Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 160 (NJ DDR 1976, S. 160); Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965; seit 1968 in Kraft. Teilnehmerstaaten: Ägypten, Barbados, Belgien, Botswana, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Israel, Japan, Malawi, Norwegen, Portugal, Schweden, Türkei, USA. Unterzeichnerstaaten: BRD, Luxemburg, Niederlande. 14. Konvention über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen vom 28. April 1966; nicht in Kraft. Unterzeichnerstaaten: Niederlande, Zypern. 15. Ergänzungsprotokoll vom 1. Februar 1971 zur Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen; nicht in Kraft. Unterzeichnerstaaten: Niederlande, Zypern. 16. Konvention über Anerkennung von Scheidungen und Trennungen vom 1. Juni 1970; nicht in Kraft. Ratifiziert von Großbritannien. Unterzeichnerstaaten: Dänemark, Norwegen. 17. Konvention über das auf Verkehrsunfälle anwendbare Recht vom 4. Mai 1971; nicht in Kraft. Ratifiziert von Frankreich. Unterzeichnerstaaten: Belgien, Luxemburg, Nieder- lande, Österreich, Portugal. 18. Konvention über die Durchführung von Beweisaufnahmen im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970; in Kraft. Teilnehmerstaaten: Dänemark, Frankreich, Norwegen, USA. Unterzeichnerstaaten: BRD, Großbritannien, Portugal. 19. Konvention über das auf die Produktenhaft-pflicht/26/ anwendbare Recht vom 21. Oktober 1972; nicht in Kraft. Unterzeichnerstaaten: Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal. 20. Konvention über die Anerkennung und Vollstrek-kung von Entscheidungen betreffend Unterhaltsverpflichtungen vom 2. Oktober 1973; nicht in Kraft. Unterzeichnerstaaten: BRD, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Türkei. Schon dieser kurze Überblick über die Aktivitäten der ■UNIDROIT und der Haager Konferenz zeigt ein beinahe inflationistisches Ansteigen der Zahl von Regelungsentwürfen, die Mitglieds- und Nichtmitgliedsstaaten dieser Organisationen zur Annahme empfohlen werden. Wenn auch ein allmähliches Anwachsen der Zahl von Teilnehmerstaaten festzustellen ist, so stimmt doch insgesamt deren Zahl und Stellung in der Welt nicht mit den Vorstellungen der Organisatoren über Inhalt und Ziel solcher Arbeiten überein. Selbst bei vom Regelungsgegenstand her verwandten Konventionsentwürfen variieren die Teilnehmer ganz erheblich, und oft sind nicht einmal die Haupthandelsländer darun-ter./27/ Offensichtlich hängt die geringe Anzahl der Teilnehmer an einigen Haager Konventionen auch damit zusammen, daß die Entwürfe von einem kleinen Kreis-von Experten ausgearbeitet und teilweise bestimmte Entwurfsarbeiten überhaupt nur einzelnen Experten übertragen werden. Die Mitgliedsländer der Organisation sehen oft erst das fertige Arbeitsergebnis. Im Ge- /26/ Darunter Ist die außervertragliche Verantwortlichkeit des Produzenten zu verstehen. /27/ Auf dem Gebiet der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit gab es vor einigen Jahren eine ähnliche Situation, als in der UNCITRAL die Erarbeitung einer neuen Konvention vorgesChlagen wurde. JedoCh wurde erst eine Analyse über die Effektivität und Verbreitung der vorhandenen Konventionen von 1958 und 1961 erarbeitet. Sie führte zu dem Ergebnis, die Bemühungen nicht auf die Erarbeitung einer zusätzlichen Konvention mit ungewissem Teilnehmerkreis, sondern auf die weltweite Durchsetzung der schon vorhandenen internationalen Regelungen zu konzentrieren. gensatz dazu erfolgt die Ausarbeitung internationaler Regelungen zu Fragen der sozialistischen ökonomischen Integration in Arbeitskollektiven des RGW, denen die Experten aller Mitgliedsländer angehören. Damit ist weitgehend die Berücksichtigung der Auffassungen der Regierungen der Mitgliedsländer schon im Stadium der Entwurfsarbeiten und eine umfassende Beteiligung an den später vorgelegten Dokumenten