Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 164 (NJ DDR 1976, S. 164); 2. Die Regelungen der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBL II S. 596), nach denen Barschecks bis zu einem Höchstbetrag von 500 M je Scheck von den Bürgern auch bei einem anderen als dem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut oder bei einem Postamt zur sofortigen Barauszahlung vorgelegt werden können, wurden übernommen (Ziff. 6 Buchst, b der Scheckbedingungen). Gerade diese nur unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen mögliche Form der Verwendung von Schecks wird von den Bürgern in immer stärkerem Maße genutzt, weil sie bequem und unkompliziert ist und es den Bürgern ermöglicht, ihren Bargeldbedarf bei den mehr als 16 000 Einrichtungen der Geld- und Kreditinstitute sowie der Post zu decken. Gut bewährt hat sich eine bereits seit einiger Zeit praktizierte und jetzt in die Scheckbedingungen aufgenommene Regelung, die den Bürgern eine zusätzliche Möglichkeit bietet, sich vor der mißbräuchlichen Verwendung ihrer Schecks durch Dritte im Freizügigkeitsverkehr zu schützen: Nach Ziff. 6 Buchst, b Abs. 2 der Scheckbedingungen1 erfolgt die Barauszahlung im freizügigen Scheckverkehr nur an den Bürger, dessen Personalien auf der Rückseite des Schecks vermerkt sind. Dabei dürfen diese Personalien nicht gestrichen, nicht geändert und auch nicht durch die Eintragung anderer Personalien ergänzt worden sein. Dadurch ist es den Bürgern möglich, unmittelbar nach Aushändigung des Scheckhefts auf der Rückseite aller Scheckvordrucke, die nicht zur Weitergabe an andere Bürger und durch diese zur Barabhebung im freizügigen Scheckverkehr vorgesehen sind, ihre Personalien (es reicht auch die Nummer des Personalausweises) einzutragen. Damit wird der Gefahr begegnet, daß bei Verlust solcher Schecks eine Barauszahlung im Freizügigkeitsverkehr an unberechtigte Dritte vorgenommen wird. Neu ist, daß Barauszahlungen im freizügigen Scheckverkehr auch an Jugendliche geleistet werden, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben (Ziff. 6 Buchst, b Abs. 2 der Scheckbedingungen). Dabei wurde davon ausgegangen, daß ein Bürger, der nach den Festlegungen in Ziff. 3 der Scheckbedingungen selbst Schecks ausstellen darf, auch berechtigt sein muß, die von ihm oder einem anderen Bürger ausgestellten Schecks zur Barauszahlung vorzulegen. 3. Beibehalten wurden die in der Praxis bewährten Regelungen, nach denen Schecks zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden dürfen. Dabei sind sofern der Empfänger des Schecks das wünscht vor der Weitergabe des Schecks auf dessen Rückseite der Name und die Wohnanschrift sowie die Personalausweisnummer des Scheckvorlegers anzugeben (Ziff. 6 Buchst, c der Scheckbedingungen). 4. Bürger und Betriebe, die von einem Dritten Schecks entgegengenommen haben, können diese Schecks bei einem Geld- oder Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto oder zum Einzug vorlegen. Sie haben den Scheck mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen und auf der Rückseite des Schecks ihren Namen anzubringen, Die Gutschrift auf dem Konto erfolgt vorbehaltlich der Einlösung des Schecks vom Konto des Scheckausstellers (Ziff. 6 Buchst, d der Scheckbedingungen). Kann der Scheck nicht eingelöst werden, ist das Geld- oder Kreditinstitut berechtigt, ohne Auftrag des Kontoinhabers die Gutschrift des Scheckbetrags zu stornieren. Bei jeder Verwendung eines Schecks ist zu beachten, daß dieser innerhalb von acht Kalendertagen nach dem Tag seiner Ausstellung bei einem Geld- oder Kreditinstitut oder einem Postamt vorgelegt werden muß. Nach Ablauf dieser Frist werden Schecks nicht mehr angenommen (Ziff 8 der Scheckbedingungen). Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Scheckvordrucken Die Bedingungen für den Scheckverkehr enthalten auch Hinweise für den Inhaber eines Scheckhefts über den Umgang mit den Scheckvordrucken. Das beginnt bereits bei der Entgegennahme eines Scheckhefts. