Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 171 (NJ DDR 1976, S. 171); Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 aufgeführten Angaben und Verkaufsbedingungen zur Abgabe von Kaufangeboten auf-zufordem. Angebote, die unter dem Mindestbetrag oder über dem höchstzulässigen Kaufpreis Hegen oder ohne die erforderüche staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 GrundstücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBL II S. 159) i.d.F. der 2. VO vom 16. März 1965 (GBL II S. 273) abgegeben werden, bleiben unberücksichtigt. Sie brauchen nicht besonders zurückgewiesen zu werden. Jedoch sollte dem Bieter mitgeteilt werden, daß und weshalb sein Angebot unberücksichtigt bleibt. Dem Sekretär obUegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verkaufsverhandlung. Er kann wenn das erforderHch wird die nach § 68 Abs. 1 bis 3 ZPO zulässigen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Er trägt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Proto-kolUerung des Verlaufs und des wesentüchen Inhalts der Verkaufsverhandlung (§ 69 ZPO). Insbesondere sind die Kaufangebote Name und Anschrift des Kaufinteressenten sowie angebotener Kaufpreis und der wesentliche Inhalt der dazu abgegebenen Erklärungen in das Protokoll aufzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Der Sekretär hat das Protokoll durch seine Unterschrift zu bestätigen. Werden in der Verkaufsverhandlung nach der Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten keine Angebote abgegeben, hat der Sekretär den Schluß der Verkaufsverhandlung festzusteüen (§ 14 Abs. 1). Dies sollte unter Angabe der Uhrzeit im Protokoll festgehalten werden. Ehe der Sekretär jedoch diese Feststellung trifft, sollte er eine angemessene Zeitspanne verstreichen lassen, um eventuell verspätet zum Termin erscheinenden Kaufinteressenten die MögUchkeit zur Abgabe von Kaufangeboten offenzuhalten. Das ist insbesondere dann angebracht, wenn mit dem verspäteten Eintreffen eines Nahverkehrsmittels aus dem Ort, in dem das Grundstück Hegt, gerechnet werden muß. Ein neuer Verkaufstermin ist nur dann zu bestimmen, wenn der Gläubiger dies beantragt und sich zur Übernahme der durch einen erfolglosen Verlauf des neuen Termins entstehenden Mehrkosten, die insbesondere durch die VeröffentUchung der Bekanntmachung des Verkaufstermins entstehen, verpflichtet. Anderenfalls ist die Vollstreckung in das Grundstück vorläufig einzustellen; ggf. sind andere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Beantragt der Gläubiger nicht innerhalb von drei Monaten die Fortsetzung der Vollstreckung und die Anberaumung eines neuen Verkaufstermins unter Abgabe der Verpflichtung zur Kostentragung, ist die Pfändung des Grundstücks durch Beschluß aufzuheben (§ 14 Abs. 2). Der Schluß der Verkaufsverhandlung ist dann festzu-steHen, wenn Kaufangebote abgegeben wurden und die Abgabe weiterer Angebote nicht zu erwarten ist. Auch in diesem Fall sollte die Verkaufsverhandlung nicht vorschnell abgeschlossen werden. Wer ein Kaufangebot abgibt, hat sich darüber zu erklären, ob das Grundstück als Alleineigentum oder als gemeinschaftUches Eigentum der Ehegatten gemäß § 13 Abs. 1 FGB erworben werden soll. Hat der Sekretär trotz der abgegebenen Erklärung insoweit Zweifel, dann muß er selbst die erforderlichen Feststellungen treffen, z. B. durch Anhören des anderen Ehegatten. In diesem Faü kann er die Verkündung des Verkaufsbeschlusses, die an sich nach Abschluß der Verkaufsverhandlung zu erfolgen hat, bis zu einem Monat aussetzen. Er hat dann nach Abschluß der Verkaufsverhandlung einen Termin zur Verhandlung über seine Feststellungen und zur Verkündung des Verkaufsbeschlusses zu bestimmen (§ 13 Abs. 2). Feststellung des Erwerbers Derjenige Kaufinteressent, der unter