gewährleistet. Von einer Anzahl kapitalistischer europäischer Staa-ten/28/ ist die Internationale Kommission für Zivilstandswesen (C.I.N.C.) gegründet worden. Ihr Ziel ist es, die Arbeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens im Zusammenhang mit Ausländem oder Ereignissen im Ausland zu erleichtern. Bei dieser Organisation handelt es sich um eine internationale Vereinigung von Regierungskommissionen. Auch sie ist bisher mit einer größeren Zahl von Konventionen hervorgetreten, von denen aber nur zwei für andere Länder offen sind./29/ Ergänzend sei noch auf die Rechtsentwicklung innerhalb der EWG hingewiesen. Ursprünglich war nach dem EWG-Vertrag die Harmonisierung des IPR der EWG-Länder nicht vorgesehen. Verschiedene Gründe/30/ führten jedoch zur Ausarbeitung eines Mitte 1972 fertiggestellten Vorentwurfs/31/ einer Konvention über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Er hat zum Ziel, das internationale Vertrags- und Deliktsrecht der EWG-Staaten durch zweiseitige Kollisionsnormen einheitlich zu kodifizieren. Das Einheitsrecht soll allgemein gelten, d. h. auch gegenüber Nichtvertragsstaaten und ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit. Ob auf das Recht eines Vertrags- oder Nichtvertragsstaates verwiesen wird, spielt keine Rolle. Mit dem baldigen Inkrafttreten des Entwurfs ist nicht zu rechnen. Dagegen ist auf dem Gebiete des Internationalen Zivilprozesses das EWG-Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 zwischen den Gründerstaaten der EWG am 1. Februar 1973 in Kraft getreten. Es enthält gegenüber den schon in einer größeren Zahl vorhandenen bilateralen Vollstreckungsabkommen dieser Länder eine Reihe neuartiger Lösungen. Seine Normen finden auch auf Verfahren vor Gerichten der EWG- Länder Anwendung, in denen Wirtschaftsorganisationen sozialistischer Länder Ansprüche aus Außenhandelskaufverträgen oder ähnlichen Außenwirtschaftsbeziehungen geltend machen. Sie beziehen sich auch auf die Vollstreckung aus den dabei ergehenden Urteilen im Urteilsstaat oder einem anderen EWG-Land. Damit werden die Interessen der sozialistischen Länder unmittelbar berührt./32/ (wird fortgesetzt) /28/ Belgien, BRD, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz, Türkei. /29/ Bei den zum allgemeinen Beitritt offenen Abkommen handelt es sich um die Konvention über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen-standsbüchem von 1956 (in Kraft seit 1958) und um die Konvention über die kostenlose Zustellung von Personenstandsurkunden für die Angehörigen der Mitgliedsstaaten und den Verzicht auf ihre Beglaubigung von 1957 (in Kraft seit 1960). /30/ Es zeichnete sich ab, daß nationale Gesetzgebungsvorhaben zu einer Auseinanderentwicklung auf diesem Gebiet führen könnten. Außerdem stellte sich im Laufe der Zelt heraus, daß bestimmte Teile des Internationalen Privatrechts mit harmonisierten Rechtegebieten so eng verzahnt sind, daß die Vereinheitlichung des einen Bereichs ohne eine solche des anderen auf die Dauer zu Schwierigkeiten führen würde. So eröffnete die Erweiterung der internationalen Zuständigkeiten durch das bereits in Kraft befindliche Vollstreckungsabkommen die Möglichkeit, Unterschiede der nationalen Kollisionsrechte durch Klageerhebung in einem bestimmten Land im eigenen Interesse auszunutzen (sog. forum Shopping). /31/ Deutschsprachiger Text in: Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ) 1974, Heft 1, S. 211 f. t32/ Vgl. H. Fincke, „Zum westeuropäischen Übereinkommen über Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, AW 1974, Nr. 33, Beilage RiA, S. 8 ff. 160;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 160 (NJ DDR 1976, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 160 (NJ DDR 1976, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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