Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 167 (NJ DDR 1976, S. 167);  den (§ 22 Abs. 4). Der Notar ist demnach verpflichtet, vor der Beglaubigung einer Unterschrift oder Abschrift zu prüfen, ob der Inhalt des Schriftstücks mit den Rechtsvorschriften und den Grundsätzen der sozialistischen Moral übereinstimmt. Er darf eine Beglaubigung nicht vornehmen, wenn damit den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden. Das Notariatsgesetz erfordert gemäß § 20 nur noch einen Urkundszeugen, wenn ein Beteiligter nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, nicht sehen oder nicht sprechen kann oder gehörlos ist. Dieser Zeuge kann auch ein zweiter Notar sein. Auf den Zeugen sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 (Ausschließung des Notars) entsprechend anzuwenden. Der Zeuge ist „für die Beurkundung hinzuzuziehen“. Seine Mitwirkung ist also nicht nur erforderlich, weil er die Niederschrift mit zu unterschreiben hat, sondern er muß insbesondere bei der Beurkundung von Erklärungen zumindest bezeugen können, daß der Notar den tatsächlichen Willen des behinderten Beteiligten festgestellt und dessen Erklärungen in der Niederschrift richtig wiedergegeben hat (§ 18 Abs. 2). Diese Sachkenntnis des Urkundszeugen wird zu vermuten sein, wenn der Notar in der Niederschrift vermerkt hat, daß der Zeuge für die Beurkundung hinzugezogen wurde. Der nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen mitwirkende Dolmetscher (§ 12) kann bei einer Beurkundung nicht gleichzeitig als Urkundszeuge tätig werden. Soll also die Erklärung eines gehörlosen Beteiligten beurkundet werden, mit dem eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist, haben ein Urkundszeuge und ein Dolmetscher bei der Beurkundung mitzuwirken. Erbschaftsangelegenheiten In Erbschaftsangelegenheiten sieht das Notariatsgesetz für die Beteiligten wesentliche Erleichterungen vor. Die bisher erforderliche notarielle Beurkundung der Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben zu Erlangung eines Erbscheins entfällt, so daß der Erbschein schriftlich oder zu Protokoll des Staatlichen Notariats beantragt werden kann (§9 Abs. 3). Dieser Antrag muß die Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben enthalten (§ 28 Abs. 2). Zu den Antragsberechtigten gehören nunmehr neben dem Erben, Miterben, Testamentsvollstrecker und Nachlaßgläubiger auch der Nachlaßpfleger und der Nachlaßverwalter (§ 27 Abs. 1). Der Antragsteller hat u. a. die Namen der Erben und deren Erbteile anzugeben (§ 27 Abs. 2 Ziff. 3). Er ist also verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erben selbst zu ermitteln, und hat das Staatliche Notariat über das Ergebnis seiner Feststellungen zu informieren. Hält das Staatliche Notariat die Angaben zur Erteilung eines Erbscheins nicht für ausreichend, dann kann es eine Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erlassen und diese unter Anwendung des § 41 ZPO öffentlich bekanntmachen (§§ 29 Abs. 2, 11). Die öffentliche Bekanntmachung gilt' als bewirkt, wenn seit der letzten Veröffentlichung sechs Wochen vergangen sind (§41 Abs. 3 ZPO). Von diesem Zeitpunkt an beginnt die vom Staatlichen Notariat zu bestimmende Frist für die Anmeldung von Erbrechten, die nicht unter weiteren sechs Wochen liegen sollte. Wird gegen den Erbschein nach § 16 Beschwerde eingelegt, dann ist zunächst zu prüfen, ob dieser unrichtig ist Trifft das zu, ist er für unwirksam zu erklären (§ 31). Hält dagegen das Staatliche Notariat den Erbschein für richtig, hat es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Kreisgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 17 Abs. 1). In den §§ 34 bis 36 regelt das Notariatsgesetz in Übereinstimmung mit den §§ 425 bis 427 ZGB die Verfahrensanforderungen zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses. Damit werden der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens und seine zügige Bearbeitung gewährleistet. Der Notar hat zunächst darauf hinzuwirken, daß sich die Erben einigen. Er ist berechtigt, einen Teilungsplan aufzustellen und, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, über die Aufteilung des Nachlasses zu entscheiden. Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen (§ 34 Abs. 4). Das gilt auch für den Fall, daß zur Aufhebung der Erbengemeinschaft der gerichtliche Verkauf eines Grundstücks angeordnet wurde (vgl. § 25 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 [GBl. 1976 I S. l])./5/ Ob Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen als Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses notwendig sind, hat das Staatliche Notariat nach den Kriterien der §§ 415, 420 ZGB zu entscheiden./6/ Das Notariatsgesetz sieht für Nachlaßpflegschaften und Nachlaß Verwaltungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über Vormundschaften und Pflegschaften vor (§33 Abs. 2). Damit wird eine Vereinheitlichung der Verfahren in notariellen Fürsorgeangelegenheiten erreicht Das bedeutet zugleich, daß die im Notariatsgesetz (§§ 33, 37) enthaltenen Regelungen durch die entsprechenden familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 98 ff. FGB) ergänzt werden. Ein Bezug zum Familiengesetzbuch ergibt sich auch aus der Bestimmung des Notariatsgesetzes über die Aufhebung der Kindesannahme (§ 38). Sie beruht auf § 77 FGB, der die Aufhebung nach Volljährigkeit des Angenommenen durch Entscheidung des Staatlichen Notariats zuläßt. Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notariate § 44 regelt, daß für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate Gebühren und Auslagen nach den dafür geltenden Bestimmungen zu entrichten sind. An die Stelle der für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate überholten und unübersichtlichen Kostenordnung vom 25. November 1935 tritt nunmehr die AO über die Kosten des Staatlichen Notariats Notariatskostenordnung vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 99). Diese Anordnung ermöglicht in Verbindung mit der AO über die Erhebung, Stundung und den Erlaß von Kosten der Bezirksgerichte, Kreisgerichte und Staatlichen Notariate Justizkostenordnung vom 10. Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 11) eine den Rechtsvorschriften entsprechende Berechnung und Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Höhe der Gebühren wurde nicht verändert, abgesehen von unbedeutenden Verschiebungen, die sich aus einer Vereinfachung der niedrigsten Wertstufen ergeben. Somit bleiben im Interesse der Bürger die relativ geringen Notariatskosten bestehen. Die Notariatskostenordnung enthält im übrigen auch Gebühren- und Bewertungsvorschriften für die dem Staatlichen Notariat aus dem Zivil- und Familienrecht /5/ Vgl. dazu P. Wallis, „Die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude“, in diesem Heft. /6/ So ist ein Nachlaßpfleger zu bestellen, wenn die Erben entweder unbekannt sind oder aber bekannt sind und keine Möglichkeit haben, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht (§415 ZGB). Eine Nachlaßverwaltung ist anzuordnen, wenn die Errichtung eines Nachlaßverzeichnisses nicht ausreicht, um die berechtigten Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben zu schützen, oder wenn Miterben sich über eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nicht einigen können und dadurch die Interessen der Beteiligten, der Nachlaßgläubiger oder des Staates gefährdet werden (§ 420 ZGB). 167;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 167 (NJ DDR 1976, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 167 (NJ DDR 1976, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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