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vollzähligkeit der Scheckvordrucke zu prüfen. Außerdem wird gefordert, daß er die Scheckvordrucke sorgfältig aufbewahrt und vor mißbräuchlicher Verwendung schützt (Ziff. 3 Abs. 3 und 4 der Scheckbedingungen). Ein sorgloser Umgang mit Scheckvordrucken kann Straftaten begünstigen. Die Scheckvordrucke stellen zwar kein Bargeld dar, jedoch kann durch Urkundenfälschung oder eine andere mißbräuchliche Verwendung Bargeld erlangt werden. Eine weitere Verpflichtung des Teilnehmers am Scheckverkehr besteht darin, nicht benutzte Scheckvordrucke dem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut unverzüglich zurückzugeben, wenn das vom Geldoder Kreditinstitut verlangt oder das Konto aufgelöst wird (Ziff 3 Abs. 5 der Scheckbedingungen). Sind Scheckvordrucke abhandengekommen, so ist der Verlust dem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen. Ist das nicht möglich, dann kann der Verlust auch bei einem anderen Kreditinstitut gemeldet werden' (Ziff. 3 Abs. 4 der Scheckbedingungen). Durch die unverzügliche Verlustmeldung kann in der Regel ein Schaden verhindert, zumindest aber in seinen Auswirkungen eingeschränkt werden. Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Verletzung der Scheckbedingungen entstanden sind Die Festlegung konkreter Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Scheckverkehr soll in erster Linie vorbeugende Wirkung haben, Schäden vermeiden helfen und damit das persönliche und das sozialistische Eigentum schützen. Kommt es trotzdem zu Verstößen gegen die Scheckbedingungen und treten dadurch Schäden ein, so ist die Verantwortlichkeit der Teilnehmer am Scheckverkehr zu prüfen (Ziff 10 Abs. 2 und 3 der Scheckbedingungen). Eintritt und Umfang der Schadenersatzpflicht der Bürger richten sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (§§ 330 ft ZGB), die der Betriebe nach den Bestimmungen über die wirtschaftsrechtliche materielle Verantwortlichkeit (§§ 79 ff. VG). Die Regelung geht davon aus, daß der entstandene Schaden zunächst vom kontoführenden Geld- und Kreditinstitut getragen wird. Dieses ist berechtigt, entsprechend den konkreten' Umständen und dem Grad des Verschuldens des Bürgers (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) den entstandenen Schaden gegen diesen Bürger ganz oder teilweise geltend zu machen. Fahrlässiges Verhalten eines Bürgers kann z. B. darin bestehen, daß er durch sorglosen oder leichtsinnigen Umgang mit seinem Scheckheft die mißbräuchliche Verwendung seiner Schecks durch Dritte ermöglicht hat. Fahrlässig handelt auch derjenige, dem das Scheckheft gestohlen wird und der es unterläßt, den Verlust unverzüglich seinem Geld- oder Kreditinstitut mitzuteilen, so daß die erforderlichen Maßnahmen' zur Verhinderung oder Minderung eines möglichen Schadens nicht oder erst zu spät eingeleitet werden können. In jedem Fall ist gründlich zu prüfen, welche konkreten Umstände zum Schaden geführt haben und welche Anstrengungen der Bürger zur Abwendung oder Minderung des Schadens unternommen hat. 164;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 164 (NJ DDR 1976, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 164 (NJ DDR 1976, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines darauf ausgeriohteten Inf ormationsbedarf es für alle zur eingesetzten operativen und anderen Kräfte. Objekt, militärisches; Innensicherung operativer Prozeß, der aufeinander abgestimmte operative Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und ungesetzlicher Grenzübertritte konnten eine Reihe vorbereiteter spektakulärer Aktionen verhindert werden. Durch Aufklärung von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft, vor allem begangen im Zusammenwirken mit kapitalistischen Wirtschaftsunternehmen, von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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