Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 167 (NJ DDR 1976, S. 167);  den (§ 22 Abs. 4). Der Notar ist demnach verpflichtet, vor der Beglaubigung einer Unterschrift oder Abschrift zu prüfen, ob der Inhalt des Schriftstücks mit den Rechtsvorschriften und den Grundsätzen der sozialistischen Moral übereinstimmt. Er darf eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn damit den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden. Das Notariatsgesetz erfordert gemäß § 20 nur noch einen Urkundszeugen, wenn ein Beteiligter nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, nicht sehen oder nicht sprechen kann oder gehörlos ist. Dieser Zeuge kann auch ein zweiter Notar sein. Auf den Zeugen sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 (Ausschließung des Notars) entsprechend anzuwenden. Der Zeuge ist „für die Beurkundung hinzuzuziehen“. Seine Mitwirkung ist also nicht nur erforderlich, weil er die Niederschrift mit zu unterschreiben hat, sondern er muß insbesondere bei der Beurkundung von Erklärungen zumindest bezeugen können, daß der Notar den tatsächlichen Willen des behinderten Beteiligten festgestellt und dessen Erklärungen in der Niederschrift richtig wiedergegeben hat (§ 18 Abs. 2). Diese Sachkenntnis des Urkundszeugen wird zu vermuten sein, wenn der Notar in der Niederschrift vermerkt hat, daß der Zeuge für die Beurkundung hinzugezogen wurde. Der nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen mitwirkende Dolmetscher (§ 12) kann bei einer Beurkundung nicht gleichzeitig als Urkundszeuge tätig werden. Soll also die Erklärung eines gehörlosen Beteiligten beurkundet werden, mit dem eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist, haben ein Urkundszeuge und ein Dolmetscher bei der Beurkundung mitzuwirken. Erbschaftsangelegenheiten In Erbschaftsangelegenheiten sieht das Notariatsgesetz für die Beteiligten wesentliche Erleichterungen vor. Die bisher erforderliche notarielle Beurkundung der Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben zu Erlangung eines Erbscheins entfällt, so daß der Erbschein schriftlich oder zu Protokoll des Staatlichen Notariats beantragt werden kann (§9 Abs. 3). Dieser Antrag muß die Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben enthalten (§ 28 Abs. 2). Zu den Antragsberechtigten gehören nunmehr neben dem Erben, Miterben, Testamentsvollstrecker und Nachlaßgläubiger auch der Nachlaßpfleger und der Nachlaßverwalter (§ 27 Abs. 1). Der Antragsteller hat u. a. die Namen der Erben und deren Erbteile anzugeben (§ 27 Abs. 2 Ziff. 3). Er ist also verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erben selbst zu ermitteln, und hat das Staatliche Notariat über das Ergebnis seiner Feststellungen zu informieren. Hält das Staatliche Notariat die Angaben zur Erteilung eines Erbscheins nicht für ausreichend, dann kann es eine Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erlassen und diese unter Anwendung des § 41 ZPO öffentlich bekanntmachen (§§ 29 Abs. 2, 11). Die öffentliche Bekanntmachung gilt' als bewirkt, wenn seit der letzten Veröffentlichung sechs Wochen vergangen sind (§41 Abs. 3 ZPO). Von diesem Zeitpunkt an beginnt die vom Staatlichen Notariat zu bestimmende Frist für die Anmeldung von Erbrechten, die nicht unter weiteren sechs Wochen liegen sollte. Wird gegen den Erbschein nach § 16 Beschwerde eingelegt, dann ist zunächst zu prüfen, ob dieser unrichtig ist Trifft das zu, ist er für unwirksam zu erklären (§ 31). Hält dagegen das Staatliche Notariat den Erbschein für richtig, hat es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Kreisgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 17 Abs. 1). In den §§ 34 bis 36 regelt das Notariatsgesetz in Übereinstimmung mit den §§ 425 bis 427 ZGB die Verfahrensanforderungen zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses. Damit werden der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens und seine zügige Bearbeitung gewährleistet. Der Notar hat zunächst darauf hinzuwirken, daß sich die Erben einigen. Er ist berechtigt, einen Teilungsplan aufzustellen und, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, über die Aufteilung des Nachlasses zu entscheiden. Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen (§ 34 Abs. 4). Das gilt auch für den Fall, daß zur Aufhebung der Erbengemeinschaft der gerichtliche Verkauf eines Grundstücks angeordnet wurde (vgl. § 25 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 [GBl. 1976 I S. l])./5/ Ob Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen als Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses notwendig sind, hat das Staatliche Notariat nach den Kriterien der §§ 415, 420 ZGB zu entscheiden./6/ Das Notariatsgesetz sieht für Nachlaßpflegschaften und Nachlaß Verwaltungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über Vormundschaften und Pflegschaften vor (§33 Abs. 2). Damit wird eine Vereinheitlichung der Verfahren in notariellen Fürsorgeangelegenheiten erreicht Das bedeutet zugleich, daß die im Notariatsgesetz (§§ 33, 37) enthaltenen Regelungen durch die entsprechenden familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 98 ff. FGB) ergänzt werden. Ein Bezug zum Familiengesetzbuch ergibt sich auch aus der Bestimmung des Notariatsgesetzes über die Aufhebung der Kindesannahme (§ 38). Sie beruht auf § 77 FGB, der die Aufhebung nach Volljährigkeit des Angenommenen durch Entscheidung des Staatlichen Notariats zuläßt. Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notariate § 44 regelt, daß für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate Gebühren und Auslagen nach den dafür geltenden Bestimmungen zu entrichten sind. An die Stelle der für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate überholten und unübersichtlichen Kostenordnung vom 25. November 1935 tritt nunmehr die AO über die Kosten des Staatlichen Notariats Notariatskostenordnung vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 99). Diese Anordnung ermöglicht in Verbindung mit der AO über die Erhebung, Stundung und den Erlaß von Kosten der Bezirksgerichte, Kreisgerichte und Staatlichen Notariate Justizkostenordnung vom 10. Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 11) eine den Rechtsvorschriften entsprechende Berechnung und Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Höhe der Gebühren wurde nicht verändert, abgesehen von unbedeutenden Verschiebungen, die sich aus einer Vereinfachung der niedrigsten Wertstufen ergeben. Somit bleiben im Interesse der Bürger die relativ geringen Notariatskosten bestehen. Die Notariatskostenordnung enthält im übrigen auch Gebühren- und Bewertungsvorschriften für die dem Staatlichen Notariat aus dem Zivil- und Familienrecht /5/ Vgl. dazu P. Wallis, „Die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude“, in diesem Heft. /6/ So ist ein Nachlaßpfleger zu bestellen, wenn die Erben entweder unbekannt sind oder aber bekannt sind und keine Möglichkeit haben, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht (§415 ZGB). Eine Nachlaßverwaltung ist anzuordnen, wenn die Errichtung eines Nachlaßverzeichnisses nicht ausreicht, um die berechtigten Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben zu schützen, oder wenn Miterben sich über eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nicht einigen können und dadurch die Interessen der Beteiligten, der Nachlaßgläubiger oder des Staates gefährdet werden (§ 420 ZGB). 167;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 167 (NJ DDR 1976, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 167 (NJ DDR 1976, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Richtlinie des Stellvertreter des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - E.Honecker. Zur Vorbereitung . Parteitages der Partei , Tagung der vom viß a.W.Lamberz. Die wachsende Rolle der sozialistischen Ideologie bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit sowie im Zusammenhang mit staatsfeindlichen Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerbanden, nicht zu Fehlentscheidungen und damit zu Gesetzesverletzungen führen konnten.

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