Vorlage der er-forderHchen staatlichen Genehmigung innerhalb der Spanne zwischen Mindestbetrag und höchstzulässigem Verkaufspreis das höchste Kaufangebot abgegeben hat, ist im Verkaufsbeschluß als Erwerber festzustellen (§ 15 Abs. 1). Sind mehrere gleichhohe zulässige Kaufangebote abgegeben worden, dann ist für die FeststeHung des Erwerbers die in § 15 Abs. 2 und 3 genannte Reihenfolge zu beachten. Danach ist vorrangig ein Miteigentümer des Grundstücks oder derjenige, dem ein persönliches Mitbenutzungsrecht 1121 am Grundstück zusteht, als Erwerber festzusteflen, sofern er nicht Schuldner ist Dann folgt derjenige Kaufinteressent, dem ein Vorkaufsrecht zusteht. Und schHeßUch ist der Mieter oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter des gesamten Grundstücks oder eines überwiegenden Teils davon vor anderen nichtbevorrechtigten Kaufinteressenten als Erwerber festzusteflen. Die Feststellung des Erwerbers bereitet dann keine Schwierigkeiten, wenn nur Kaufinteressenten unter-schiedUcher Rangstufen Kaufangebote abgegeben haben. Liegen jedoch mehrere Kaufangebote von Kaufinteressenten der gleichen Rangstufe vor, dann hat der Sekretär denjenigen von ihnen als Erwerber festzustellen, der die besten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks bietet. Dabei hat sich der Sekretär vor allem auf die in der Verkaufsverhandlung zu den einzelnen Kaufangeboten von den Beteiligten und den Kaufinteressenten abgegebenen Erklärungen zu stützen und seine Entscheidung entsprechend zu begründen. Inhalt des Verkaufsbeschlusses Welchen Inhalt der Verkaufsbeschluß haben muß, bestimmt § 16. Die in § 16 Abs. 1 geforderten Angaben müssen zweifelsfrei sein. So gehört zur Feststellung, daß ein bestimmtes Recht (z. B. die im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 5 für den Berechtigten X. eingetragene Hypothek) bestehen bleibt, die präzise Angabe, in wrelcher Höhe die dem Recht zugrunde Hegende Geldforderung noch besteht, weil ggf. die Berichtigung des eingetragenen (höheren) Betrags veranlaßt werden muß (vgl. § 23 Abs. 1). Entsteht durch den Erwerb Volkseigentum an einem Grundstück, dann ist im Verkaufsbeschluß festzustellen, daß am Grundstück keine Rechte bestehen bleiben und daß der Kaufpreis nach den Rechtsvorschriften zu leisten ist, die für den Erwerb von Grundstük-ken als Investition gelten (§ 16 Abs. 4). /13/ Daraus folgt, daß der Kaufpreis nicht an das Gericht zur Verteilung gezahlt wird, sondern daß nach der Verhandlung über den Verteilungsplan das Kreditinstitut, bei dem der Kaufpreis zur Verfügung gestellt ist, nach Mitteilung des Verteilungsplans die Verteilung nach den Vorschriften des Entschädigungsrechts vomimmt. Eine Besonderheit regelt §16 Abs. 2: nämlich die Aufteilung von Gesamtbelastungen mehrerer Grundstücke. /12/ Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein nach dem Inkrafttreten des ZGB begründetes oder um ein aus dem zeitlichen Geltungsbereich früherer Rechtsvorschriften herrühren-des persönliches Mitbenutzungsrecht handelt. /13/ Die hier in Frage kommenden Rechtsvorschriften sind § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 der AO über Regelungen für die Finanzierung der Investitionen sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten vom 10. November 1971 (GBl. II s. 690); § 14 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257); § 14 der 2. DB zum Entschädigungsgesetz vom 30. April 1960 (GBl. I S. 338); §§ 12 bis 18, 20 und 22 der 1. DB zum Eritschädigungs-gesetz vom 30. April 1960 (GBl. I S. 336). 171;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 171 (NJ DDR 1976, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 171 (NJ DDR 1976, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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