Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 163 (NJ DDR 1976, S. 163); Rechtsvorschriften ausgestaltet, sondern lediglich auf den Scheckheften abgedruckt und vom Kontoinhaber bei der Entgegennahme des Scheckhefts anzuerkennen waren. Schließlich bestanden für spezielle Anwendungsbereiche des Schecks (z. B. hinsichtlich des freizügigen Scheckverkehrs) ergänzende Festlegungen in internen Weisungen der Geld- und Kreditinstitute, über die die Kontoinhaber durch Merkblätter oder ähnliches informiert wurden. Das alles führte dazu, daß vielen am Scheckverkehr teilnehmenden Bürgern und Betrieben die geltenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend bekannt waren und demzufolge bei ihnen auch nicht immer die erforderliche Klarheit über ihre Rechte und Pflichten' im Scheckverkehr bestand. Dieser Zustand erforderte im Interesse der Überschaubarkeit der rechtlichen Regelung eine Veränderung. Außerdem war es aber auch notwendig, auf der Grundlage des § 46 ZGB (Verbindlichkeit Allgemeiner Bedingungen) die Vertragsbeziehungen im Scheckverkehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten der hier zu erbringenden Leistungen durch allgemeine Bedingungen in Form spezieller Rechtsvorschriften weiter auszugestalten. Deshalb erließ der Präsident der Staatsbank der DDR im Einvernehmen mit den Leitern' der zuständigen zentralen Staatsorgane die AO über den Scheckverkehr, die als Anlage die Bedingungen für den Scheckverkehr enthält. Die neue Regelung basiert auf dem Scheckgesetz, dessen Bestimmungen für die Rechtsbeziehungen zwischen den am Scheckverkehr teilnehmenden Bürgern und Betrieben auch weiterhin im vollen Umfang gelten. Die Bedingungen für den Scheckverkehr enthalten alle auf diesem Gebiet bereits bestehenden' einfachen und für den Bürger bequemen Verwendungsmöglichkeiten von Schecks. Gerade diese vielseitigen und unkomplizierten Möglichkeiten haben dazu geführt, daß der Scheckverkehr in den letzten Jahren ständig zugenommen hat; die Verwendung von Schecks ist zu einer festen Gewohnheit vieler Bürger geworden. Insbesondere nehmen sie über ihre Spargirokonten bei den Geld- und Kreditinstituten in immer stärkerem Maße am Scheckverkehr teil. Hauptformen sind dabei die Bezahlung von Warenkäufen und Dienstleistungen mittels Schecks sowie Barabhebungen im freizügigen Scheckverkehr. Voraussetzungen für die Teilnahme am Scheckverkehr Bürger und Betriebe, die bei einem Geld- und Kreditinstitut ein Konto (mit Ausnahme von Buchsparkonten) unterhalten, können bei ihrem kontoführenden Geld- und Kreditinstitut- die Ausgabe eines Scheckhefts beantragen und nach den geltenden Rechtsvorschriften Schecks ausstellen und verwenden. Das gilt auch für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings bedarf in diesen Fällen der erstmalige Antrag auf Aushändigung eines Scheckhefts der Einwilligung, d. h. der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Ziff. 3 Abs. 1 der Scheckbedingungen). Der Antrag auf Ausstellung eines Scheckhefts ist erforderlich, weil die Führung eines Kontos nicht automatisch einen Anspruch auf Aushändigung eines Scheckhefts einschließt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen speziellen, auf dem Kontovertrag basierenden Vertrag, der mit der erstmaligen Aushändigung des Scheckhefts durch das Geld- und Kreditinstitut zustande kommt. Aus der Aushändigung eines Scheckhefts und der Teilnahme am Scheckverkehr ergeben sich sowohl für die Geld- und Kreditinstitute als auch für die Kontoinhaber zusätzliche Rechte und Pflichten, deren Nichtbeachtung zu Schäden für die Beteiligten führen kann. Deshalb können die Geld- und Kreditinstitute die Ausgabe von Scheckheften von bestimmten Bedingungen abhängig machen (Ziff. 3 Abs. 2 der Scheckbedingungen); diese sind kraft Gesetzes Vertragsinhalt. Selbstverständlich werden sich die Geld- und Kreditinstitute auch künftig darum bemühen, den Scheckverkehr zu fördern, und ihn nicht ungerechtfertigt einschränken. Sie sind verpflichtet, bei der Übergabe eines Scheckhefts den Kontoinhaber über seine Rechte und Pflichten im Scheckverkehr, über den sorgfältigen Umgang mit Schecks und über die Möglichkeiten zum Schutz vor mißbräuchlicher Verwendung seiner Schecks durch Dritte eingehend zu informieren'. Bürger, die weder ein eigenes Konto bei einem Geldoder Kreditinstitut unterhalten noch über das Konto eines anderen verfügungsberechtigt sind, dürfen demzufolge zwar keine Schecks ausstellen, sind jedoch berechtigt, von anderen Bürgern oder von Betrieben ausgestellte Schecks entgegenzunehmen und entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu verwenden. Formvorschriften für den Scheck In den Ziff. 1 und 2 der Scheckbedingungen ist im einzelnen festgelegt, welche formellen Anforderungen an einen Scheck zu stellen sind. Diese Festlegungen sollen eine hohe Ordnung und Sicherheit im Scheckverkehr gewährleisten. Mit ihrer strikten Einhaltung werden Verluste am sozialistischen Eigentum und am persönlichen Eigentum der Bürger weitgehend ausgeschlossen. Daraus ergibt sich für jeden am Scheckverkehr teilnehmenden Bürger und Betrieb die Verpflichtung, bei der Ausstellung und bei der Entgegennahme eines Schecks zu prüfen, ob dieser den Anforderungen entspricht, z. B. ob er ordnungsgemäß ausgestellt ist, alle geforderten Bestandteile enthält und keine unzulässigen Änderungen sowie keine Rasuren aufweist. Anderenfalls wird der Scheck von den Geld- und Kreditinstituten sowie den Postämtern nicht angenommen. Möglichkeiten der Verwendung des Schecks In den Scheckbedingungen sind die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Schecks entsprechend den langjährigen, in der Praxis bewährten Regelungen festgelegt (Ziff. 4 und 6 der Scheckbedingungen). Diese Regelungen sind unkompliziert und entsprechen den Bedürfnissen der Bürger und Betriebe. Prinzipiell dürfen Schecks nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vom Geld- oder Kreditinstitut zugesagten' Kredits ausgestellt und verwendet werden. Werden vom Kontoinhaber nicht gedeckte Schecks ausgestellt und verwendet, so ist das Geld- und Kreditinstitut abgesehen von einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung des Kontoinhabers berechtigt, ihm zeitweilig die Ausstellung weiterer Schecks zu untersagen (Ziff. 4 der Scheckbedingungen). Deshalb gehört es zu den selbstverständlichen Aufgaben eines jeden Teilnehmers am Scheckverkehr, daß er ständig einen exakten Überblick über die Verfügungsmöglichkeiten auf seinem Konto hat, damit er dieses nicht überzieht. Schecks können in folgender Weise verwendet werden: 1. Im Rahmen des Kontoguthabens oder eines zugesagten Kredits können Barschecks beim kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut zur sofortigen Barauszahlung vorgelegt werden. In diesem Fall unterliegen Barabhebungen der Bürger keiner betragsmäßigen Begrenzung (Ziff. 6 Buchst, a der Scheckbedingungen). 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 163 (NJ DDR 1976, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 163 (NJ DDR 1976, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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