktätigen unabhängig von ihrer Stellung und Funktion, im gesellschaftlichen Arbeitsprozeß die Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit einzuhalten. Bei der Beurteilung des vorliegenden Tatgeschehens mußte zwar berücksichtigt werden, daß es Mängel in der Leitungstätigkeit, der Anleitung und vor allem der Kontrolle durch die den Angeklagten übergeordneten Mitarbeiter des Betriebes gab. Die Angeklagten, die jeweils für ein bestimmtes Aufgabengebiet verantwortlich waren, wurden jedoch damit nicht von ihrer persönlichen Verpflichtung als Arbeitsschutzverantwortliche befreit. Nehmen übergeordnete Leiter ihre Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, so entbindet dies die Arbeitsschutzverantwortlichen nicht von ihrer Pflicht, in ihrem Verantwortungsbereich die vorhandenen Gefahren abzuwenden und die dazu notwendigen Entscheidungen zu treffen. Der Angeklagte T. wußte, daß am Fahrstuhlschacht nicht nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen gearbeitet wurde. Nach der vereinbarten Methode der Arbeitsdurchführung waren mit dem Gerüstboden auch Schutzrüstungen bzw. andere Absturzsicherungen anzubringen. Der Angeklagte T. hatte es unterlassen, nach der Erteilung seines Auftrags konsequent die Gewährleistung der Arbeitssicherheit zu kontrollieren. Der Angeklagte W. verließ sich auf die Hinweise des Meisters K. bei Übergabe der Baustelle. Er überzeugte sich auch später nicht von der Arbeitssicherheit am Fahrstuhlschacht und vertraute darauf, daß alles in Ordnung geht. Bei verantwortungsvoller Kontrolle hätte er jedoch entsprechende Schutzmaßnahmen anbringen lassen müssen. Der Angeklagte St. wies als Brigadier die Maurerarbeiten am Fahrstuhlschacht an, ohne die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen. Auch wenn es bei der Durchführung des Baues Terminschwierigkeiten und Unzulänglichkeiten in der Leitung gab, hätte am Fahrstuhlschacht in der genannten Art nicht weitergebaut werden dürfen. Der Bau hätte so lange eingestellt werden müssen, bis die erforderlichen Sicherhedtsvorrichtungen an dem Gerüst und an den Fahrstuhlöffnungen angebracht waren. Dafür waren die Angeklagten verantwortlich. Sie handelten fahrlässig i. S. des § 8 StGB. Bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätten sie voraussehen müssen, daß durch die beim Bau des Fahrstuhlschachts angewandte Methode das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet waren. Gemäß § 61 StGB mußte das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß alle drei Angeklagten wie vor allem auch der Kollektivvertreter ausführte in ihrer bisherigen Arbeit gute Leistungen gezeigt und sich verantwortungsbewußt verhalten haben. Sie wurden für ihre Leistungen mehrfach ausgezeichnet. Ihre Aufgaben auf der Baustelle hatten sie auch unter besonders erschwerten Bedingungen zu bewältigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war eine Verurteilung auf Bewährung die richtige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Anmerkung: Das Stadtbezirksgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit der drei Angeklagten zu Recht bejaht. Ergänzend zu den Darlegungen im Urteil ist zugleich in Auswertung weiterer Verfahren auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: 1. Das bei der Errichtung des Fahrstuhlschachts angewandte Arbeitsverfahren hatte keine Schutzgüte. Die Schutzgüte umfaßt gemäß § 1 der ABAO 3/1 vom 20. Juli 1966 die Gesamtheit der Merkmale der Güte der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, die zur Kennzeichnung der vollen Erfüllung der Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes erforderlich sind. Es geht also nicht nur darum, bei der Projektierung, Konstruktion und Herstellung von Arbeitsmitteln und der Entwicklung neuer Arbeitsverfahren die Schutzgüteanforderungen zu beachten. Ebenso wichtig ist, daß die Arbeitssicherheit durch geeignete Organisation der Arbeit und gefahrlose technologische Verfahren gewährleistet wird. Der dem vorstehenden Urteil zugrunde liegende Arbeitsunfall zeigt, daß Ordnung, Sicherheit und Disziplin am Arbeitsplatz einschließlich der dazu erforderlichen Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsschutz wichtige produktivitätsfördernde Faktoren sind. Maximale Arbeitsleistungen sind nur unter sicherheitstechnisch einwandfreien Bedingungen möglich. Diese Forderung wird aber grob verletzt, wenn wie im vorliegenden Fall auf einem ungesicherten Gerüst 180;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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